Urteil
III R 87/03
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. NV: Eine Kindesmutter aus dem Libanon, der die Aufenthaltsbefugnis rechtskräftig rückwirkend aberkannt wurde und die nicht in den Arbeitsmarkt integriert war, hat keinen Anspruch auf Kindergeld . 2. NV: Werden nach der Wiederaufnahme des ruhenden Revisionsverfahrens Unterlagen vorgelegt, die für eine türkische Staatsangehörigkeit der Klägerin sprechen - so dass ein Kindergeldanspruch aufgrund des Vorläufigen Europäischen Abkommens über soziale Sicherheit gegeben wäre -, so verhilft das der Revision nicht zum Erfolg, wenn das FG bindend festgestellt hat, dass die Klägerin die Tochter aus dem Libanon eingereister Kurden ist und ihre Staatsangehörigkeit von ihr selbst und in einem deutschen Reisedokument als libanesisch bezeichnet wurde .
Entscheidungsgründe
1. NV: Eine Kindesmutter aus dem Libanon, der die Aufenthaltsbefugnis rechtskräftig rückwirkend aberkannt wurde und die nicht in den Arbeitsmarkt integriert war, hat keinen Anspruch auf Kindergeld . 2. NV: Werden nach der Wiederaufnahme des ruhenden Revisionsverfahrens Unterlagen vorgelegt, die für eine türkische Staatsangehörigkeit der Klägerin sprechen - so dass ein Kindergeldanspruch aufgrund des Vorläufigen Europäischen Abkommens über soziale Sicherheit gegeben wäre -, so verhilft das der Revision nicht zum Erfolg, wenn das FG bindend festgestellt hat, dass die Klägerin die Tochter aus dem Libanon eingereister Kurden ist und ihre Staatsangehörigkeit von ihr selbst und in einem deutschen Reisedokument als libanesisch bezeichnet wurde . II. Die Revision ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). 1. Das FG hat zutreffend entschieden, dass eine Kindesmutter aus dem Libanon, die nicht über eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung im Inland verfügt, nach § 62 Abs. 2 EStG a.F. keinen Anspruch auf Kindergeld hat. Weil die Aufenthaltsbefugnis der Klägerin rechtskräftig rückwirkend aberkannt wurde, ergibt sich ein Anspruch auf Kindergeld für den streitigen Zeitraum, d.h. von Januar 2002 bis zum Zugang der Einspruchsentscheidung im Mai 2002 (Senatsurteil vom 4. August 2011 III R 71/10, BFH/NV 2012, 298), auch nicht aus § 62 Abs. 2 EStG i.d.F. des Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss vom 13. Dezember 2006 (BGBl I 2006, 2915), der gemäß § 52 Abs. 61a EStG im Streitfall anwendbar ist. Im Übrigen ist zwischen den Beteiligten nunmehr auch zu Recht unstreitig, dass der Klägerin nach rechtskräftigem Entzug der Aufenthaltsbefugnis kein Kindergeld nach § 62 Abs. 2 EStG n.F. zusteht, da sie jedenfalls mangels Integration in den Arbeitsmarkt die Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b EStG nicht erfüllte. Aus Art. 24 und Art. 29 StlÜbk folgt ebenfalls kein Anspruch auf Kindergeld (Senatsurteil vom 22. November 2007 III R 60/99, BFHE 220, 39, BStBl II 2009, 910). 2. Die vom Prozessbevollmächtigten nach der Fortsetzung des Verfahrens vorgelegten Unterlagen deuten darauf hin, dass die Klägerin türkische Staatsangehörige sein dürfte; dies entspricht auch der Auffassung der Einbürgerungsbehörde, wie der VGH in seinem Beschluss vom 19. November 2008 ausgeführt hat. Dies verhilft der Revision aber nicht zum Erfolg. a) Türkische Staatsbürger, die seit wenigstens sechs Monaten in Deutschland wohnen, haben nach dem VEA Anspruch auf Kinder-geld unter denselben Voraussetzungen (§ 62 Abs. 1 EStG) wie deutsche Staatsbürger. Obwohl sie nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer sind, gelten für sie aufgrund des VEA die Ein-schränkungen des § 62 Abs. 2 EStG nicht (Senatsurteile vom 17. Juni 2010 III R 42/09, BFHE 230, 337; vom 15. Juli 2010 III R 76/08, BFH/NV 2011, 213). Dies entspricht auch der Auffassung der Verwaltung (Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Ein-kommensteuergesetzes ‑‑DA-FamEStG‑‑ 2010 62.4.3 Abs. 2, Abs. 3 Satz 6). b) Der Senat ist jedoch nach § 118 Abs. 2 FGO als Revisionsgericht an den vom FG verfahrensfehlerfrei festgestellten Sachverhalt gebunden, dass die Klägerin die Tochter aus dem Libanon eingereister Kurden ist, ihre Staatsangehörigkeit von ihr selbst und in dem durch die … ausgestellten Reisedokument als libanesisch bezeichnet wurde und sie Klage auf Einbürgerung als Staatenlose aus dem Libanon erhoben hatte. Hinweise auf eine türkische Staatsangehörigkeit finden sich im FG-Urteil nicht; die Klägerin hat sich bis zum Abschluss des Klageverfahrens ‑‑und noch in den ersten Jahren des Revisionsverfahrens‑‑ nie auf eine türkische Staatsbürgerschaft berufen. aa) Infolge der Bindungswirkung des § 118 Abs. 2 FGO darf der BFH nur den vom FG festgestellten Sachverhalt zur Grundlage seiner Prüfung machen; denn ein Revisionsgericht hat ein angefochtenes Urteil grundsätzlich nur auf Rechtsfehler zu prüfen (Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 118 FGO Rz 120, m.w.N.). Das FG wiederum entscheidet nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO auf der tatsächlichen Grundlage des Gesamtergebnisses des Verfahrens; es darf sein Urteil nach § 96 Abs. 2 FGO nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützen, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. bb) Die Bindungswirkung gilt indessen nicht ausnahmslos. Der BFH kann z.B. selbst Tatsachen feststellen, die für das Vorliegen der Sachentscheidungsvoraussetzungen, die Wirksamkeit von Prozesshandlungen sowie für Verfahrensmängel bedeutsam sind (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 118 Rz 43 ff.; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 118 FGO Rz 90 ff.) oder nach § 134 FGO i.V.m. §§ 578 bis 583 der Zivilprozessordnung einen Wiederaufnahmegrund ergäben (Senatsurteil vom 3. Juni 1987 III R 209/83, BFHE 150, 418, BStBl II 1988, 277). Im Streitfall liegt jedoch keine dieser Ausnahmen vor. cc) Die Bindung an einen vom FG nur unvollständig festgestellten Sachverhalt kann nach dem BFH-Urteil vom 28. Februar 1990 I R 43/86 (BFHE 160, 180, BStBl II 1990, 615) entfallen, wenn ein Beteiligter in der mündlichen Verhandlung diesbezüglich eine zulässige Gegenrüge erhebt und die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erklären, dass ergänzende Tatsachen zu dem vom FG nur teilweise festgestellten Sachverhalt unstreitig seien. Dies trifft vorliegend jedoch ebenfalls nicht zu. dd) Im Streitfall kann dahinstehen, ob die türkische Staatsangehörigkeit der Klägerin unstreitig geworden ist, weil die Familienkasse dem nicht widersprochen hat. Denn neue Tatsachen können im Revisionsverfahren grundsätzlich auch dann nicht berücksichtigt werden, wenn sie unstreitig sind, weil es nicht Aufgabe des Revisionsverfahrens ist, einer nach dem vom FG festgestellten Sachverhalt zu Recht als unbegründet abgewiesenen Klage aufgrund damals weder von den Beteiligten noch vom FG bemerkter Tatsachen doch noch zum Erfolg zu verhelfen. Das gilt auch dann, wenn es dem Revisionsführer nicht möglich oder zumutbar war, die betreffenden Tatsachen in der Tatsacheninstanz geltend zu machen (BFH-Urteil vom 5. Oktober 1999 VII R 152/97, BFHE 191, 140, BStBl II 2000, 93; Lange in HHSp, § 118 FGO Rz 132). 3. Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör greift nicht durch; die Klägerin wendet sich insoweit lediglich gegen die materielle Richtigkeit des FG-Urteils. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 126 Abs. 6 Satz 1 FGO). 4. Die Beteiligten haben im Jahr 2003 auf mündliche Verhandlung verzichtet und diesen Verzicht nicht widerrufen. Obwohl ein "Verbrauch" derartiger Verzichtserklärungen grundsätzlich weder durch Zeitablauf noch durch die Aussetzung des Verfahrens eintritt (dazu Brandis in Tipke/Kruse, a.a.O., § 90 FGO Rz 11), hält es der Senat für sachgerecht, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken