Beschluss
V B 78/11
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Nenngelder von Teilnehmern für die Teilnahme an Rallyes sind keine im Inland steuerbaren Leistungen nach § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG, wenn die Veranstaltung nicht gegenüber zahlenden Zuschauern stattfindet.
• Die Vorschrift erfasst nur Leistungen, deren Kosten in den Eintrittspreisen der Endverbraucher an Veranstaltungsbesuchern eingegangen sind.
• Ein Veranstalter i.S. des § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG liegt nur vor, wenn die in der Vorschrift genannten Katalogleistungen dem Veranstalter in Rechnung gestellt werden und diese Kosten vom Endverbraucher getragen werden.
Entscheidungsgründe
Nenngelder für Teilnehmer an Rallyes keine steuerbare Veranstalterleistung • Nenngelder von Teilnehmern für die Teilnahme an Rallyes sind keine im Inland steuerbaren Leistungen nach § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG, wenn die Veranstaltung nicht gegenüber zahlenden Zuschauern stattfindet. • Die Vorschrift erfasst nur Leistungen, deren Kosten in den Eintrittspreisen der Endverbraucher an Veranstaltungsbesuchern eingegangen sind. • Ein Veranstalter i.S. des § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG liegt nur vor, wenn die in der Vorschrift genannten Katalogleistungen dem Veranstalter in Rechnung gestellt werden und diese Kosten vom Endverbraucher getragen werden. Der Kläger veranstaltete in den Jahren 1999 bis 2004 in Marokko Rallyes für Motorrad- und Geländewagenfahrer. Er erhielt von den teilnehmenden Fahrern Nenngelder für die Teilnahme. Streitgegenstand war, ob diese Nenngelder im Inland der Umsatzsteuer unterliegen. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG greife nicht, weil die Vorschrift eine Leistung des Veranstalters gegenüber Zuschauern mit den von ihm engagierten Sportlern voraussetze. Das Finanzgericht gab der Klage statt und stellte fest, der Kläger sei Veranstalter i.S. der Vorschrift und die Leistungen seien nicht im Inland steuerbar. Das Finanzamt beantragte die Zulassung der Revision mit der Begründung grundsätzlicher Bedeutung und zur Rechtsfortbildung. • Die Beschwerde des Finanzamts wurde zurückgewiesen; die Frage ist durch die BFH-Rechtsprechung bereits geklärt. • § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG ist richtlinienkonform auszulegen und dient der Umsetzung der Sechsten Richtlinie; maßgeblich ist, ob die Kosten der Katalogleistungen in den Preis eingehen, den der Endverbraucher zahlt. • Der BFH hat entschieden, dass "unterhaltende" oder ähnliche Leistungen nur erfasst sind, wenn sie darauf gerichtet sind, einem Publikum an einem Ort und zu einer Zeit etwas zu zeigen oder zu Gehör zu bringen und die Kosten hiervon in die Eintrittspreise eingehen. • Im entschiedenen Sachverhalt waren die Rennfahrer nicht als Unternehmer tätig, die Veranstalter nicht in Rechnung gestellte Kosten an Besucher weitergegeben wurden und die Veranstaltung nicht gegenüber zahlenden Zuschauern erbracht worden. • Daher liegt keine Leistung des Veranstalters i.S. von § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG vor; eine Steuerbarkeit im Inland scheidet aus. Die Beschwerde des Finanzamts hatte keinen Erfolg. Der BFH bestätigt die bisherige Rechtsprechung, wonach nur dann eine steuerbare Veranstalterleistung nach § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStG vorliegt, wenn die Katalogleistungen dem Veranstalter in Rechnung gestellt werden und deren Kosten in den Eintrittspreisen der Endverbraucher eingehen. Im vorliegenden Fall zahlten die Teilnehmer Nenngelder und die Veranstaltung fand nicht gegenüber zahlenden Zuschauern statt; es fehlt daher an der Voraussetzung einer zwischen Mehrwertsteuerpflichtigen erbrachten Leistung, deren Kosten in den Eintrittspreisen Eingang finden. Folglich sind die vom Kläger vereinnahmten Nenngelder für die Teilnahme an den Rallyes nicht im Inland umsatzsteuerbar, weshalb die Klage erfolgreich war und das Finanzamt mit seiner Beschwerde scheitert.