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Urteil

III R 73/09

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Jahresgrenzbetragsberechnung nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG sind Einnahmen des Kindes nach dem Begriff des § 2 Abs. 2 EStG zu ermitteln; Werbungskosten sind abzuziehen. • Aufwendungen des Kindes für Fremdbetreuung des eigenen Kindes mindern die Einkünfte und Bezüge des Kindes für die Grenzbetragsprüfung nicht; sie sind weder als Werbungskosten noch als außerordentliche Belastungen im Sinne der Grenzbetragsberechnung zu berücksichtigen. • Verfassungsrechtliche Bedenken rechtfertigen keine generelle Einbeziehung von Unterhaltsaufwendungen für Enkelkinder bei der Ermittlung der Einkünfte des Kindes; solche Belastungen werden durch den Anspruch auf Kindergeld oder Freibeträge für das Enkelkind abgegolten.
Entscheidungsgründe
Kinderbetreuungskosten mindern Grenzbetragseinkünfte des ausbildungsfähigen Kindes nicht • Bei der Jahresgrenzbetragsberechnung nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG sind Einnahmen des Kindes nach dem Begriff des § 2 Abs. 2 EStG zu ermitteln; Werbungskosten sind abzuziehen. • Aufwendungen des Kindes für Fremdbetreuung des eigenen Kindes mindern die Einkünfte und Bezüge des Kindes für die Grenzbetragsprüfung nicht; sie sind weder als Werbungskosten noch als außerordentliche Belastungen im Sinne der Grenzbetragsberechnung zu berücksichtigen. • Verfassungsrechtliche Bedenken rechtfertigen keine generelle Einbeziehung von Unterhaltsaufwendungen für Enkelkinder bei der Ermittlung der Einkünfte des Kindes; solche Belastungen werden durch den Anspruch auf Kindergeld oder Freibeträge für das Enkelkind abgegolten. Die Tochter T (Auszubildende, alleinerziehend) betreute ihr 2000 geborenes Kind E zeitweise durch eine Tagesmutter; monatliche Kosten 325 €. Im Kalenderjahr 2002 erzielte T Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 8.466,02 €, Werbungskosten 1.916,40 €, Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung 1.773,60 €; zudem erhielt sie eine Halbwaisenrente von 2.859,65 €. Die Familienkasse setzte das Kindergeld für T ab Januar 2002 wegen Überschreitung des Grenzbetrags nach § 32 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 63 EStG fest; die Betreuungskosten wurden nicht berücksichtigt. Die Klägerin rügte mangelhafte Berücksichtigung von Sozialversicherungsanteilen und der Halbwaisenrente sowie die Nichtberücksichtigung der Fremdbetreuungskosten mit Verweis auf verfassungsrechtliche Schutzpflichten; sie begehrt Aufhebung des Bescheids und des Vorinstanzurteils. • Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Kindergeld war § 62 Abs.1, § 63 Abs.1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs.4 Satz2 EStG; maßgeblich sind Einkünfte im Sinne des § 2 Abs.2 EStG. • Einkünfte des Kindes sind bei Vergütungen aus nichtselbständiger Arbeit als Einnahmen abzüglich Werbungskosten zu ermitteln. Die vom FG getroffenen Feststellungen zu Einnahmen und abzugsfähigen Werbungskosten sind verbindlich. • Die Halbwaisenrente ist grundsätzlich in voller Höhe bei den Einkünften des Kindes zu berücksichtigen; lediglich vom Kapital- und Ertragsanteil sind gesetzliche Pauschbeträge abzuziehen. • Kinderbetreuungskosten waren nach der Rechtslage 2002 nicht als Werbungskosten abzugsfähig; sie konnten allenfalls unter den Voraussetzungen des § 33c EStG als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. • Außergewöhnliche Belastungen mindern den Gesamtbetrag der Einkünfte, nicht jedoch die für die Grenzbetragsprüfung nach § 32 Abs.4 Satz2 EStG maßgebliche Höhe der Einkünfte i.S. des § 2 Abs.2 EStG. • Verfassungsrechtliche Erwägungen (BVerfG-Rechtsprechung) begründen keine generelle Verpflichtung, Unterhaltsaufwendungen für Enkelkinder bei der Ermittlung der Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen; das steuergesetzliche System sieht die Berücksichtigung solcher Belastungen über Kindergeld oder Freibeträge des Enkelkindes. • Die Gehörsrüge der Klägerin war nicht durchgreifend; etwaige Verletzungen betrafen nicht das Gesamtergebnis und begründeten keinen Revisionsgrund nach § 119 FGO. Die Revision ist unbegründet; das Urteil des Finanzgerichts und der Bescheid der Familienkasse bleiben bestehen. Die Aufwendungen der T für die Fremdbetreuung ihres Kindes mindern nicht die für die Grenzbetragsprüfung maßgeblichen Einkünfte und Bezüge der T. Die Einkünfte der T lagen (unter Einbeziehung der vollen Halbwaisenrente abzüglich gesetzlicher Pauschbeträge) über dem maßgeblichen Grenzbetrag, weshalb der Anspruch auf Kindergeld zu Recht versagt wurde. Etwaige verfassungsrechtliche Bedenken rechtfertigen keine andere Entscheidung, weil steuerliche Entlastungen für durch Enkelkinder ausgelöste Belastungen nach dem Gesetz durch den Anspruch des Enkelkindes auf Kindergeld oder Freibeträge geregelt sind. Die Gehörsrüge der Klägerin führt nicht zur Aufhebung der Entscheidung.