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Urteil

III R 51/08

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für im Ausland entsandte Arbeitnehmer ist im Anwendungsbereich der VO Nr. 1408/71 zunächst zu klären, welchem Mitgliedstaat die Beschäftigung zuzurechnen ist; maßgeblich ist, in welchem Mitgliedstaat die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird und welcher versicherungsrechtliche Status bescheinigt ist. • Eine durch den Entsendestaat ausgestellte E101-Bescheinigung ist für den Gaststaat und dessen Gerichte bindend und kann nur von den zuständigen Trägern oder über das im Unionsrecht vorgesehene Verfahren angefochten werden. • Kommt das Finanzgericht zu dem Ergebnis, die Anwendung ausländischer Rechtsvorschriften könne in Betracht fallen, hat es seine Amtsermittlungspflichten umfassend wahrzunehmen, insbesondere gegenüber den nach VO Nr. 574/72 benannten Trägern und durch Anforderung ggf. von Formularen E101 und E411. • Das Monatsprinzip des § 66 Abs. 2 EStG ist zu beachten: Kindergeldansprüche sind monatlich zu prüfen und dürfen nicht durch nachträgliche, unbestimmte Aufklärung für bereits fertiggestellte Monate aufgehoben werden.
Entscheidungsgründe
Anwendbares Sozialversicherungsrecht bei Entsendung und Bindungswirkung der E101-Bescheinigung • Für im Ausland entsandte Arbeitnehmer ist im Anwendungsbereich der VO Nr. 1408/71 zunächst zu klären, welchem Mitgliedstaat die Beschäftigung zuzurechnen ist; maßgeblich ist, in welchem Mitgliedstaat die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird und welcher versicherungsrechtliche Status bescheinigt ist. • Eine durch den Entsendestaat ausgestellte E101-Bescheinigung ist für den Gaststaat und dessen Gerichte bindend und kann nur von den zuständigen Trägern oder über das im Unionsrecht vorgesehene Verfahren angefochten werden. • Kommt das Finanzgericht zu dem Ergebnis, die Anwendung ausländischer Rechtsvorschriften könne in Betracht fallen, hat es seine Amtsermittlungspflichten umfassend wahrzunehmen, insbesondere gegenüber den nach VO Nr. 574/72 benannten Trägern und durch Anforderung ggf. von Formularen E101 und E411. • Das Monatsprinzip des § 66 Abs. 2 EStG ist zu beachten: Kindergeldansprüche sind monatlich zu prüfen und dürfen nicht durch nachträgliche, unbestimmte Aufklärung für bereits fertiggestellte Monate aufgehoben werden. Der Kläger, polnischer Staatsangehöriger, beantragte rückwirkend für mehrere in Polen wohnende Kinder deutsches Kindergeld ab Mai 2004. Die Familienkasse lehnte ab mit der Begründung, der Kläger sei in Polen sozialversichert. Der Kläger legte im Klageverfahren eine Arbeitgeberbescheinigung vor, wonach er ab 1.4.2005 von einem polnischen Arbeitgeber nach Deutschland entsandt worden sei und in Polen Versicherungspflicht bestehe. Das Finanzgericht hob den Bescheid insoweit auf und verwies wegen unvollständiger Aufklärung zurück; es sah erheblichen Aufklärungsbedarf insbesondere zur Frage, ob der Kläger nach deutschem oder polnischem Recht zu beurteilen sei. Die Familienkasse reichte Revision ein und rügte die Auslegung der VO Nr. 1408/71; streitig ist, ob deutsches Kindergeld besteht oder polnisches Sozialrecht anzuwenden ist und ob etwaige Bescheinigungen (E101) oder Vereinbarungen nach Art. 17 vorliegen. • Revision des Finanzgerichts war begründet; Sache ist nicht spruchreif und an das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 FGO). • Für die Beurteilung ist die VO Nr. 1408/71 (Art. 13 ff.) noch anzuwenden, da der Streitzeitraum vor dem Inkrafttreten der VO Nr. 883/2004 liegt. Kindergeld zählt als Familienleistung nach Art. 1 u und Art. 4 der VO Nr. 1408/71 und fällt damit in den Anwendungsbereich der Verordnungen. • Entgegen einer einseitigen Festlegung auf das Versicherungsland ist zunächst festzustellen, in welchem Mitgliedstaat die abhängige Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wurde; dabei ist regelmäßig vom bescheinigten Versichertenstatus auszugehen (Art. 1 und Art. 13 VO Nr. 1408/71). • Bei Entsendungen kann nach Art. 14 Nr. 1 VO Nr. 1408/71 das Recht des Entsendestaats weiterhin gelten, wenn die voraussichtliche Dauer zwölf Monate nicht überschreitet oder eine Genehmigung nach Art. 14 Nr. 1 Buchst. b vorliegt; solche Zeiträume und Genehmigungen sind festzustellen. • Das FG hat seine Ermittlungspflicht (§ 76 FGO) verletzt, weil es nicht hinreichend geklärt hat, ob Entsendungsbescheinigungen (Formular E101), Genehmigungen oder nach Art. 17 getroffene Vereinbarungen existieren; E101-Bescheinigungen sind für das Gericht bindend und können nur von den zuständigen Trägern bzw. über die vorgesehenen Verfahren angefochten werden. • Das FG muss bei der weiteren Aufklärung die in VO Nr. 574/72 genannten Träger und Verbindungsstellen heranziehen, notwendige Formulare (E101, E411, E401) anfordern und Übersetzungen veranlassen; bei Vorliegen ausländischer Ansprüche ist die Antikumulierung nach Art. 10 VO Nr. 574/72 zu prüfen. • Das FG hat bei der Rückweisung zu beachten, dass für den Monat Juni 2007 das Monatsprinzip des § 66 Abs. 2 EStG gilt: P erfüllte im Juni 2007 noch die Berücksichtigungsvoraussetzungen, sodass eine rückwirkende Abhängigkeit von Prüfungen nach § 32 Abs. 4 EStG für diesen Monat unzulässig sein kann. • Falls sich herausstellt, dass polnisches Recht anwendbar ist, sind weitergehende Fragen zu prüfen, etwa konkurrierende Leistungsansprüche in Polen und mögliche unionsrechtliche Beschränkungen des § 65 EStG; gegebenenfalls ist das Verfahren auszusetzen, bis EuGH-Rechtsprechung vorliegt. Die Revision der Familienkasse ist begründet; das BFH hebt das Urteil des Finanzgerichts auf und verweist die nicht abschließend geklärte Sache zur umfassenden weiteren Sachaufklärung an das FG zurück. Das FG hat insbesondere zu ermitteln, ob und für welche Zeiträume Entsendungsbescheinigungen (Formular E101), Genehmigungen nach Art. 14 Nr. 1 Buchst. b oder Vereinbarungen nach Art. 17 VO Nr. 1408/71 vorliegen, die Anwendung polnischen Rechts bestätigen würden. Die E101-Bescheinigung ist für das Gericht bindend; nur die zuständigen Träger bzw. die vorgesehenen Verfahren können deren Gültigkeit anfechten. Für bereits abgeschlossene Monate (z.B. Juni 2007) ist das Monatsprinzip des § 66 Abs. 2 EStG zu beachten, sodass bestimmte Monatsansprüche nicht von nachträglicher unvollständiger Aufklärung abhängig gemacht werden dürfen. Das FG hat bei erneuter Entscheidung auch mögliche konkurrierende Ansprüche in Polen und die einschlägigen Antikumulierungsvorschriften zu berücksichtigen; danach ist abschließend über den deutschen Kindergeldanspruch zu entscheiden.