Urteil
III R 85/11
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einer Ermessensentscheidung über einen Billigkeitserlass nach § 227 AO ist die Verletzung örtlicher Zuständigkeitsvorschriften beachtlich; § 127 AO findet auf Ermessensentscheidungen nicht ohne Weiteres Anwendung.
• Die sachliche Zuständigkeit der Finanzbehörden richtet sich nach § 16 AO i.V.m. landesrechtlichen Regelungen; die Auslegung nichtrevisiblen Landesrechts durch die Finanzgerichte ist der Instanzzuweisung vorbehalten.
• Eine Revision ist unzulässig, soweit der Revisionsbewerber im Revisionsverfahren den Klageantrag erweitert und zusätzliche Anträge stellt (§§ 123, 126 FGO).
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit und Billigkeitserlass: örtliche und sachliche Zuständigkeit sind zu prüfen • Bei einer Ermessensentscheidung über einen Billigkeitserlass nach § 227 AO ist die Verletzung örtlicher Zuständigkeitsvorschriften beachtlich; § 127 AO findet auf Ermessensentscheidungen nicht ohne Weiteres Anwendung. • Die sachliche Zuständigkeit der Finanzbehörden richtet sich nach § 16 AO i.V.m. landesrechtlichen Regelungen; die Auslegung nichtrevisiblen Landesrechts durch die Finanzgerichte ist der Instanzzuweisung vorbehalten. • Eine Revision ist unzulässig, soweit der Revisionsbewerber im Revisionsverfahren den Klageantrag erweitert und zusätzliche Anträge stellt (§§ 123, 126 FGO). Der Kläger war zunächst in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, zog nach Frankreich und ist seit 1.1.2006 nur noch beschränkt steuerpflichtig. Er beantragte am 25.4.2007 beim ursprünglich zuständigen Finanzamt Erlass rückständiger Steuern und Nebenleistungen über 20.000 €. Das Finanzamt lehnte wegen fehlender Billigkeit ab; der Einspruch blieb erfolglos. Vor dem Finanzgericht rügte der Kläger u.a., das zuständige Finanzamt sei zwischenzeitlich ein anderes (FA X), so dass die Ablehnungsentscheidung aufzuheben sei. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Der Kläger legte Revision ein und begehrte zusätzlich, das Finanzamt zur Vorlage des Einspruchs an FA X zu verpflichten. • Die Revision ist teilweise begründet; das Urteil des FG wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen (§ 126 Abs. 3 FGO). • § 127 AO schützt gegen Form- und Verfahrensfehler nur bei gebundenen Verwaltungsakten; bei Ermessensentscheidungen über Billigkeitserlasse (§ 227 AO) ist grundsätzlich anzunehmen, dass bei Verletzung zuständigkeitsrechtlicher Vorschriften eine andere Entscheidung möglich gewesen wäre. • Die Frage, ob durch Wegzug des Steuerpflichtigen die örtliche oder nur die sachliche Zuständigkeit des FA X begründet wurde, ist anhand der landesrechtlichen Zuständigkeitsverordnung (FÄZustVO) zu klären; die Auslegung dieser nichtrevisiblen Landesregelung obliegt dem Finanzgericht im zweiten Rechtsgang. • Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach § 16 AO und den Regelungen des FVG; Landesrecht kann durch Verordnung einem bestimmten Finanzamt Zuständigkeiten für bestimmte Aufgaben übertragen (§ 17 FVG). • Soweit der Kläger erstmals in der Revision begehrt, das FA zur Vorlage des Einspruchs an FA X zu verpflichten, ist die Revision unzulässig, weil eine Erweiterung des Klageantrags im Revisionsverfahren nicht zulässig (§§ 123, 126 FGO). Das FG-Urteil und die Einspruchsentscheidung werden insoweit aufgehoben; die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen, damit dieses die Auswirkungen des Wegzugs des Klägers auf die örtliche und sachliche Zuständigkeit anhand der FÄZustVO und einschlägiger landesrechtlicher Regelungen prüft. Eine Verpflichtung des beklagten Finanzamts, den Einspruch dem FA X vorzulegen, kann im Revisionsverfahren nicht verfügt werden, weil der Kläger diesen Antrag erst in der Revision gestellt hat; dieser Teil der Revision ist unzulässig. Damit hat der Kläger in der Sache teilweise Erfolg: das Verfahren wird zur Klärung der Zuständigkeitsfrage an das FG zurückgegeben, eine unmittelbare Überweisung an FA X wird aber nicht angeordnet.