Beschluss
I B 97/11
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Erstattungszinsen aus erstmaligen oder geänderten Körperschaftsteuerfestsetzungen gehören nach ständiger BFH-Rechtsprechung zum zu versteuernden Einkommen der Kapitalgesellschaft.
• Nach § 10 Nr. 2 KStG 2002 sind Steuern vom Einkommen nicht abzugsfähig; diese Sonderregelung schließt Erstattungszinsen nicht generell von der Steuerpflicht aus.
• Nachzahlungszinsen und Aussetzungszinsen (§§ 233a, 237 AO) gehören wegen des Wortlauts des § 10 Nr. 2 zweiter Halbsatz KStG 2002 zu den nicht abziehbaren Aufwendungen.
• Unterschiedliche Behandlung von Nachzahlungszinsen (nicht abziehbar) und Erstattungszinsen (steuerpflichtig) ist verfassungsrechtlich nicht von grundsätzlicher Bedeutung und verletzt nicht ersichtlich das Gleichheitsgebot.
Entscheidungsgründe
Erstattungszinsen bei Kapitalgesellschaften erhöhen das zu versteuernde Einkommen • Erstattungszinsen aus erstmaligen oder geänderten Körperschaftsteuerfestsetzungen gehören nach ständiger BFH-Rechtsprechung zum zu versteuernden Einkommen der Kapitalgesellschaft. • Nach § 10 Nr. 2 KStG 2002 sind Steuern vom Einkommen nicht abzugsfähig; diese Sonderregelung schließt Erstattungszinsen nicht generell von der Steuerpflicht aus. • Nachzahlungszinsen und Aussetzungszinsen (§§ 233a, 237 AO) gehören wegen des Wortlauts des § 10 Nr. 2 zweiter Halbsatz KStG 2002 zu den nicht abziehbaren Aufwendungen. • Unterschiedliche Behandlung von Nachzahlungszinsen (nicht abziehbar) und Erstattungszinsen (steuerpflichtig) ist verfassungsrechtlich nicht von grundsätzlicher Bedeutung und verletzt nicht ersichtlich das Gleichheitsgebot. Die Klägerin ist eine GmbH, gegen die das Finanzamt für die Streitjahre 2002 und 2004 Nachforderungs- und Aussetzungszinsen nach §§ 233a, 237 AO festsetzte und diese als nicht abziehbare Aufwendungen nach § 10 Nr. 2 KStG dem Einkommen hinzurechnete. In die Feststellungen flossen Erstattungszinsen ein, die sich im Wesentlichen auf Körperschaftsteueransprüche für 1981 bis 1986 bezogen; für 2002 wurden zusätzlich Erstattungszinsen geltend gemacht. Einsprüche und Klage blieben erfolglos; das Finanzgericht wies die Klage ab und die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Versagung der Revision führte zur Entscheidung des BFH, der die Nichtzulassung bestätigte. Die Klägerin rügte unter anderem verfassungsrechtliche Bedenken sowie Gleichheitsrechtsfragen im Zusammenhang mit der unterschiedlichen Behandlung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen. • Der BFH hält an seiner ständigen Rechtsprechung fest, dass Erstattungszinsen aus Erst- oder geänderten Körperschaftsteuerfestsetzungen das Einkommen von Kapitalgesellschaften erhöhen; damit sind solche Zinsen steuerpflichtige Betriebseinnahmen. • § 10 Nr. 2 erster Halbsatz KStG 2002, der Steuern vom Einkommen vom Abzug ausschließt, ist nach Ansicht des Senats eng auszulegen und steht der Steuerpflicht von Erstattungszinsen nicht entgegen; die Vorschrift soll verhindern, dass Körperschaftsteuer die eigene Bemessungsgrundlage mindert, nicht aber sonstige mit der Steuer zusammenhängende Vermögenszuwächse ausklammern. • Systematisch hat eine Kapitalgesellschaft keine außerbetriebliche Sphäre; nach § 8 KStG sind alle Geschäftsvorfälle einkommenswirksam, sodass Vermögenszuwächse grundsätzlich das Einkommen erhöhen, sofern nicht eine ausdrückliche Sonderregel etwas anderes bestimmt. • Die Gleichbehandlung von Personenunternehmern und Kapitalgesellschaften rechtfertigt das Abzugsverbot für Steuern, begründet aber nicht die Befreiung von Erstattungszinsen von der Körperschaftsteuer; Erstattungszinsen kompensieren den entgangenen Kapitalnutzungsvorteil und sind mit erzielten Darlehenszinsen vergleichbar. • Die Entscheidung des BFH (VIII R 33/07) zur Einkommensteuerpflicht von Erstattungszinsen ist für die Körperschaftsteuer nicht übertragbar, weil die Besteuerungsstrukturen und die Frage einer außerbetrieblichen Sphäre unterschiedlich zu beurteilen sind. • Das aus dem Gleichheitssatz abgeleitete Folgerichtigkeitsgebot führt nicht dazu, dass die Nichtabziehbarkeit von Nachzahlungszinsen automatisch die Steuerfreiheit von Erstattungszinsen begründen würde; die wirtschaftlichen Sachverhalte sind nicht symmetrisch und rechtfertigen unterschiedliche steuerliche Behandlung. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde zurückgewiesen; die Nichtzulassungsbeschwerde blieb erfolglos. Der BFH bestätigte, dass Erstattungszinsen aus Körperschaftsteuerfestsetzungen zum zu versteuernden Einkommen von Kapitalgesellschaften gehören und dass Nachzahlungs- sowie Aussetzungszinsen nach § 10 Nr. 2 KStG 2002 nicht abzugsfähig sind. Damit trägt die Klägerin die steuerliche Belastung der als Einkommen erfassten Erstattungszinsen; eine verfassungs- oder grundsätzliche Bedeutung der von ihr gerügten Fragen wird verneint. Insgesamt hat das Finanzamt in der Auslegung der relevanten Vorschriften und der Anwendung der BFH-Rechtsprechung rechtmäßig gehandelt.