Urteil
V R 2/11
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Veräußerungen zahlreicher Gebrauchsgegenstände über eine Internet-Auktionsplattform können als nachhaltige Tätigkeit i.S. des § 2 Abs.1 UStG Umsatzsteuerpflicht begründen.
• Bei richtlinienkonformer Auslegung ist auf das Vorliegen einer wirtschaftlichen Tätigkeit i.S. der MwSt-Richtlinie abzustellen; bloßer An- und Verkauf ohne Nutzung zur nachhaltigen Einnahmeerzielung genügt nicht.
• Die Beurteilung der Nachhaltigkeit erfolgt aus dem Gesamtbild anhand verschiedener Kriterien (Dauer, Intensität, Zahl der Umsätze, Marktteilnahme, planmäßiges Tätigwerden etc.).
• Für die Zuordnung des Unternehmers ist entscheidend, wer im Rechtsverkehr nach außen als Leistender aufgetreten ist; bei widersprüchlichen Feststellungen ist Zurückverweisung erforderlich.
• Für einzelne Gegenstände ist zu prüfen, ob der ermäßigte Steuersatz (§ 12 Abs.2 UStG) eng auszulegen anwendbar ist und der Steuerpflichtige hierfür die Feststellungslast trägt.
Entscheidungsgründe
Umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft bei regelmäßigen ebay-Verkäufen • Veräußerungen zahlreicher Gebrauchsgegenstände über eine Internet-Auktionsplattform können als nachhaltige Tätigkeit i.S. des § 2 Abs.1 UStG Umsatzsteuerpflicht begründen. • Bei richtlinienkonformer Auslegung ist auf das Vorliegen einer wirtschaftlichen Tätigkeit i.S. der MwSt-Richtlinie abzustellen; bloßer An- und Verkauf ohne Nutzung zur nachhaltigen Einnahmeerzielung genügt nicht. • Die Beurteilung der Nachhaltigkeit erfolgt aus dem Gesamtbild anhand verschiedener Kriterien (Dauer, Intensität, Zahl der Umsätze, Marktteilnahme, planmäßiges Tätigwerden etc.). • Für die Zuordnung des Unternehmers ist entscheidend, wer im Rechtsverkehr nach außen als Leistender aufgetreten ist; bei widersprüchlichen Feststellungen ist Zurückverweisung erforderlich. • Für einzelne Gegenstände ist zu prüfen, ob der ermäßigte Steuersatz (§ 12 Abs.2 UStG) eng auszulegen anwendbar ist und der Steuerpflichtige hierfür die Feststellungslast trägt. Eheleute betrieben ab November 2001 unter einem gemeinsamen Nutzernamen auf der Internetplattform ebay Verkaufstätigkeiten und veräußerten zwischen 2001 und Sommer 2005 mehr als 1.200 Gebrauchsgegenstände aus zahlreichen Produktgruppen. Die Erlöse beliefen sich in den Jahren 2002 bis 2005 auf teils erhebliche Beträge; die Zahl der Verkäufe war besonders in den Streitjahren hoch. Die Verkäufe erfolgten jeweils als Privatverkauf ohne Gewährleistungsübernahme; Erlöse liefen auf ein gemeinschaftlich geführtes Ehegattenkonto. Das Finanzamt setzte erstmals für 2003–2005 Umsatzsteuer fest; das Finanzgericht bejahte Nachhaltigkeit und unternehmerische Tätigkeit, woraufhin die Klägerin (GbR der Eheleute) Revision einlegte mit Rügen zur Unternehmereigenschaft, zur Ermittlung der Verkaufszahlen und zum anzuwendenden Steuersatz. • Revision des Klägers ist begründet; das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen, weil die Feststellungen nicht ausreichen, wer als Unternehmer anzusehen ist. • Rechtliche Grundlage: § 1 Abs.1 Nr.1, § 2 Abs.1 UStG; richtlinienkonforme Auslegung nach Art.4 der Richtlinie 77/388/EWG bzw. Art.9 MwStSystRL ist zu beachten. • Unternehmerbegriff setzt eine wirtschaftliche Tätigkeit zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen voraus; bloßer einmaliger An- und Verkauf genügt nicht, wohl aber aktive Nutzung von Vertriebsmaßnahmen (z. B. ebay) ähnlich einem Händler. • Die Frage der Nachhaltigkeit ist anhand eines Mehrkriterien-Gesamtbildes zu beurteilen: Dauer und Intensität der Tätigkeit, Zahl der Umsätze, Höhe der Entgelte, planmäßiges Tätigwerden, Marktteilnahme und organisatorischer Aufwand. • Die Tatsacheninstanz durfte und zu Recht die Verkäufe als nachhaltig bewerten; dies rechtfertigt grundsätzlich Umsatzsteuerpflicht. Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) greift nicht, weil Vorjahresumsatz die Grenze überschritt. • Unauflösbar widersprüchliche Feststellungen des FG zur Frage, wer nach außen als Leistender auftrat (gemeinsames Auftreten der GbR vs. nur Ehemann), verhindern eine abschließende Entscheidung; deshalb ist Zurückverweisung erforderlich. • Bei erneuter Entscheidung hat das FG festzustellen, ob die Leistenden die GbR oder nur ein Ehegatte waren (Rechnungen, Auftritt im Rechtsverkehr). Zudem sind ggf. einzelne Umsätze hinsichtlich des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs.2 UStG zu prüfen; diese Ausnahmen sind eng auszulegen und vom Steuerpflichtigen zu beweisen. Der Revision wird stattgegeben; das Urteil des Finanzgerichts wird aufgehoben und die Sache zur ergänzten Feststellung und neuer Entscheidung zurückverwiesen. Das Finanzgericht hat bei erneuter Verhandlung insbesondere zu klären, wer im Rechtsverkehr als Leistender aufgetreten ist (GbR oder einzelner Ehegatte), weil davon die Zurechnung der Umsatzsteuerlast abhängt. Es hat ferner die Frage zu prüfen, ob einzelne verkaufte Gegenstände (z. B. Bücher, Münzen, Briefmarken) gegebenenfalls dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs.2 UStG unterfallen, wobei die Tatbestandsmerkmale eng auszulegen sind und die Darlegungs- und Beweislast beim Steuerpflichtigen liegt. Insgesamt hat das FG bei neuer Entscheidung die Gesamtwürdigung der Kriterien zur Nachhaltigkeit vorzunehmen und die Feststellungen zu präzisieren, damit abschließend festgestellt werden kann, wer Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne ist.