Beschluss
VI B 130/11
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine ohne erforderliche Einwilligung des Betreuers eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 58 Abs. 3 FGO unwirksam, wenn der Beschwerdeführer im relevanten Aufgabenkreis unter Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt steht.
• Die Voraussetzungen des § 1903 Abs. 3 BGB, die Verfahrenshandlungen ohne Einwilligung des Betreuers ermöglichen würden, lagen nicht vor.
• Eine nachträgliche Genehmigung durch den Betreuer kann die Unwirksamkeit heilen; hier wurde keine nachträgliche Genehmigung erteilt.
• Für den Löschungsbeschluss sieht das Gesetz keine Kostenentscheidung vor.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit der Nichtzulassungsbeschwerde bei fehlender Betreuer-Einwilligung • Eine ohne erforderliche Einwilligung des Betreuers eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 58 Abs. 3 FGO unwirksam, wenn der Beschwerdeführer im relevanten Aufgabenkreis unter Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt steht. • Die Voraussetzungen des § 1903 Abs. 3 BGB, die Verfahrenshandlungen ohne Einwilligung des Betreuers ermöglichen würden, lagen nicht vor. • Eine nachträgliche Genehmigung durch den Betreuer kann die Unwirksamkeit heilen; hier wurde keine nachträgliche Genehmigung erteilt. • Für den Löschungsbeschluss sieht das Gesetz keine Kostenentscheidung vor. Der Beschwerdeführer reichte am 17. November 2011 eine Nichtzulassungsbeschwerde ein. Er steht in allen für ihn und gegen ihn laufenden gerichtlichen Verfahren und behördlichen Ermittlungen unter Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt gemäß § 1903 BGB. Die Beschwerde wurde ohne Einwilligung seines Betreuers eingelegt. Es lagen keine Umstände vor, die nach § 1903 Abs. 3 BGB Verfahrenshandlungen auch ohne Einwilligung erlauben würden. Nach Einreichung wurde keine nachträgliche Genehmigung des Betreuers erteilt. Das Gericht traf einen Löschungsbeschluss über das Verfahren und regelte keine Kosten. • Der Kläger war gemäß § 58 Abs. 3 FGO nicht fähig, die Nichtzulassungsbeschwerde wirksam zu erheben, weil er im relevanten Aufgabenkreis unter Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt stand. • Nach § 1903 BGB ist für Willenserklärungen im betreuten Aufgabenkreis die Einwilligung des Betreuers erforderlich; ohne diese fehlt die Wirksamkeit der Verfahrenshandlung. • Die Ausnahmevoraussetzungen des § 1903 Abs. 3 BGB, die eine alleinige Vornahme der Verfahrenshandlung ermöglichen würden, lagen nach Aktenlage nicht vor. • Da der Betreuer auch nachträglich keine Genehmigung erteilt hat, konnte die ursprüngliche Unwirksamkeit nicht geheilt werden. • Soweit der Beschluss das Verfahren löschte, sieht die einschlägige gesetzliche Regelung keine Kostenentscheidung vor. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers war unwirksam, weil sie ohne die erforderliche Einwilligung des Betreuers gemäß § 1903 BGB eingelegt wurde und die Voraussetzungen des § 1903 Abs. 3 BGB nicht vorlagen. Eine nachträgliche Genehmigung durch den Betreuer erfolgte nicht, sodass die Unwirksamkeit bestehen blieb. Das Gericht hat das Verfahren gelöscht; eine Kostenentscheidung wurde nicht getroffen, da das Gesetz für den Löschungsbeschluss keine solche vorsieht. Damit bleibt die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde ohne materiellen Erfolg für den Beschwerdeführer.