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Beschluss

III B 183/11

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag auf Aufhebung der Vollziehung eines Einkommensteuerbescheids ist im finanzgerichtlichen Verfahren statthaft, auch wenn in der Hauptsache eine Verpflichtung zum Erlass eines abweichenden Bescheids begehrt wird. • Aufhebung der Vollziehung nach § 69 FGO ist bei Steuerbescheiden in der Regel auf die festgesetzte Steuer vermindert um bestimmte Beträge beschränkt; eine weitergehende Aufhebung ist nur zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. • Schwerwiegende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die angewendeten Normen begründen allein noch keinen Anspruch auf Aufhebung der Vollziehung; wesentliche Nachteile im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 8 FGO sind nur anzunehmen, wenn die Verfassungswidrigkeit der Norm so evident ist, dass das zuständige Gericht bereits Vorlage nach Art. 100 GG hätte leisten müssen. • Aus den in den Entscheidungen des BVerfG zu anderen Normen entwickelten Auslegungsgrundsätzen folgt keine unmittelbare verfahrensrechtliche Bindungswirkung für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit von §§ 26, 26b EStG im vorliegenden Verfahren.
Entscheidungsgründe
Aufhebung der Vollziehung bei Streit um Zusammenveranlagung eingetragener Lebenspartner • Ein Antrag auf Aufhebung der Vollziehung eines Einkommensteuerbescheids ist im finanzgerichtlichen Verfahren statthaft, auch wenn in der Hauptsache eine Verpflichtung zum Erlass eines abweichenden Bescheids begehrt wird. • Aufhebung der Vollziehung nach § 69 FGO ist bei Steuerbescheiden in der Regel auf die festgesetzte Steuer vermindert um bestimmte Beträge beschränkt; eine weitergehende Aufhebung ist nur zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. • Schwerwiegende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die angewendeten Normen begründen allein noch keinen Anspruch auf Aufhebung der Vollziehung; wesentliche Nachteile im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 8 FGO sind nur anzunehmen, wenn die Verfassungswidrigkeit der Norm so evident ist, dass das zuständige Gericht bereits Vorlage nach Art. 100 GG hätte leisten müssen. • Aus den in den Entscheidungen des BVerfG zu anderen Normen entwickelten Auslegungsgrundsätzen folgt keine unmittelbare verfahrensrechtliche Bindungswirkung für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit von §§ 26, 26b EStG im vorliegenden Verfahren. Der Antragsteller begründete 2008 eine eingetragene Lebenspartnerschaft und beantragte für 2009 die Zusammenveranlagung mit seinem Lebenspartner. Das Finanzamt setzte jedoch eine Einzelveranlagung fest und erhebliche Einkommensteuern gegenüber dem Antragsteller. Gegen den Bescheid läuft Einspruch, die beantragte Aufhebung der Vollziehung wurde vom Finanzamt und dem FG abgelehnt. Der Antragsteller berief sich auf verfassungsrechtliche Entscheidungen des BVerfG und machte geltend, dass die Beschränkung der Zusammenveranlagung auf Ehegatten verfassungswidrig sei, sodass die Vollziehung des Bescheids zur Abwendung wesentlicher Nachteile aufzuheben sei. Er beantragte die Aufhebung der Vollziehung insoweit, als die festgesetzte Steuer die bei Zusammenveranlagung entstehende Steuer übersteigt. Das FG ließ die Beschwerde nicht erfolgreich sein, das FA nahm im Beschwerdeverfahren nicht Stellung. • Die Beschwerde ist unbegründet; der Antrag auf Aufhebung der Vollziehung ist zwar statthaft (§ 69 FGO), weil der angefochtene Steuerbescheid eine Steuerfestsetzung enthält und effektiver Rechtsschutz geboten ist. • Bei Steuerbescheiden greift die Beschränkung des § 69 Abs. 3 Satz 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 8 FGO, sodass eine weitergehende Aufhebung nur bei Vorliegen wesentlicher Nachteile in Betracht kommt; der Begriff der wesentlichen Nachteile ist im Lichte der Rechtsprechung zu § 114 FGO auszulegen. • Für den Streitfall bestehen zwar ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids, doch sind keine wesentlichen Nachteile ersichtlich, etwa die unmittelbare Gefährdung der wirtschaftlichen oder persönlichen Existenz des Antragstellers. • Schwerwiegende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer Norm allein rechtfertigen nicht die Aufhebung der Vollziehung; wesentliche Nachteile sind nur dann anzunehmen, wenn die Rechtslage so klar ist, dass das zuständige Gericht von der Verfassungswidrigkeit überzeugt wäre und Vorlage nach Art. 100 GG zu leisten hätte. • Der Senat ist nicht von der Verfassungswidrigkeit der §§ 26, 26b EStG überzeugt und hat keinen Vorlagebeschluss gefasst. • Die vom Antragsteller herangezogenen BVerfG-Beschlüsse begründen keine bindende verfahrensrechtliche Wirkung für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der einschlägigen EStG-Normen im vorliegenden Verfahren; die Entscheidungen betrafen andere gesetzliche Regelungen und erstrecken sich nicht auf §§ 26, 26b EStG. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen; ein Anspruch auf Aufhebung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids für 2009 besteht nicht. Zwar ist der Antrag auf Aufhebung der Vollziehung statthaft, weil der Bescheid eine Steuerfestsetzung enthält und effektiver Rechtsschutz zu gewähren ist. Gleichwohl bestehen keine wesentlichen Nachteile im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 8 FGO, die eine weitergehende Aufhebung rechtfertigen würden. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften §§ 26, 26b EStG genügen für sich genommen nicht; der Senat ist nicht von deren Verfassungswidrigkeit überzeugt und hat keine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 GG veranlasst. Daher bleibt die Vollziehung des Bescheids in Höhe der festgesetzten Steuer bestehen und die Beschwerde ist unbegründet.