Urteil
IV R 18/08
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zivilgerichtliche Feststellungen über unwirksame Gewinnverteilungen können nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO rückwirkend steuerliche Änderungen rechtfertigen, wenn der ursprüngliche Steuerbescheid aufgrund des nunmehr rechtskräftig festgestellten geänderten tatsächlichen Verhältnisses rechtswidrig wird.
• Ein unwirksames zivilrechtliches Rechtsgeschäft bleibt nach § 41 Abs. 1 Satz 1 AO für die Besteuerung erheblich, solange die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis dieses Geschäfts eintreten und bestehen lassen.
• Das faktische Abstandnehmen eines Gesellschafters von einer zuvor geduldeten Gewinnverteilung (z.B. durch Klage) kann dazu führen, dass die steuerliche Bindung an das wirtschaftlich realisierte Ergebnis entfällt und zivilgerichtliche Urteile rückwirkende steuerliche Wirkung entfalten.
Entscheidungsgründe
Rückwirkung zivilrechtlicher Urteile auf Gewinnfeststellung: Anwendung von § 175 AO • Zivilgerichtliche Feststellungen über unwirksame Gewinnverteilungen können nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO rückwirkend steuerliche Änderungen rechtfertigen, wenn der ursprüngliche Steuerbescheid aufgrund des nunmehr rechtskräftig festgestellten geänderten tatsächlichen Verhältnisses rechtswidrig wird. • Ein unwirksames zivilrechtliches Rechtsgeschäft bleibt nach § 41 Abs. 1 Satz 1 AO für die Besteuerung erheblich, solange die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis dieses Geschäfts eintreten und bestehen lassen. • Das faktische Abstandnehmen eines Gesellschafters von einer zuvor geduldeten Gewinnverteilung (z.B. durch Klage) kann dazu führen, dass die steuerliche Bindung an das wirtschaftlich realisierte Ergebnis entfällt und zivilgerichtliche Urteile rückwirkende steuerliche Wirkung entfalten. X war Kommanditist der KG; die Gesellschaftsvereinbarung sah Gewinnbeteiligung nach Kapitalanteilen vor. Z (Komplementär) erhielt in den Jahresabschlüssen abweichend hohe Vorabgewinne und eine erhöhte Tätigkeitsvergütung, die in Kapitalkonten und Steuererklärungen ausgewiesen wurden. Y (Mutter, frühere Kommanditistin) duldete diese Praxis; nach ihrem Tod erbten X und Z. Z ließ zivilrechtlich feststellen, dass die Vorabgewinne bzw. die höhere Vergütung nicht vertragsgemäß waren; Gerichte verurteilten Z zur Rückzahlung und zur Zustimmung zu geänderten Feststellungen. Das Finanzamt änderte daraufhin die Gewinnfeststellungsbescheide nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO; X focht dies an und gewann vor dem Finanzgericht. Die Revision der KG/Z war gerichtet gegen die Verneinung der Änderungsmöglichkeit nach § 175 AO und gegen die Anwendung des § 41 AO durch das FG. • Revision ist zulässig: sowohl die KG als auch X hatten nach FGO Klagebefugnis; die KG kraft gesetzlicher Prozessstandschaft, X als Erbe/Kommanditist. • § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO erlaubt Änderbarkeit von Bescheiden bei rückwirkenden Ereignissen, wenn sich der der Steuerfestsetzung zugrunde gelegte Sachverhalt ändert und das Ereignis für die Finanzbehörde bei Erlass nicht vorhersehbar war. • § 41 Abs. 1 Satz 1 AO macht unwirksame Rechtsgeschäfte für die Besteuerung erheblich, solange die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis eintreten und bestehen lassen; danach waren die ursprünglichen Bescheide zunächst rechtmäßig, weil die steuerliche Behandlung dem tatsachlich realisierten Ergebnis entsprach. • Das faktische Abstandnehmen des Rechtsnachfolgers X von der zuvor geduldeten Gewinnverteilung durch Klage führt dazu, dass der Schutz des § 41 AO entfallen kann, wenn später zivilrechtlich die Unwirksamkeit bestätigt wird; damit wird der ursprünglich rechtmäßige Bescheid durch das eingetretene Urteil rückwirkend rechtswidrig. • Das FG hat zu Unrecht die Änderungen der Feststellungsbescheide nach § 175 AO verneint; die durch zivilgerichtliche Urteile bestätigte Unwirksamkeit bzw. geänderte Feststellung des Gewinnverteilungssachverhalts rechtfertigt die rückwirkende Änderung durch das FA. Die Revision der KG/Z wird stattgegeben; das Urteil des Finanzgerichts wird aufgehoben und die Klage des X abgewiesen. Das Finanzamt durfte die einheitlichen und gesonderten Feststellungsbescheide nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO wegen der zivilrechtlich festgestellten Änderungen der Gewinnverteilung ändern. Damit sind die geänderten Bescheide rechtswirksam, weil die zivilrechtlichen Entscheidungen den für die Besteuerung maßgeblichen Sachverhalt nachträglich so verändert haben, dass die ursprünglichen Bescheide für die Vergangenheit rechtswidrig wurden. Die Kostenentscheidung wurde dem Grunde nach zugunsten des Finanzamts getroffen; dem Kläger sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auferlegt. Weitere Ausführungen zur Rechtsanwendung und zur Bedeutung von §§ 41, 175 AO wurden im Senatsurteil dargestellt.