Urteil
III R 29/09
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Prüfung des Anspruchs auf Kindergeld für ein volljähriges behindertes Kind nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG ist maßgeblich, ob die Behinderung nach den Gesamtumständen ursächlich für die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt ist.
• Die Erheblichkeit der Mitursächlichkeit der Behinderung ist zu prüfen; es genügt nicht jede bloße Mitursächlichkeit.
• Selbst wenn das Kind einer Erwerbstätigkeit nachgeht, kann wegen behinderungsbedingtem Mehrbedarf oder Leistungsbegrenzung ein Anspruch auf Kindergeld bestehen.
• Die Beurteilung hat monatlich zu erfolgen; fehlen für die entscheidungserheblichen Feststellungen, ist die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Kindergeld für volljähriges behindertes Kind: Erheblichkeit der Mitursächlichkeit der Behinderung • Bei der Prüfung des Anspruchs auf Kindergeld für ein volljähriges behindertes Kind nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG ist maßgeblich, ob die Behinderung nach den Gesamtumständen ursächlich für die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt ist. • Die Erheblichkeit der Mitursächlichkeit der Behinderung ist zu prüfen; es genügt nicht jede bloße Mitursächlichkeit. • Selbst wenn das Kind einer Erwerbstätigkeit nachgeht, kann wegen behinderungsbedingtem Mehrbedarf oder Leistungsbegrenzung ein Anspruch auf Kindergeld bestehen. • Die Beurteilung hat monatlich zu erfolgen; fehlen für die entscheidungserheblichen Feststellungen, ist die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen. Die Klägerin beantragte Kindergeld für ihre seit Geburt gehörlose Tochter T (GdB 100), die 1997–2000 Beiköchin erlernte und danach teilweise in Teilzeit (30 bzw. 25 Wochenstunden) als Köchin/Küchenhilfe arbeitete. T erhielt zeitweise Insolvenzgeld und Arbeitslosengeld sowie im Jahr 2003 ein Bruttoeinkommen von 7.800 €; im früheren Beschäftigungszeitraum lag das Bruttojahresgehalt deutlich höher. Die Familienkasse lehnte Kindergeld für Februar 2001 bis Dezember 2003 ab, gestützt auf eine Stellungnahme, wonach T einer mindestens 15‑stündigen Beschäftigung unter üblichen Arbeitsmarktbedingungen nachgehen könne. Das FG wies die Klage ab mit der Begründung, die niedrigen Einkünfte lägen am geringen Lohnniveau des Berufs und nicht an der Behinderung. Die Klägerin rügte Verletzung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG; der BFH hob das Urteil auf und verwies zur neuerlichen Sachaufklärung zurück. • Rechtliche maßgeblichkeit: Anspruch auf Kindergeld nach § 62, § 63 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG setzt voraus, dass das volljährige Kind wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten und die Behinderung vor dem 27. Lebensjahr eingetreten ist. • Ursächlichkeit: Die Behinderung muss nach Gesamtumständen ursächlich für die fehlende Fähigkeit zum Selbstunterhalt sein; bei Arbeitslosigkeit muss die Mitursächlichkeit erheblich sein. • Monatsprinzip: Für die Prüfung ist die Betrachtung nach Monaten maßgeblich; es sind die konkreten Einkünfte und Bezüge jeden Monats zu berücksichtigen. • Erwerbstätigkeit und Anspruch: Auch wenn das behinderte Kind erwerbstätig ist, kann ein Anspruch bestehen, wenn die erzielbaren Einkünfte den gesamten Lebensbedarf einschließlich behinderungsbedingtem Mehrbedarf nicht decken oder die Behinderung die Leistungsfähigkeit so einschränkt, dass nur Teilzeitarbeit möglich ist. • Abgrenzung zu niedrigem Lohnniveau: Liegt die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt an einem allgemein niedrigen Lohnniveau, das auch Nichtbehinderte träfe, ist die Behinderung nicht ursächlich; ist die Teilzeitbeschäftigung oder geringe Entlohnung jedoch auf die Behinderung zurückzuführen, liegt ursächliche Mitwirkung vor. • Feststellungsmängel: Das FG hat nicht hinreichend geklärt, ob T wegen ihrer Behinderung grundsätzlich nur Teilzeit hätte arbeiten können oder ob dies auf der allgemeinen Arbeitsmarktlage beruhte, und ob hochgerechnete Vollzeiteinkünfte zur Deckung des Gesamtbedarfs gereicht hätten. • Folge: Mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen ist die Entscheidung des FG materiell-rechtlich mangelhaft; Zurückverweisung zur ergänzenden Feststellung und erneuten Würdigung ist erforderlich. Die Revision ist begründet; das Urteil des FG wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Das FG hat im zweiten Rechtsgang zu prüfen, ob die Behinderung der Tochter T in den Monaten Februar 2001 bis Dezember 2003 ursächlich und in erheblichem Maße für ihre Unfähigkeit zum Selbstunterhalt war, unter Beachtung des Monatsprinzips und der möglichen Auswirkungen behinderungsbedingten Mehrbedarfs, vermindeter Leistungsfähigkeit und besonderer Ausbildungs-/Beschäftigungsverhältnisse. Es hat insbesondere zu klären, ob die Teilzeitbeschäftigungen von T auf die Behinderung oder auf allgemeine Marktverhältnisse zurückzuführen sind und ob hochgerechnete Vollzeiteinkünfte den gesamten Lebensbedarf inklusive Mehrbedarf gedeckt hätten. Ferner sind für Zeiten der Arbeitslosigkeit die Umstände der Beschäftigungslosigkeit (z. B. Bereitschaft zu minderen Positionen, Eingliederungszuschüsse) zu berücksichtigen. Erst nach vollständiger Feststellung dieser Tatsachen kann über den Anspruch der Klägerin auf Kindergeld entschieden werden.