Urteil
II R 42/11
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Schreiben an die Steuerkasse kann als fristgemäßer Einspruch gegen einen Ablehnungsbescheid auszulegen sein, wenn der Inhalt des Schreibens hinreichend deutlich den Rechtsbehelf erkennen lässt und die Steuerkasse das Schreiben an die zuständige Behörde weiterleitet.
• § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG setzt voraus, dass der Erwerbsvorgang nicht nur zivilrechtlich aufgehoben, sondern der Veräußerer seine ursprüngliche Stellung so wiedererlangt hat, dass dem früheren Erwerber keine verwertbare Rechtsposition verbleibt.
• Bleibt dem Ersterwerber eine aus dem ursprünglichen Erwerbsvorgang stammende Rechtsposition und nutzt er diese in eigenem wirtschaftlichem Interesse zur Verwertung, schließt dies die Anwendung des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG aus.
• Ein Antrag auf Steuererlass nach § 227 AO ist eine Ermessensentscheidung der Finanzbehörde und nur auf Überschreitung der Ermessensgrenzen gerichtlich überprüfbar; vorliegend war kein Ermessenfehler erkennbar.
Entscheidungsgründe
Keine Aufhebung der Grunderwerbsteuer bei Verwertung verbliebener Rechtsposition • Ein Schreiben an die Steuerkasse kann als fristgemäßer Einspruch gegen einen Ablehnungsbescheid auszulegen sein, wenn der Inhalt des Schreibens hinreichend deutlich den Rechtsbehelf erkennen lässt und die Steuerkasse das Schreiben an die zuständige Behörde weiterleitet. • § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG setzt voraus, dass der Erwerbsvorgang nicht nur zivilrechtlich aufgehoben, sondern der Veräußerer seine ursprüngliche Stellung so wiedererlangt hat, dass dem früheren Erwerber keine verwertbare Rechtsposition verbleibt. • Bleibt dem Ersterwerber eine aus dem ursprünglichen Erwerbsvorgang stammende Rechtsposition und nutzt er diese in eigenem wirtschaftlichem Interesse zur Verwertung, schließt dies die Anwendung des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG aus. • Ein Antrag auf Steuererlass nach § 227 AO ist eine Ermessensentscheidung der Finanzbehörde und nur auf Überschreitung der Ermessensgrenzen gerichtlich überprüfbar; vorliegend war kein Ermessenfehler erkennbar. Die Klägerin wollte von einer GbR eine Teilfläche eines Grundstücks erwerben; weil die GbR nur an einen Erwerber verkaufen wollte, erwarb X (Dritte) das Gesamtgrundstück und verkaufte am selben Tag einen nicht vermessenen Teil an die Klägerin. Später wurden die Verträge aufgehoben und die Teilfläche nach Vermessung erneut von der GbR an die Klägerin verkauft; die Aufhebungs- und neuen Kaufverträge wurden nacheinander beurkundet. Das Finanzamt setzte gegen die Klägerin Grunderwerbsteuer sowohl für den Erwerb von X als auch für den Erwerb von der GbR fest. Die Klägerin beantragte die Aufhebung des ersten Bescheids nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG und erhob Widerspruch und Klage. Das Finanzgericht gab der Klage statt und nahm an, der Erwerbsvorgang sei rückgängig gemacht worden. Das Finanzamt legte Revision ein und rügte insbesondere, die Klägerin habe ihre wirtschaftliche Verfügungsmacht nie aufgegeben und habe eine ihr verbliebene Rechtsposition genutzt. • Einspruchsfrist: Das an die Steuerkasse gerichtete Schreiben der Klägerin ist als fristgemäßer Einspruch gegen den Ablehnungsbescheid auszulegen, weil sein Inhalt deutlich macht, dass die Klägerin die Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheids begehrte und die Steuerkasse das Schreiben an das zuständige Finanzamt weiterleitete (§ 133 BGB, § 355 AO). • Tatbestand des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG: Die Norm verlangt nicht nur die zivilrechtliche Aufhebung des ursprünglichen Rechtsgeschäfts, sondern dass die Vertragspartner ihre Bindungen so beseitigen, dass dem Ersterwerber keine verwertbare Rechtsposition verbleibt; andernfalls ist die Aufhebung der Steuerfestsetzung ausgeschlossen. • Verwertung verbliebener Rechtsposition: Im Streitfall verblieb der Klägerin eine aus dem ursprünglichen Erwerbsvorgang herrührende Rechtsposition, die sie im eigenen wirtschaftlichen Interesse nutzte, um den endgültigen Erwerb von der GbR zu sichern. Die nacheinander beurkundeten Aufhebungs- und Weiterveräußerungsverträge führten dazu, dass die Klägerin ihre Rechtsposition verwertete, bevor der Veräußerer aus seiner Verpflichtung gegenüber der Klägerin endgültig entlassen war. • Folge für § 16 GrEStG: Da die Klägerin die ihr verbliebene Rechtsposition verwertete, ist der Erwerbsvorgang nicht im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG rückgängig gemacht worden; die Voraussetzungen für die Aufhebung des Grunderwerbsteuerbescheids liegen daher nicht vor. • Billigkeitsablehnung: Die Ablehnung von Erlassanträgen nach § 227 AO lag innerhalb des pflichtgemäßen Ermessens des Finanzamts; ein Gesetzesüberhang, der einen Erlass erforderlich machen würde, ist nicht erkennbar. • Verfahrensrechtliches: Hilfsanträge, die erst im Revisionsverfahren neu eingeführt wurden, sind unzulässig; weitere formfristeinhaltungen wurden geprüft und teils als nicht gewahrt bewertet. Die Revision des Finanzamts ist erfolgreich; die Vorentscheidung des Finanzgerichts wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Grunderwerbsteuerbescheid vom 13.06.2008 bleibt bestehen, weil der Erwerbsvorgang nicht im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG rückgängig gemacht wurde; die Klägerin hatte eine ihr verbliebene Rechtsposition verwertet und damit die Voraussetzung für eine Aufhebung der Steuerfestsetzung ausgeschlossen. Zudem ist der Erlassantrag nach § 227 AO nicht zu Gunsten der Klägerin zu bescheiden, da das Finanzamt sein Ermessen nicht überschritten hat. Damit verliert die Klägerin in der Hauptsache; die steuerlichen Festsetzungen sind rechtsbeständig.