Beschluss
III B 187/11
BFH, Entscheidung vom
6mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Anträge auf Aufhebung der Vollziehung gegen Einkommensteuerbescheide sind statthaft, auch wenn in der Hauptsache eine Verpflichtung zum Erlass von Bescheiden erstrebt wird.
• Die Aufhebung der Vollziehung setzt ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit oder wesentliche Nachteile voraus; bloße verfassungsrechtliche Bedenken genügen nur in eng begrenzten Fällen.
• Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts zu anderen Rechtsgebieten (ErbStG, Versorgungsanstalt) haben keine bindende Wirkung auf die Auslegung der §§ 26, 26b EStG im finanzgerichtlichen Verfahren.
• Im Streitfall rechtfertigen weder das Vorliegen nicht unerheblicher verfassungsrechtlicher Zweifel noch das Gewicht der vorgebrachten Gründe eine Aufhebung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 2002–2008.
Entscheidungsgründe
Aufhebung der Vollziehung gegen Einkommensteuerbescheide bei Ausgeschlossenheit der Zusammenveranlagung von Lebenspartnern • Anträge auf Aufhebung der Vollziehung gegen Einkommensteuerbescheide sind statthaft, auch wenn in der Hauptsache eine Verpflichtung zum Erlass von Bescheiden erstrebt wird. • Die Aufhebung der Vollziehung setzt ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit oder wesentliche Nachteile voraus; bloße verfassungsrechtliche Bedenken genügen nur in eng begrenzten Fällen. • Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts zu anderen Rechtsgebieten (ErbStG, Versorgungsanstalt) haben keine bindende Wirkung auf die Auslegung der §§ 26, 26b EStG im finanzgerichtlichen Verfahren. • Im Streitfall rechtfertigen weder das Vorliegen nicht unerheblicher verfassungsrechtlicher Zweifel noch das Gewicht der vorgebrachten Gründe eine Aufhebung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 2002–2008. Der Antragsteller begründete 2002 eine eingetragene Lebenspartnerschaft und beantragte für 2002–2008 beim Finanzamt die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer zusammen mit seinem Lebenspartner. Das Finanzamt lehnte ab und erließ Einzelveranlagungen; der Antragsteller erhob Einspruch und beantragte die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide. Das Finanzgericht setzte die Vollziehung insoweit aus, als sich durch Anwendung des Splittingtarifs Differenzbeträge ergeben würden, und stützte dies auf Gleichheitserwägungen nach Art. 3 Abs. 1 GG unter Verweis auf Entscheidungen des BVerfG. Das Finanzamt legte Beschwerde ein und rügte, Ehe und Versorgung der Familie rechtfertigten differenzierende Regelungen gegenüber eingetragenen Lebenspartnerschaften. • Die Einkommensteuerbescheide sind als vollzogen anzusehen; die Anträge sind daher als Anträge auf Aufhebung der Vollziehung zu behandeln (§ 69 FGO). • Vorläufiger Rechtsschutz im finanzgerichtlichen Verfahren wird durch Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung (§ 69 FGO) gewährt, wenn die richtige Klageart die Anfechtungsklage wäre; trotz Zielrichtung auf Verpflichtungsbescheide sind Aufhebungsanträge hier statthaft, weil die Bescheide konkrete Steuerfestsetzungen enthalten und der effektive Rechtsschutz dies gebietet. • Voraussetzungen für die Aufhebung der Vollziehung sind ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit oder unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gerechtfertigte Härten; bei Steuerbescheiden ist die Aufhebung in ihrer Wirkung begrenzt (§ 69 Abs. 3 FGO). • Wesentliche Nachteile, die eine Aufhebung der Vollziehung rechtfertigen würden, liegen nicht vor: Es drohen keine existenzbedrohenden wirtschaftlichen Folgen, und allein schwerwiegende verfassungsrechtliche Zweifel genügen nur, wenn die Rechtslage klar für die begehrte Regelung spricht oder das Gericht die Norm dem BVerfG vorlegt. • Der Senat ist nicht von der Verfassungswidrigkeit der §§ 26, 26b EStG überzeugt; die angeführten BVerfG-Beschlüsse zu anderen Gesetzen begründen keine für das Einkommensteuerrecht bindende Auslegungswirkung im Sinne des § 31 BVerfGG. • Daher bestand kein Grund, die Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 2002–2008 wegen verfassungsrechtlicher Bedenken aufzuheben. Die Beschwerde des Finanzamts ist begründet; der angefochtene Beschluss des Finanzgerichts wird aufgehoben und die Anträge des Antragstellers auf Aufhebung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 2002–2008 werden abgewiesen. Die Aufhebung der Vollziehung war nicht gerechtfertigt, weil keine wesentlichen Nachteile oder derart klare verfassungsrechtliche Feststellungen vorlagen, die eine Aufhebung geboten hätten. Der Senat ist nicht von der Verfassungswidrigkeit der einschlägigen Normen (§§ 26, 26b EStG) überzeugt, und die angeführten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts begründen keine verbindliche Auslegungswirkung für diese Vorschriften. Damit bleibt die Einzelveranlagung bestehen; der Antragsteller erhält keinen vorläufigen Rechtsschutz gegen die festgesetzten Steuern.