Urteil
VI R 44/10
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Aufwendungen für Fahrten zu einer beruflich veranlassten Hochschulausbildung sind grundsätzlich Werbungskosten im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG und in tatsächlicher Höhe abziehbar.
• Die bisherige Rechtsprechung, Bildungseinrichtungen bei vollzeitigen beruflichen Bildungsmaßnahmen als regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG zu behandeln, wird aufgegeben.
• Die Beschränkung auf die Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG kommt nur bei einer regelmäßigen, dauerhaften, arbeitsstättenartigen Zuordnung in Betracht, typischerweise im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses.
Entscheidungsgründe
Fahrtkosten zur beruflichen Hochschulausbildung als voll abziehbare Werbungskosten • Aufwendungen für Fahrten zu einer beruflich veranlassten Hochschulausbildung sind grundsätzlich Werbungskosten im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG und in tatsächlicher Höhe abziehbar. • Die bisherige Rechtsprechung, Bildungseinrichtungen bei vollzeitigen beruflichen Bildungsmaßnahmen als regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG zu behandeln, wird aufgegeben. • Die Beschränkung auf die Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG kommt nur bei einer regelmäßigen, dauerhaften, arbeitsstättenartigen Zuordnung in Betracht, typischerweise im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses. Die Klägerin, Diplom-Sozialpädagogin, begann nach Arbeitslosigkeit 2005 ein weiteres Hochschulstudium (Lehramt an Berufskollegs) in P, das sie überwiegend bis 2009 absolvierte. Im Streitjahr 2006 machte sie Ausbildungskosten von 5.787,09 € als vorab entstandene Werbungskosten geltend, darunter 145 Fahrten zur Hochschule (45 km Entfernung) und setzte die Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen (0,30 € pro km). Das Finanzamt erkannte nur 3.802 € als Berufsausbildungskosten an und behandelte die Fahrten teilweise mit der Entfernungspauschale. Die Klage vor dem Finanzgericht war nur teilweise erfolgreich; das Gericht sprach für 157 Fahrten die Pauschale zu. Die Revision richtet sich gegen die Einschränkung der Fahrtkosten auf die Entfernungspauschale und verlangt die Anerkennung nach Reisekostengrundsätzen. • Werbungskostenbegriff: Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen sind beruflich veranlasst, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und sie subjektiv zur Berufsförderung dienen; vorab entstandene Werbungskosten sind möglich, wenn ein hinreichend konkreter Zusammenhang mit späteren Einnahmen besteht (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG). • Grundsatz der Abzugsfähigkeit: Mobilitätskosten im Zusammenhang mit beruflicher Bildungsmaßnahme sind grundsätzlich in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG). • Einschränkung durch Entfernungspauschale: Die Begrenzung des Abzugs auf die Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG) ist sachlich gerechtfertigt, wenn eine regelmäßige, dauerhafte Arbeitsstätte vorliegt, weil der Steuerpflichtige dort Möglichkeiten hat, Wegekosten zu mindern. • Abkehr von früherer Rechtsprechung: Der Senat gibt die bisherige Ansicht auf, Bildungseinrichtungen auch bei vollzeitigen beruflichen Bildungsmaßnahmen als regelmäßige Arbeitsstätte zu behandeln. Vollzeitige Aus- oder Fortbildung ist regelmäßig vorübergehend und nicht auf Dauer angelegt, sodass typische Minderungspotenziale der Wegekosten nicht gegeben sind. • Begrenzung der Regelung auf Arbeitnehmerarbeitsstätten: Eine regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG liegt typischerweise nur im Rahmen bezahlter Arbeit vor; die Vorschrift zielt auf ortsfeste, dauerhafte betriebliche Einrichtungen, denen Arbeitnehmer zugeordnet sind. • Anwendung auf den Streitfall: Da die Klägerin unstreitig 157 Fahrten mit dem eigenen Pkw zur Hochschule unternommen hat und ihr Studium beruflich veranlasst war, sind die Fahrtkosten in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen; daher sind weitere 2.119,50 € für Fahrten anzuerkennen. Die Revision ist begründet. Das Urteil des Finanzgerichts wird aufgehoben und die Klage wird in vollem Umfang stattgegeben: Die Fahrtkosten der Klägerin zur Hochschule sind als vorab entstandene Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG in tatsächlicher Höhe anzusetzen und nicht auf die Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG zu beschränken. Konkret sind für 157 Fahrten die entsprechenden Fahrtkosten (157 x 45 km x 0,30 €) anzuerkennen, wodurch zusätzliche Werbungskosten in Höhe von 2.119,50 € zu berücksichtigen sind und die Einkommensteuer 2006 entsprechend herabzusetzen ist. Die Steuerberechnung wird dem Finanzamt übertragen.