Beschluss
I B 88/11
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Beschwerdebegründung innerhalb der Frist nicht den Darlegungsanforderungen des §116 Abs.3 Satz3 FGO entspricht.
• Auskunftsersuchen der Finanzverwaltung sind rechtmäßig, wenn nach der Prognoseentscheidung der Verwaltung die erbetenen Auskünfte steuerlich erheblich sein können (§93 AO).
• Für die Zulassung der Revision sind strenge Anforderungen an die Darlegung grundsätzlicher Bedeutung, Divergenz, Rechtsanwendungsfehler oder Verfahrensmängel zu erfüllen (§115, §116 FGO).
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde wegen unzureichender Begründung; Rechtmäßigkeit von Auskunftsersuchen • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Beschwerdebegründung innerhalb der Frist nicht den Darlegungsanforderungen des §116 Abs.3 Satz3 FGO entspricht. • Auskunftsersuchen der Finanzverwaltung sind rechtmäßig, wenn nach der Prognoseentscheidung der Verwaltung die erbetenen Auskünfte steuerlich erheblich sein können (§93 AO). • Für die Zulassung der Revision sind strenge Anforderungen an die Darlegung grundsätzlicher Bedeutung, Divergenz, Rechtsanwendungsfehler oder Verfahrensmängel zu erfüllen (§115, §116 FGO). Die Klägerin erwarb im April bis Juli 2008 Aktien mit Anspruch auf Dividenden (cum dividend) und veräußerte diese kurze Zeit später ohne Dividendenanspruch (ex dividend). Die Geschäfte liefen über einen in Großbritannien zugelassenen Broker (A) und wurden sachenrechtlich sowie kreditfinanziert über eine Prime-Broker-Niederlassung der Y-AG abgewickelt. Das Finanzamt prüfte die Körperschaftsteuer 2008, weil die Klägerin die Anrechnung von Kapitalertragsteuer geltend gemacht hatte. Mangels überzeugender Auskünfte der Klägerin richtete das Finanzamt Auskunftsersuchen an mehrere inländische Stellen und bat das BZSt um Ersuchen an die britischen Behörden. Die Klägerin erhob Einspruch und klagte gegen die Auskunftsersuchen; das Hessische FG wies die Klage ab. Die Klägerin beantragte daraufhin die Zulassung der Revision durch Nichtzulassungsbeschwerde. • Die Beschwerde ist unzulässig, weil die innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist vorgebrachte Begründung die Darlegungsanforderungen des §116 Abs.3 Satz3 FGO nicht erfüllt und nachträgliche Schriftsätze nur Erläuterungen oder Ergänzungen bereits hinreichend vorgetragener Zulassungsgründe sein können. • Zur Zulassung einer Revision muss der Beschwerdeführer schlüssig darlegen, dass die Sache grundsätzliche Bedeutung hat, eine Rechtsprechungsdivergenz besteht, ein qualifizierter Rechtsanwendungsfehler vorliegt oder ein Verfahrensmangel gegeben ist (§115 FGO). Diese Anforderungen sind streng und verlangen konkrete, subsumierbare Ausführungen. • Die Klägerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass die von ihr gestellte materielle Rechtsfrage (Anrechnung/Erstattung einbehaltener Kapitalertragsteuer bei Erwerb über ausländisches Institut/Leerverkauf) für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Auskunftsersuchen entscheidend sei. Streitgegenstand war allein die Rechtmäßigkeit der Auskunftsersuchen; die Verwaltung durfte nach §93 AO Ermittlungen anstellen, wenn steuerliche Erheblichkeit nach vernünftiger Prognose in Betracht kommt. • Eine behauptete Divergenz zur Senatsrechtsprechung wurde nicht substanziert, weil die gegenübergestellten Entscheidungen nicht zu einem vergleichbaren, entscheidungserheblichen Sachverhalt ergangen sind. Ebenso fehlt es an der Darlegung eines qualifizierten Rechtsanwendungsfehlers; die Klägerin rügt im Wesentlichen Tatsachenwürdigung, was für einen solchen Fehler nicht ausreicht. • Die Klägerin hat auch keinen Verfahrensmangel i.S.d. §115 Abs.2 Nr.3 FGO glaubhaft gemacht; geltend gemachte Befangenheits- oder Begründungsmängel sind nicht substantiiert und beschreiben überwiegend eine abweichende Rechtsauffassung gegenüber dem FG. • Die Rechtsprechung des BFH stellt klar, dass Auskunftsersuchen rechtswidrig sind nur wenn eindeutig kein Anhaltspunkt für steuerliche Erheblichkeit besteht; dies war im Streitfall nicht dargetan. • Folgerung: Mangels genügender Darlegungsvoraussetzungen ist die Nichtzulassungsbeschwerde zu verwerfen und die Revision nicht zuzulassen. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig und damit zurückgewiesen; die Revision wird nicht zugelassen. Das Finanzgericht durfte die Auskunftsersuchen und das Schreiben an das BZSt für rechtmäßig halten, weil die Finanzverwaltung nach vertretbaren rechtlichen Erwägungen die steuerliche Erheblichkeit der zu erhebenden Tatsachen bejahen durfte (§93 AO). Die Klägerin hat die strengen Darlegungsanforderungen für die Zulassung der Revision (§115, §116 FGO) nicht erfüllt: weder grundsätzliche Bedeutung noch Divergenz, qualifizierter Rechtsanwendungsfehler oder substantiiert dargelegte Verfahrensmängel wurden glaubhaft gemacht. Soweit die Klägerin materielle Fragen zu wirtschaftlichem Eigentum, Leerverkäufen oder Gestaltungsmissbrauch aufwarf, fehlt es an einer hinreichenden Konkretisierung und am Nachweis, dass diese Fragen für die Rechtmäßigkeit der Auskunftsersuchen entscheidungserheblich sind. Damit bleibt die Entscheidung des Hessischen Finanzgerichts bestehen und die Verwaltungsmaßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung sind rechtmäßig.