OffeneUrteileSuche
Urteil

III R 45/10

BFH, Entscheidung vom

3mal zitiert
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Festsetzungsfrist für Kindergeld als Steuervergütung richtet sich nach § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO und beträgt vier Jahre. • Ein zeitlich nicht eingeschränkter Kindergeldantrag ist grundsätzlich so auszulegen, dass Festsetzung für den längstmöglichen Zeitraum begehrt wird; eine Auslegung kann jedoch im Einzelfall ergeben, dass nur ab einem konkreten Zeitpunkt Anspruch geltend gemacht werden soll. • Ein Kindergeldantrag ist als empfangsbedürftige Erklärung nach §§ 133, 157 BGB auszulegen; hierfür ist maßgeblich, wie die Familienkasse den Antrag objektiv verstehen musste.
Entscheidungsgründe
Auslegung von Kindergeldanträgen und Festsetzungsverjährung bei ausländischer Aufenthaltserlaubnis • Die Festsetzungsfrist für Kindergeld als Steuervergütung richtet sich nach § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO und beträgt vier Jahre. • Ein zeitlich nicht eingeschränkter Kindergeldantrag ist grundsätzlich so auszulegen, dass Festsetzung für den längstmöglichen Zeitraum begehrt wird; eine Auslegung kann jedoch im Einzelfall ergeben, dass nur ab einem konkreten Zeitpunkt Anspruch geltend gemacht werden soll. • Ein Kindergeldantrag ist als empfangsbedürftige Erklärung nach §§ 133, 157 BGB auszulegen; hierfür ist maßgeblich, wie die Familienkasse den Antrag objektiv verstehen musste. Der Kläger aus Vietnam beantragte im November 1997 Kindergeld und legte eine kurz zuvor erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis bei. Die Familienkasse zahlte ab November 1997 per Kassenanordnung, erließ jedoch keinen ausdrücklichen Festsetzungsbescheid. Im Juli 2008 forderte der Kläger rückwirkend Kindergeld für Mai bis Oktober 1997 mit Hinweis auf verfassungsrechtliche Entscheidungen und geänderte steuerrechtliche Regelungen. Die Familienkasse lehnte im September 2008 ab mit der Begründung, Festsetzungsverjährung sei eingetreten. Das Finanzgericht gab der Klage nicht statt, woraufhin der Kläger Revision einlegte. Er rügte, die ursprüngliche Auszahlung sei keine Festsetzung und der November 1997-Antrag habe die Ablaufhemmung ausgelöst. • Kindergeld ist nach § 31 Satz 3 EStG als Steuervergütung anzusehen; daher sind nach § 155 Abs. 4 AO die Vorschriften über Steuerfestsetzung entsprechend anzuwenden, insbesondere die Festsetzungsverjährung nach §§ 169 bis 171 AO. Die Festsetzungsfrist für Steuervergütungen beträgt vier Jahre nach § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO. • Der Anspruch des Klägers auf Kindergeld für die Monate vor November 1997 war im Juli 2008 bereits verjährt, sodass sein späterer Antrag nicht mehr festsetzungsfähig war. • Der im November 1997 gestellte und nicht zeitlich beschränkte Antrag hemmt die Verjährung nach § 171 Abs. 3 AO nicht automatisch; es kommt auf die Auslegung des Antrags an. Ein Kindergeldantrag ist als empfangsbedürftige Erklärung nach §§ 133, 157 BGB auszulegen; entscheidend ist der objektive Erklärungswert und wie die Familienkasse ihn verstehen musste. • Zwar ist ein zeitlich nicht eingeschränkter Antrag grundsätzlich so zu verstehen, dass Festsetzung für den längstmöglichen Zeitraum begehrt wird, jedoch können aus Umständen außerhalb des Formulars Rückschlüsse auf den wirklichen Willen des Antragstellers zulässig sein. • Im Streitfall zeigte die Beifügung der Aufenthaltserlaubnis, dass der Kläger die ausländerrechtlichen Voraussetzungen ab dem Zeitpunkt der Erteilung als erfüllt darstellen wollte. Objektiv musste die Familienkasse den Antrag dahin verstehen, dass Kindergeld ab dem Monat begehrt wurde, in dem der Kläger erstmals die erforderliche Aufenthaltserlaubnis besaß; daraus folgt, dass keine Erklärung für Zeiträume vor November 1997 vorlag. Die Revision ist unbegründet und wurde zurückgewiesen. Der Kläger erhält kein Kindergeld für Mai bis Oktober 1997, weil der Anspruch auf Auszahlung für diese Monate im Juli 2008 bereits der vierjährigen Festsetzungsverjährung unterlag. Der im November 1997 gestellte Antrag war nach Auslegung lediglich auf den Zeitraum ab dem Zeitpunkt gerichtet, in dem der Kläger die erforderliche Aufenthaltserlaubnis besaß, und hemmt die Verjährung für zurückliegende Monate nicht. Damit bleibt die Ablehnung der nachträglichen Festsetzung rechtsgültig. Das Gericht weist den Antrag des Klägers auf Gewährung von Kindergeld für Mai bis Oktober 1997 zurück.