Urteil
I R 24/11
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Sanierungserlass des BMF ist keine allgemeine Verwaltungsvorschrift i.S. von § 184 Abs. 2 AO, sodass daraus keine Zuständigkeit des Betriebsfinanzamts für Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 AO folgt.
• Die Befugnis des Betriebsfinanzamts zur abweichenden Festsetzung von Realsteuermessbeträgen setzt eine allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung oder einer obersten Landesfinanzbehörde voraus.
• Die Gemeinden sind nach den landesrechtlichen Zuständigkeitsregelungen für Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer zuständig; das Finanzamt kann nicht im Billigkeitswege den Gewerbesteuermessbetrag herabsetzen, wenn die Voraussetzungen des § 184 Abs. 2 AO nicht vorliegen.
Entscheidungsgründe
Sanierungserlass begründet keine Zuständigkeit des Finanzamts für Billigkeitsfestsetzung des Gewerbesteuermessbetrags • Der Sanierungserlass des BMF ist keine allgemeine Verwaltungsvorschrift i.S. von § 184 Abs. 2 AO, sodass daraus keine Zuständigkeit des Betriebsfinanzamts für Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 AO folgt. • Die Befugnis des Betriebsfinanzamts zur abweichenden Festsetzung von Realsteuermessbeträgen setzt eine allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung oder einer obersten Landesfinanzbehörde voraus. • Die Gemeinden sind nach den landesrechtlichen Zuständigkeitsregelungen für Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer zuständig; das Finanzamt kann nicht im Billigkeitswege den Gewerbesteuermessbetrag herabsetzen, wenn die Voraussetzungen des § 184 Abs. 2 AO nicht vorliegen. Die Klägerin beantragte für 2003 aus sachlichen Billigkeitsgründen nach § 163 AO eine Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags, da der Gewerbeertrag einen Sanierungsgewinn aus Forderungsverzichten der Banken enthielt. Sie legte Vereinbarungen mit den Banken und ein Restrukturierungskonzept vor. Das Finanzamt hielt zwar einen Sanierungsgewinn für gegeben, setzte den Gewerbesteuermessbetrag aber nicht auf null und begründete dies damit, dass der Sanierungserlass keine allgemeine Verwaltungsvorschrift nach § 184 Abs. 2 AO sei und daher die Prüfung und Entscheidung der Gemeinde bzw. den dafür zuständigen Stellen obliege. Das Finanzgericht gab der Klage statt. Das Finanzamt brachte Revision ein mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. • Rechtsgrundlagen sind § 163 Satz 1 AO (Billigkeitsmaßnahmen) und § 184 Abs. 2 AO (Zuständigkeit des Betriebsfinanzamts für Billigkeitsmaßnahmen nur bei Vorliegen einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung oder einer obersten Landesfinanzbehörde). • Der Sanierungserlass ist zwar eine allgemeine Anordnung des BMF, die ertragsteuerliche Grundsätze für Sanierungsgewinne festlegt und Einheitlichkeit der Verwaltungspraxis bezweckt, erfüllt aber nicht die Anforderungen einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung nach § 184 Abs. 2 AO, weil es dafür der Entschließung der Bundesregierung und der Zustimmung des Bundesrates bedürfte. • Auch kann der Sanierungserlass nicht als allgemeine Verwaltungsvorschrift einer obersten Landesfinanzbehörde gelten, weil er vom BMF erlassen wurde; das Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ändert daran nichts. • Spezifisch für Nordrhein-Westfalen bestimmen landesrechtliche Regelungen die Zuständigkeit der Gemeinden für Festsetzung und Erhebung der Realsteuern; eine auf dieser Grundlage erforderliche landesweite Verwaltungsvorschrift der zuständigen Landesbehörde liegt nicht vor. • Folglich fehlen die Voraussetzungen des § 184 Abs. 2 AO, sodass das Betriebsfinanzamt nicht befugt ist, den Gewerbesteuermessbetrag im Billigkeitswege nach § 163 AO abweichend festzusetzen; Weitergehende Fragen zur Vereinbarkeit des Sanierungserlasses mit dem Gesetzesvorbehalt oder dem unionsrechtlichen Beihilfeverbot bleiben offen und waren für die Entscheidung nicht zu beantworten. Die Revision des Finanzamts ist erfolgreich; das Urteil des Finanzgerichts wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das Finanzamt war nicht zuständig, den Gewerbesteuermessbetrag im Billigkeitswege nach § 163 AO herabzusetzen, weil der Sanierungserlass weder eine allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung noch der obersten Landesfinanzbehörde i.S. von § 184 Abs. 2 AO darstellt. Zur Zuständigkeit der Gemeinden nach landesrechtlichen Regelungen besteht dadurch Vorrang; eine Herabsetzung durch das Betriebsfinanzamt kommt ohne die genannten Verwaltungsvorschriften nicht in Betracht. Damit verliert der Billigkeitsantrag der Klägerin gegen die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags ihre Erfolgsaussicht.