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Beschluss

IX B 146/11

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei summarischer Prüfung können ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Einkommensteuerbescheids bestehen, wenn unklar ist, ob der Tatbestand des § 17 Abs. 1 EStG erfüllt ist. • Der Begriff der wesentlichen Beteiligung nach § 17 Abs. 1 EStG ist veranlagungszeitraumbezogen zu prüfen; die Rückwirkung der ab 1999 geltenden 10%-Grenze ist umstritten und nicht ohne Weiteres anzuwenden. • Soweit das Finanzamt bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns auf ein BMF-Schreiben zurückgreift, ist die Rechtsgrundlage und die Methodik (Typisierung vs. Schätzung nach AO § 162) zu klären.
Entscheidungsgründe
Aussetzung der Vollziehung bei Zweifeln an Anwendbarkeit der 10%-Beteiligungsgrenze (§ 17 EStG) • Bei summarischer Prüfung können ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Einkommensteuerbescheids bestehen, wenn unklar ist, ob der Tatbestand des § 17 Abs. 1 EStG erfüllt ist. • Der Begriff der wesentlichen Beteiligung nach § 17 Abs. 1 EStG ist veranlagungszeitraumbezogen zu prüfen; die Rückwirkung der ab 1999 geltenden 10%-Grenze ist umstritten und nicht ohne Weiteres anzuwenden. • Soweit das Finanzamt bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns auf ein BMF-Schreiben zurückgreift, ist die Rechtsgrundlage und die Methodik (Typisierung vs. Schätzung nach AO § 162) zu klären. Der Antragsteller hielt bis 1998 Aktienanteile an der B-AG (Höchstbestand 13,52 %, zuletzt 9,22 %). Im Streitjahr 1999 veräußerte er 50.000 Aktien und erzielte einen Gewinn von 12.867.935 DM. Das Finanzamt setzte zunächst Besteuerung nach § 17 EStG an; nach Entscheidungen von BFH und BVerfG sowie einem BMF-Schreiben änderte es den Bescheid und erfasste einen Veräußerungsgewinn von 8.312.278 DM, setzte aber Teile der Steuer aus. Der Aussetzungsantrag beim Finanzgericht blieb erfolglos; das FG folgte der BFH-Rechtsprechung. Der Antragsteller rügt, er habe nie die jeweils geltende Wesentlichkeitsschwelle überschritten und das BMF-Schreiben finde auf seinen Fall keine Anwendung. Der Senat prüfte wegen bestehender Rechtsfragen und Unklarheiten zusammenfassend das Vorliegen des Tatbestands des § 17 Abs. 1 EStG und die Methodik der Gewinnermittlung. • Anwendbare Rechtsgrundsätze: § 17 Abs. 1 EStG definiert Veräußerungsgewinne aus Anteilen, wenn innerhalb der letzten fünf Jahre eine wesentliche Beteiligung vorlag; wesentliche Beteiligung nach Satz 4 war ab 1999 mit mindestens 10 % geregelt; § 69 FGO ermöglicht Aufhebung der Vollziehung bei ernstlichen Zweifeln. • Veranlagungszeitraumbezogener Beteiligungsbegriff: Aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich, dass die in einem konkreten Veranlagungszeitraum geltende Beteiligungsgrenze maßgeblich ist; insoweit ist die frühere BFH-Rechtsprechung, die eine rückwirkende Anwendung der 10%-Grenze annahm, durch die Entscheidung des BVerfG aufgehoben worden, wodurch die Frage wieder offen ist. • Auslegung unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten: Das BVerfG betonte, die Besteuerung erfasst nachholend über einen längeren Zeitraum akkumulierte Leistungsfähigkeit; daher muss der in den vorausgehenden Zeiträumen entstandene Wertzuwachs materiell steuerbar gewesen sein, was eine qualifizierte Beteiligung in den betreffenden Zeiträumen voraussetzt. • Ungewissheiten in der Rechtsanwendung: Es bestehen ernstliche Zweifel, ob auf den vorliegenden Fall die ab 1999 geltende 10%-Grenze rückwirkend anzuwenden ist oder ob für jede Vorperiode die damals geltende Grenze maßgeblich bleibt. • Methodik der Gewinnermittlung: Das Finanzamt orientierte sich offenbar an einem BMF-Schreiben, das eine lineare Wertentwicklung unterstellt; es ist jedoch zu klären, ob dieses Schreiben im Einzelfall anwendbar ist und ob die Verwaltung hier Normerlass oder Schätzung nach § 162 AO betreibt. Die Beschwerde ist begründet; die Vorentscheidung wird aufgehoben. Die Vollziehung des Einkommensteueränderungsbescheids ist insoweit aufzuheben, als darin ein Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG angesetzt wurde. Es bestehen ernstliche Zweifel daran, dass der Steuertatbestand des § 17 Abs. 1 EStG erfüllt ist, weil unklar ist, ob die 10%-Grenze des Jahres 1999 auf frühere Wertsteigerungszeiträume rückwirkt oder der Beteiligungsbegriff veranlagungszeitraumbezogen auszulegen ist. Außerdem ist die vom Finanzamt gewählte Methode zur Gewinnermittlung anhand des BMF-Schreibens nicht hinreichend geklärt; insoweit ist die Vollziehung zu stoppen, bis die rechtlichen und methodischen Fragen geklärt sind.