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Beschluss

IV S 1/12

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verwerfung einer nicht statthaften Beschwerde gegen einen Aussetzungsbeschluss des Finanzgerichts ist weder mit einer "Rechtsbeschwerde" noch mit einer "sofortigen Rechtsbeschwerde" anfechtbar. • Eine Umdeutung eines ausdrücklich als Rechtsbehelf bezeichneten Vorbringens durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt in eine Anhörungsrüge nach § 133a FGO oder in eine Gegenvorstellung kommt nicht in Betracht. • Gegenvorstellung ist nur noch gegen abänderbare Entscheidungen zulässig; gegen die Verwerfung einer unzulässigen Beschwerde, die nicht abänderbar ist, ist sie nicht statthaft.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit von "Rechtsbeschwerde" und "sofortiger Rechtsbeschwerde" gegen Verwerfung der Beschwerde • Die Verwerfung einer nicht statthaften Beschwerde gegen einen Aussetzungsbeschluss des Finanzgerichts ist weder mit einer "Rechtsbeschwerde" noch mit einer "sofortigen Rechtsbeschwerde" anfechtbar. • Eine Umdeutung eines ausdrücklich als Rechtsbehelf bezeichneten Vorbringens durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt in eine Anhörungsrüge nach § 133a FGO oder in eine Gegenvorstellung kommt nicht in Betracht. • Gegenvorstellung ist nur noch gegen abänderbare Entscheidungen zulässig; gegen die Verwerfung einer unzulässigen Beschwerde, die nicht abänderbar ist, ist sie nicht statthaft. Der Antragsteller beantragte beim Finanzgericht die Aussetzung der Vollziehung eines Einkommensteuerbescheids 2008. Das FG wies den Aussetzungsantrag zurück; eine gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde wurde vom FG nicht zugelassen und dem BFH vorgelegt. Der BFH verworf die Beschwerde als unzulässig. Der Antragsteller legte daraufhin Schriftsätze mit der Bezeichnung "Rechtsbeschwerde" und "sofortige Rechtsbeschwerde" ein. Die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers übermittelte die Rechtsbehelfe formell an den BFH. • Die FGO kennt weder die "Rechtsbeschwerde" noch die "sofortige Rechtsbeschwerde" gegen die Verwerfung einer nicht statthaften Beschwerde; daher sind solche Rechtsbehelfe unzulässig. • Eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit ist seit Inkrafttreten des § 133a FGO nicht mehr als gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf zulässig. • Eine Umdeutung des ausdrücklich als "Rechtsbeschwerde" bezeichneten Vorbringens in eine Anhörungsrüge nach § 133a FGO ist ausgeschlossen, weil der Vortrag von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt stammt und es der Rechtssicherheit entgegenliefe, Rechtskundige nicht beim Wort zu nehmen. • Eine Umdeutung in eine Gegenvorstellung scheidet ebenfalls aus; nach aktueller Rechtsprechung ist die Gegenvorstellung nur gegen abänderbare Entscheidungen möglich, nicht gegen die Verwerfung einer unzulässigen Beschwerde, die materiell rechtskräftig wird. Der Rechtsbehelf des Antragstellers war unzulässig; die mit "Rechtsbeschwerde" und "sofortige Rechtsbeschwerde" bezeichneten Schriftsätze führten nicht zur Aufhebung oder gleichwertigen Umdeutung in einen zulässigen Rechtsbehelf. Wegen der fehlenden gesetzlichen Grundlage und der Unumdeutbarkeit der von einem Prozessbevollmächtigten erklärten Rechtsbehelfe bleibt die Verwerfung der nicht statthaften Beschwerde bestehen. Der Antragsteller hat damit keinen Erfolg; das Rechtsbehelfsverfahren ist abschließend vom BFH als unzulässig verworfen worden.