Beschluss
X S 1/12
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anhörungsrüge ist wegen Nichtbeachtung des Vertretungszwangs (§ 62 Abs. 4 FGO) unzulässig, soweit sie sich gegen den Beschluss über die Nichtzulassung der Revision richtet.
• Das Rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) war nicht verletzt, weil das Finanzamt bereits in Schriftsatz vom 18.05.2011 die gegen die Erfolgsaussichten sprechenden Gesichtspunkte dargelegt hatte und damit richterliche Hinweise entbehrlich waren.
• Die Gegenvorstellung gegen die Beschlüsse ist unzulässig, weil keine substantiierten Einwendungen vorgebracht sind, die schwerwiegende Grundrechtsverstöße oder fehlende gesetzliche Grundlage darlegen.
• Da dem Kläger keine Prozesskostenhilfe (PKH) bewilligt wird, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts hinfällig.
Entscheidungsgründe
Anhörungsrüge unzulässig bzw. unbegründet; PKH-Antrag abgelehnt • Die Anhörungsrüge ist wegen Nichtbeachtung des Vertretungszwangs (§ 62 Abs. 4 FGO) unzulässig, soweit sie sich gegen den Beschluss über die Nichtzulassung der Revision richtet. • Das Rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) war nicht verletzt, weil das Finanzamt bereits in Schriftsatz vom 18.05.2011 die gegen die Erfolgsaussichten sprechenden Gesichtspunkte dargelegt hatte und damit richterliche Hinweise entbehrlich waren. • Die Gegenvorstellung gegen die Beschlüsse ist unzulässig, weil keine substantiierten Einwendungen vorgebracht sind, die schwerwiegende Grundrechtsverstöße oder fehlende gesetzliche Grundlage darlegen. • Da dem Kläger keine Prozesskostenhilfe (PKH) bewilligt wird, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts hinfällig. Der Kläger wandte sich gegen zwei Beschlüsse des BFH vom 14.12.2011 (Beschluss X B 42/11 über die Nichtzulassung der Revision und Beschluss X S 11/11 betreffend Prozesskostenhilfe). Er rügte Verletzung des rechtlichen Gehörs, verlangte Gewährung von PKH und Beiordnung seines benannten Rechtsanwalts und bemängelte fehlende rechtliche Hinweise sowie Tatsachenfeststellungen aus früheren Verfahren. Das Finanzamt hatte in der Korrespondenz bereits ausgeführt, weshalb keine Verfahrensmängel und keine hinreichenden Gründe für grundsätzliche Bedeutung vorlägen. Der Kläger reichte daraufhin eine als "Sofortiges Rechtsmittel, Gegendarstellung und Erinnerung" bezeichnete Eingabe ein, die der Senat als Anhörungsrüge und Gegenvorstellung wertete. • Der Senat wertet die Eingabe als Anhörungsrüge (§ 133a FGO) und Gegenvorstellung gegen die beiden Beschlüsse. • Soweit sich die Rüge gegen den Nichtzulassungsbeschluss richtet, ist sie unzulässig wegen Nichtbeachtung des Vertretungszwangs nach § 62 Abs. 4 FGO; der Kläger hätte durch eine postulationsfähige Person vorgehen müssen. • In den anderen Teilen ist die Anhörungsrüge unbegründet: Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör liegt nicht vor, weil das Finanzamt bereits am 18.05.2011 die wesentlichen Einwände zu Erfolgsaussichten und Verfahrensmängeln vortrug, sodass richterliche Hinweise nicht erforderlich waren. • Die Gegenvorstellung ist unzulässig, weil der Kläger keine substantiierten Darlegungen vorlegt, die schwerwiegende Grundrechtsverstöße oder eine gesetzeswidrige Entscheidungsgrundlage belegen. • Mangels Bewilligung von PKH erübrigt sich auch der Antrag auf Beiordnung des benannten Rechtsanwalts. Der Senat weist die Anhörungsrüge teilweise als unzulässig und im Übrigen als unbegründet zurück und erklärt die Gegenvorstellung als unzulässig. Es wird keine Prozesskostenhilfe bewilligt; damit ist auch die Beiordnung des vom Kläger benannten Rechtsanwalts nicht zu gewähren. Die Entscheidung stützt sich auf den Vertretungszwang des § 62 Abs. 4 FGO und das Fehlen substantiierten Vortrags zu Rechtsverletzungen; die vom Finanzamt vorgebrachten Ausführungen zu Erfolgsaussichten und Verfahrensmängeln machten zusätzliche richterliche Hinweise entbehrlich. Die Gegenvorstellung bleibt ohne Erfolg und es erfolgt Gebührenerhebung für die Prüfung der Anhörungsrüge.