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Urteil

X R 29/11

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eigenprovisionen eines gewerblichen Vermittlers für die Zeichnung eigener Beteiligungen sind Betriebseinnahmen seines Gewerbebetriebs. • Bei geschlossenen Fonds, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen, mindern Zahlungen des Fonds an den Vermittler nicht automatisch die Anschaffungskosten der von diesem gehaltenen Fondsanteile. • Ob Zahlungen als Minderung der Anschaffungskosten oder als Betriebseinnahme zu qualifizieren sind, ist nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Zahlung und dem tatsächlichen Zusammenhang mit der gewerblichen Tätigkeit des Vermittlers zu beurteilen.
Entscheidungsgründe
Eigenprovisionen bei Fondsvermittlung sind Betriebseinnahmen des Vermittlers • Eigenprovisionen eines gewerblichen Vermittlers für die Zeichnung eigener Beteiligungen sind Betriebseinnahmen seines Gewerbebetriebs. • Bei geschlossenen Fonds, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen, mindern Zahlungen des Fonds an den Vermittler nicht automatisch die Anschaffungskosten der von diesem gehaltenen Fondsanteile. • Ob Zahlungen als Minderung der Anschaffungskosten oder als Betriebseinnahme zu qualifizieren sind, ist nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Zahlung und dem tatsächlichen Zusammenhang mit der gewerblichen Tätigkeit des Vermittlers zu beurteilen. Der Kläger betrieb ein Gewerbe als Untervermittler für Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds in GbR-Form. Er erhielt von der X-KG für vermittelte Beteiligungen regelmäßig Provisionen von 5 % des vermittelten Kapitals und bei Erreichen von Umsatzzielen zusätzliche Boni. Für zwei Fonds zeichnete der Kläger auch selbst Anteile und stellte der X-KG dafür in seinen Rechnungen die gleichen Provisionen in Rechnung wie für Fremdzeichnungen; diese sogenannten Eigenprovisionen erzielte er 1998 und 2001. Das Finanzamt änderte Bescheide und behandelte die Zahlungen nicht als Betriebseinnahmen. Das Finanzgericht gab dem Kläger Recht und qualifizierte die Zahlungen als Minderung der Anschaffungskosten der von den Fondsgesellschaften erworbenen Wirtschaftsgüter. Das Finanzamt legte Revision ein mit der Rüge, die Zahlungen stellten Entgelt für eine Vermittlungsleistung und somit Betriebseinnahmen dar. Der BFH hat darüber zu entscheiden. • Revision zulässig: Revisionsbegründung greift das Urteil mit neuen Argumenten an (§ 120 Abs. 3 FGO). • Qualifikation als Betriebseinnahmen: Die Eigenprovisionen gehören zur gewerblichen Vermittlungstätigkeit des Klägers, weil er Ein- und Verkäufe in identischer Weise abrechnete und die Zahlungen wirtschaftlich als Vergütung seiner Vermittlungsleistung einzuordnen sind (Verweis auf parallel entschiedenen Fall X R 24/10). • Abgrenzung zur Minderung der Anschaffungskosten: Selbst wenn bei Fondsgesellschaften bestimmte Aufwendungen als Anschaffungskosten zu aktivieren sind, folgt daraus nicht automatisch, dass vom Vermittler erhaltene Provisionen die Anschaffungskosten seiner eigenen Fondsanteile mindern. Entscheidend ist, ob die Zahlung eine besondere Leistung an die Fondsgesellschaft abgeltet; liegt sie als Erlös des eigenen Gewerbebetriebs vor, sind es Betriebseinnahmen. • Rechtsfolgen aus höchstrichterlicher Rechtsprechung: Der BFH stellt darauf ab, dass auch bei engem Zusammenhang zwischen Einnahmen des Gesellschafters und der Personengesellschaft eine Aktivierung auf Ebene der Fondsgesellschaft die sofortige Besteuerung der Einnahmen beim leistungserbringenden Vermittler nicht ausschließt. • Anwendbare Normen und Grundsätze: Relevante Maßstäbe ergeben sich aus dem Einkünftebegriff und der Abgrenzung von Betriebseinnahmen gegen Minderung von Anschaffungskosten sowie aus ständiger BFH-Rechtsprechung zu Eigenprovisionen und Aktivierung von Aufwendungen bei Fonds (vgl. einschlägige BFH-Entscheidungen und Verwaltungsauffassungen). Der BFH hat die Revision des Finanzamts für zulässig und begründet erklärt, das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Eigenprovisionen sind als gewerbliche Betriebseinnahmen des Klägers zu behandeln und mindern nicht die Anschaffungskosten der von ihm gehaltenen Fondsanteile. Damit sind die betreffenden Beträge bei dem Vermittler steuerpflichtige Einnahmen seines Gewerbebetriebs; eine Aktivierung oder Korrespondenzwirkung zu Aufwendungen der Fondsgesellschaften steht dem nicht entgegen. Die steuerliche Behandlung folgt dem wirtschaftlichen Gehalt der Zahlungen: da sie als Vergütung der Vermittlungstätigkeit anzusehen sind, führen sie zur sofortigen Besteuerung beim Kläger.