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Urteil

IV R 19/09

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Ergänzungsbescheid nach § 179 Abs. 3 AO darf nur Tatsachen feststellen, die im ursprünglichen Feststellungsbescheid unterblieben sind; er darf die Bestandskraft eines Feststellungsbescheids nicht durchbrechen. • Wurde in der Feststellungserklärung zur Anlage FE 1 die Zeile zu Sonderbetriebsausgaben nicht ausgefüllt, ist dies als Erklärung zu werten, dass keine Sonderbetriebsausgaben angefallen sind. • Ein Feststellungsbescheid, der eine (negative) Entscheidung enthält, dass keine Sonderbetriebsausgaben vorliegen, ist allenfalls unrichtig, nicht lückenhaft; ein Ergänzungsbescheid kommt deshalb nicht in Betracht.
Entscheidungsgründe
Ergänzungsbescheid nach §179 Abs.3 AO nur zur Vervollständigung, fehlende Eintragungen in FE1 gelten als negative Feststellung • Ein Ergänzungsbescheid nach § 179 Abs. 3 AO darf nur Tatsachen feststellen, die im ursprünglichen Feststellungsbescheid unterblieben sind; er darf die Bestandskraft eines Feststellungsbescheids nicht durchbrechen. • Wurde in der Feststellungserklärung zur Anlage FE 1 die Zeile zu Sonderbetriebsausgaben nicht ausgefüllt, ist dies als Erklärung zu werten, dass keine Sonderbetriebsausgaben angefallen sind. • Ein Feststellungsbescheid, der eine (negative) Entscheidung enthält, dass keine Sonderbetriebsausgaben vorliegen, ist allenfalls unrichtig, nicht lückenhaft; ein Ergänzungsbescheid kommt deshalb nicht in Betracht. Der Kläger, ein eingetragener Verein und Kommanditist der B-KG sowie Gesellschafter der Komplementär-GmbH, hatte in seinem Jahresabschluss 2001 eine Teilwertabschreibung auf seine GmbH-Beteiligung vorgenommen. Im Feststellungsbescheid der B-KG für 2001 waren weder Sonderbetriebseinnahmen noch -ausgaben einzelner Gesellschafter ausgewiesen; in der Anlage FE 1 war die Zeile für Sonderbetriebsausgaben nicht ausgefüllt. Im Rahmen einer Betriebsprüfung beanstandete das Finanzamt, die Abschreibung sei als Sonderbetriebsausgabe bei der B-KG zu erfassen; der Kläger beantragte daher einen Ergänzungsbescheid nach §179 Abs.3 AO. Das Finanzgericht gab diesem Antrag statt und verpflichtete das Finanzamt zum Erlass des Ergänzungsbescheids. Das Finanzamt erhob Revision und rügte eine Verletzung des §179 Abs.3 AO. • Die Revision des Finanzamts ist begründet; ein Ergänzungsbescheid durfte nicht erlassen werden und das Urteil des Finanzgerichts ist aufzuheben. • Nach §179 Abs.3 AO darf ein Ergänzungsbescheid nur solche Feststellungen nachholen, die im Feststellungsbescheid unterblieben sind; er darf die Bestandskraft eines bereits ergangenen Feststellungsbescheids nicht durchbrechen. • Die Frage, ob ein Feststellungsbescheid lückenhaft ist, ist durch Auslegung des Bescheids nach den Regeln der Empfängerhorizont auszulegen; dies kann das Revisionsgericht prüfen. • Im vorliegenden Fall enthält der Feststellungsbescheid der B-KG eine (negative) Feststellung, dass keine Sonderbetriebsausgaben des Klägers zu berücksichtigen sind; dies macht den Bescheid nicht lückenhaft, sondern allenfalls unrichtig. • Die Anlage FE1 hat eine ausdrücklich vorgesehene Zeile für Sonderbetriebsausgaben; das Unterlassen des Eintrags ist aus Sicht des Finanzamts und des Feststellungsbeteiligten als Erklärung zu verstehen, dass keine Sonderbetriebsausgaben angefallen sind. • Dementsprechend war die Entscheidung des Finanzamts, im Feststellungsbescheid keine Sonderbetriebsausgaben des Klägers auszuweisen, vom Adressatenhorizont her erkennbar und wurde auch vom Kläger selbst so verstanden, da er die Abschreibung nur in seinem eigenen Jahresabschluss geltend gemacht hatte. • Folge: Ein Ergänzungsbescheid kam nicht in Betracht, weil keine Feststellung im Sinne des §179 Abs.3 AO unterblieben war; allenfalls lag eine materiell-rechtliche Falschfeststellung vor, die nicht durch §179 Abs.3 AO zu beseitigen ist. Die Revision des Finanzamts wird stattgegeben, das Urteil des Finanzgerichts wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es war kein Ergänzungsbescheid nach §179 Abs.3 AO zu erlassen, weil der Feststellungsbescheid der B-KG für 2001 aus Sicht des Adressaten bereits die Entscheidung enthielt, dass keine Sonderbetriebsausgaben des Klägers vorliegen. Das Nichtausfüllen der entsprechenden Zeile in der Anlage FE1 ist als Erklärung zu werten, dass keine Sonderbetriebsausgaben angefallen sind, sodass nur eine materielle Fehlfeststellung, aber keine Unterlassung einer notwendigen Feststellung vorlag. Damit besteht kein Anspruch des Klägers auf Erlass eines Ergänzungsbescheids; die Klage ist abzuweisen.