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Urteil

I R 46/11

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Zusammenschluss von Unternehmen unterschiedlicher Branchen kann Berufsverband i.S. des § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG sein, wenn er allgemeine wirtschaftliche Interessen eines Wirtschaftszweiges wahrnimmt. • Für die Anerkennung als Berufsverband reicht die Wahrnehmung allgemeiner wirtschaftlicher Interessen; es ist nicht erforderlich, zugleich ideelle Interessen gesondert nachzuweisen. • Die enge Satzungsformulierung nach § 60 AO gilt nicht für Berufsverbände nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG; maßgeblich ist die tatsächliche Geschäftsführung.
Entscheidungsgründe
Berufsverbandsfähigkeit bei wirtschaftlicher Interessenvertretung als Voraussetzung der Körperschaftsteuerbefreiung • Ein Zusammenschluss von Unternehmen unterschiedlicher Branchen kann Berufsverband i.S. des § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG sein, wenn er allgemeine wirtschaftliche Interessen eines Wirtschaftszweiges wahrnimmt. • Für die Anerkennung als Berufsverband reicht die Wahrnehmung allgemeiner wirtschaftlicher Interessen; es ist nicht erforderlich, zugleich ideelle Interessen gesondert nachzuweisen. • Die enge Satzungsformulierung nach § 60 AO gilt nicht für Berufsverbände nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG; maßgeblich ist die tatsächliche Geschäftsführung. Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein mit 55 Mitgliedsfirmen, die Hersteller, Dienstleister und Anwender von Software für einen bestimmten Markt sind. Ziel des Vereins ist die EDV-seitige Standardisierung marktrelevanter Geschäftsprozesse, um automatische, systemsunabhängige Abläufe und einheitliche Datenformate zu erreichen. Er vertritt gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber einer relevanten Stelle X, Vorschläge für verbindliche Standards und betreibt Testanlagen. Das Finanzamt setzte Körperschaftsteuer und Gewerbesteuermessbetrag für 2005 fest; das Finanzgericht wies die Klage des Vereins auf Steuerbefreiung ab. Der Kläger rügte materielle Rechtsverletzungen und machte geltend, als Berufsverband nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG steuerbefreit zu sein. Das Verfahren betraf die Frage, ob der Verein allgemeine wirtschaftliche Interessen seines Wirtschaftszweiges wahrnimmt und keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält. • Rechtsgrundlage ist § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG 2002: Berufsverbände ohne öffentlich-rechtlichen Charakter sind steuerbefreit, sofern ihr Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist. • Ein Berufsverband ist ein Zusammenschluss, der allgemeine, aus beruflicher oder unternehmerischer Tätigkeit erwachsende ideelle und wirtschaftliche Interessen eines Wirtschaftszweiges oder seiner Angehörigen wahrnimmt; es müssen Interessen des Gesamtzweigs, nicht nur Individualinteressen einzelner Mitglieder, vertreten werden. • Mitglieder müssen nicht aus exakt derselben Branche stammen; entscheidend ist ein gemeinsames, branchenspezifisches Interesse, das über den Verein verfolgt wird. • Es genügt, wenn allgemeine wirtschaftliche Interessen wahrgenommen werden; diese sind zugleich als ideelle Interessen zu verstehen, sodass nicht zwingend beide Begriffe getrennt erfüllt werden müssen. • Die Satzungsanforderungen des § 60 AO gelten nur für gemeinnützige Körperschaften (§ 51 AO) und sind auf Berufsverbände nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG nicht anwendbar; entscheidend ist die tatsächliche Geschäftsführung. • Im konkreten Fall verfolgt der Kläger durch Standardisierung allgemeine wirtschaftliche Interessen aller in dem Markt tätigen Unternehmen; die Tätigkeit kommt nicht nur einzelnen Mitgliedern zugute, und es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Mitgliedsbeiträge Entgelt für besondere wirtschaftliche Vorteile darstellen. • Mangels Hinweis auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb entfällt die Ausnahme vom Steuerbefreiungsstatus; damit besteht auch keine gewerbliche Tätigkeit, sodass der Gewerbesteuermessbescheid aufzuheben ist. Die Revision ist erfolgreich; das Urteil des Finanzgerichts wird aufgehoben und der Klage stattgegeben. Der Kläger ist im Streitjahr als Berufsverband i.S. des § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG 2002 von der Körperschaftsteuer befreit, weil er allgemeine wirtschaftliche Interessen eines Wirtschaftszweiges wahrnimmt und kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb festgestellt ist. Da keine gewerbliche Tätigkeit vorliegt, ist auch der Gewerbesteuermessbescheid aufzuheben. Es sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass Mitgliedsbeiträge als Entgelt für besondere wirtschaftliche Vorteile zu qualifizieren wären; folglich ist keine Steuer festzusetzen. Die angefochtenen Bescheide sind in entsprechender Weise zu ändern.