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Urteil

I R 63/11

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Erörterung des Sach- und Rechtsstands nach § 364a AO kann als Verwaltungsakt gewertet werden; gerichtlicher Rechtsschutz ist über die Verpflichtungsklage zu verfolgen. • Eine Verpflichtungsklage, die allein auf die Vornahme einer Erörterung nach § 364a AO abzielt, ist unzulässig, weil sie dem Zweck der Vorschrift zuwiderläuft, das Einspruchsverfahren zu beschleunigen und Streitfälle vom Finanzgericht fernzuhalten. • Die Revision ist unzulässig, soweit das Klagebegehren in der Revisionsinstanz erweitert wurde; außerdem fehlte der Klägerin für die Anfechtung des Erörterungsablehnungsbescheids das erforderliche Rechtsschutzinteresse.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit einer Klage auf Erzwingung einer Erörterung nach § 364a AO • Der Antrag auf Erörterung des Sach- und Rechtsstands nach § 364a AO kann als Verwaltungsakt gewertet werden; gerichtlicher Rechtsschutz ist über die Verpflichtungsklage zu verfolgen. • Eine Verpflichtungsklage, die allein auf die Vornahme einer Erörterung nach § 364a AO abzielt, ist unzulässig, weil sie dem Zweck der Vorschrift zuwiderläuft, das Einspruchsverfahren zu beschleunigen und Streitfälle vom Finanzgericht fernzuhalten. • Die Revision ist unzulässig, soweit das Klagebegehren in der Revisionsinstanz erweitert wurde; außerdem fehlte der Klägerin für die Anfechtung des Erörterungsablehnungsbescheids das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Die Klägerin, eine GmbH, beantragte während eines Einspruchsverfahrens beim Finanzamt nach § 364a AO die Erörterung des Sach- und Rechtsstands. Das Finanzamt lehnte den Antrag mit Verweis auf ein zuvor erfolgloses Aussetzungsverfahren und die Gefahr der Verfahrensverschleppung ab. Auf Einspruch erklärte das Finanzamt die Ablehnung für nicht anfechtbar, behandelte den weiteren Einspruch nicht inhaltlich und begründete die Ablehnung mit fehlender Vorbereitung und dem überwiegenden Interesse am raschen Verfahrensabschluss. Die Klägerin klagte beim Finanzgericht mit dem Ziel, das Finanzamt zur Erörterung zu verpflichten; das FG wies die Klage ab. Die Klägerin erhob Revision, in der sie erstmals auch die Anberaumung eines Erörterungstermins als Vornahmebegehren verlangte. • Die Revision war teilweise unzulässig, weil die Klägerin ihr Klagebegehren in der Revisionsinstanz erweitert hat; Erweiterungen sind mangels vorinstanzlicher Entscheidung nicht zulässig (§ 123 FGO entsprechend). • Die Ablehnung des Antrags auf Erörterung nach § 364a AO stellt einen einzelfallbezogenen Verwaltungsakt dar, sodass der Rechtsweg im Grundsatz über die Verpflichtungsklage eröffnet ist. • Der Senat folgt der überwiegenden Auffassung, dass eine isolierte Klage mit dem Ziel, eine Behörde zur Durchführung einer Erörterung nach § 364a AO zu zwingen, unzulässig ist, weil sie dem Zweck der Vorschrift zuwiderläuft, das Einspruchsverfahren zu beschleunigen und Verfahren vom Gericht fernzuhalten; insoweit fehlt das erforderliche Rechtsschutzinteresse (§ 44a VwGO-ähnlicher Gedanke). • Selbst wenn formell zulässig, wäre die Klage unbegründet, da die Klägerin nicht dargelegt hat, in ihren Rechten durch die Ablehnung nach § 364a AO verletzt zu sein; es fehlten konkrete Tatsachen, die eine Erörterung rechtfertigen würden (§ 40 Abs. 2 FGO). • Die Vorinstanz hat das Bescheidungsbegehren zu Recht abgewiesen; daher bleibt die Revision insoweit ohne Erfolg. Die Revision bleibt ohne Erfolg. Soweit die Klägerin ihr Begehren in der Revisionsinstanz erweitert hat, ist die Revision unzulässig. Eine Klage, die nur auf die Erzwingung einer Erörterung nach § 364a AO abzielt, ist unzulässig, weil sie dem Zweck der Norm widerspricht und das erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlt. Ferner hat die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen, inwiefern die Ablehnung sie in ihren Rechten verletzt hätte, so dass auch materiell kein Anspruch auf Verpflichtung zur Erörterung besteht. Das FG-Urteil, das die Klage abgewiesen hat, ist damit im Ergebnis zu bestätigen.