Beschluss
I B 50/11
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Gemeinde des formellen Sitzes einer Kapitalgesellschaft muss nicht am Zuteilungsverfahren beteiligt werden, wenn sie den (Gewerbe-)Steuermessbetrag nicht zugeteilt beansprucht.
• Revisionszulassung wegen Verfahrensmangel ist nicht gegeben, wenn ein Unterlassen einfacher Beiladung nicht erforderlich und kein Verfahrensfehler im Sinne des §115 Abs.2 Nr.3 FGO vorliegt.
• Die Frage, ob eine GmbH ihre Geschäftsleitungsbetriebsstätte in den Büroräumen einer Bank unterhalten kann, begründet allein noch keine grundsätzliche Bedeutung für die Zulassung der Revision, wenn das Berufungsgericht die Entscheidung auch auf andere tragfähige Erwägungen stützt.
Entscheidungsgründe
Betriebsstätte und Zuteilung des Gewerbesteuermessbetrags bei Formwechselgesellschaft • Die Gemeinde des formellen Sitzes einer Kapitalgesellschaft muss nicht am Zuteilungsverfahren beteiligt werden, wenn sie den (Gewerbe-)Steuermessbetrag nicht zugeteilt beansprucht. • Revisionszulassung wegen Verfahrensmangel ist nicht gegeben, wenn ein Unterlassen einfacher Beiladung nicht erforderlich und kein Verfahrensfehler im Sinne des §115 Abs.2 Nr.3 FGO vorliegt. • Die Frage, ob eine GmbH ihre Geschäftsleitungsbetriebsstätte in den Büroräumen einer Bank unterhalten kann, begründet allein noch keine grundsätzliche Bedeutung für die Zulassung der Revision, wenn das Berufungsgericht die Entscheidung auch auf andere tragfähige Erwägungen stützt. Die Klägerin ist durch formwechselnde Umwandlung aus der G-GmbH entstanden. Die G-GmbH hatte als Gesellschaftszweck das Halten von Kapitalbeteiligungen und mietete am Sitz in Gemeinde X eine Wohnung, die faktisch nicht für geschäftliche Tätigkeiten genutzt wurde. Die geschäftsführenden Gesellschafter A und B waren zugleich in der D-AG in Y tätig; dort wurden wesentliche Geschäftsleitungsentscheidungen getroffen und Unterlagen verwahrt. Die G-GmbH erwarb Beteiligungen im Rahmen eines von der D-AG gesteuerten Rücklagenmanagements. Das Finanzamt setzte den Gewerbesteuermessbetrag 2000 fest und wies ihn der Stadt Y zu; die Klägerin wendet ein, die Betriebsstätte und damit die Zuteilung hätten bei der Gemeinde X zu erfolgen. Das FG gab dem Finanzamt Recht und nahm an, dass die Geschäftsleitung in Y ausgeübt worden sei; die Klage gegen die Zuteilung blieb erfolglos. • Die Beschwerde ist unbegründet und zurückzuweisen; die Revision wurde nicht zugelassen. • Zum Zuteilungsverfahren nach §190 AO finden die Vorschriften des Zerlegungsverfahrens Anwendung; beteiligt sind das Finanzamt, der Steuerpflichtige und der (Gewerbe-)Steuerberechtigte, dem der Messbetrag zugeteilt ist oder der dessen Zuteilung beansprucht (§186 AO). Die Gemeinde X beanspruchte die Zuteilung nicht und war deshalb nicht notwendige Partei. • Das Unterlassen einer einfachen Beiladung begründet revisionsrechtlich keinen Verfahrensmangel; ein solcher Mangel nach §115 Abs.2 Nr.3 FGO liegt nicht vor. • Ein behaupteter Denkfehler des FG ist unschlüssig dargelegt; angebliche Denkverstöße bei tatrichterlicher Würdigung sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen und rechtfertigen keine Zulassung der Revision wegen Verfahrensmangels. • Die Behauptung, es bedürfe grundsätzlicher Klärung, ob eine GmbH ihre Geschäftsleitungsbetriebsstätte in Büroräumen einer Bank haben könne, ist unsubstantiiert und nicht ausreichend, da das FG seine Entscheidung auch darauf stützte, dass die geschäftsleitenden Tätigkeiten in Y ausgeübt wurden und die Betriebsstätte daher in den Wohnräumen von A oder B liegen konnte. Der Beschwerde/Revision der Klägerin wird nicht stattgegeben; die Zuteilung des Gewerbesteuermessbetrags an die Stadt Y bleibt bestehen. Die Gemeinde X war nicht notwendige Partei im Zuteilungsverfahren, weil sie die Zuteilung nicht beanspruchte. Ein versäumter einfacher Beiladungsakt begründet keinen Verfahrensmangel, der die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte. Die tatrichterliche Feststellung, dass die Geschäftsleitung der Gesellschaft in Y ausgeübt wurde, ist sachgerecht gewürdigt worden und rechtfertigt die Zuteilung des Messbetrags an Y. Damit hat die Stadt Y vor dem Finanzgericht und im Beschwerdeverfahren obsiegt.