Urteil
III R 15/09
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Pflegekindbegriff des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG ist eng auszulegen; der in Klammern eingefügte Zusatz ist Tatbestandsmerkmal.
• Ein familienähnliches Band zu einem bereits Volljährigen ist nur bei besonderen Umständen anzunehmen; erforderlich sind u.a. ein dem Eltern-Kind-Verhältnis vergleichbares Aufsichts-, Betreuungs- und Erziehungsverhältnis sowie eine ideelle Dauerbindung.
• Bei geistiger oder seelischer Behinderung eines Volljährigen kommt ein familienähnliches Band grundsätzlich in Betracht; die Behinderung muss aber so schwer sein, dass der geistige Zustand dem typischen Entwicklungsstand eines Minderjährigen entspricht und erzieherische Einwirkungsmöglichkeiten bestehen.
• Für die Beurteilung sind die Wohn- und Lebensverhältnisse, die Einbindung in die Familie, die Autoritätsverhältnisse sowie die beabsichtigte Dauer des Bandes maßgeblich.
Entscheidungsgründe
Enge Voraussetzungen für Pflegekindschaft bei bereits Volljährigen mit Behinderung • Der Pflegekindbegriff des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG ist eng auszulegen; der in Klammern eingefügte Zusatz ist Tatbestandsmerkmal. • Ein familienähnliches Band zu einem bereits Volljährigen ist nur bei besonderen Umständen anzunehmen; erforderlich sind u.a. ein dem Eltern-Kind-Verhältnis vergleichbares Aufsichts-, Betreuungs- und Erziehungsverhältnis sowie eine ideelle Dauerbindung. • Bei geistiger oder seelischer Behinderung eines Volljährigen kommt ein familienähnliches Band grundsätzlich in Betracht; die Behinderung muss aber so schwer sein, dass der geistige Zustand dem typischen Entwicklungsstand eines Minderjährigen entspricht und erzieherische Einwirkungsmöglichkeiten bestehen. • Für die Beurteilung sind die Wohn- und Lebensverhältnisse, die Einbindung in die Familie, die Autoritätsverhältnisse sowie die beabsichtigte Dauer des Bandes maßgeblich. Die Klägerin nahm seit Oktober 1999 die seit Geburt schwerbehinderte S (geb. 1952) in ihren Haushalt und betreute sie im Rahmen Familienpflege. S hatte zeitweise einen GdB von 50, ab 26.2.2007 von 90, bezog eine Erwerbsunfähigkeitsrente und erhielt Eingliederungshilfe; ein rechtlicher Betreuer war für bestimmte Angelegenheiten bestellt. Die Familienkasse lehnte ab 2002 die Gewährung von Kindergeld mit der Begründung ab, es liege kein Pflegekindschaftsverhältnis vor. Das Finanzgericht verpflichtete die Familienkasse zur erneuten Entscheidung, weil es ein familienähnliches Band zwischen Klägerin und S annahm. Der BFH prüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG vorliegen und ob das FG die erforderlichen Feststellungen getroffen hat. • Die Revision der Familienkasse ist begründet; das FG-Urteil ist aufzuheben und die Sache zur weiteren Sachaufklärung zurückzuweisen (§ 126 Abs. 3 FGO). • Rechtliche Grundlage ist § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG in der seit 2003 geltenden Fassung; der Klammerzusatz ist eine Legaldefinition und damit echte Tatbestandsvoraussetzung. • Ein familienähnliches Band verlangt, dass die betreute Person wie zur Familie gehörig angesehen und behandelt wird; es muss ein Aufsichts-, Betreuungs- und Erziehungsverhältnis wie zwischen Eltern und leiblichen Kindern bestehen. • Bei bereits Volljährigen sind die Anforderungen besonders hoch; körperliche Behinderung allein reicht regelmäßig nicht, bei geistiger/seelischer Behinderung ist erforderlich, dass der geistige Zustand dem Entwicklungsstand Minderjähriger entspricht und erzieherische Einwirkungsmöglichkeiten bestehen. • Weitere relevante Kriterien sind die tatsächlichen Wohn- und Lebensverhältnisse in der Familie, die Einbindung in familiäre Abläufe, das Vorliegen eines Autoritätsverhältnisses und die beabsichtigte Dauer der Bindung (regelmäßig mindestens zwei Jahre als Indiz). • Das FG hat zwar Behinderungs- und Pflegeleistungen festgestellt, jedoch keine hinreichenden Feststellungen getroffen, ob die geistige Behinderung Sʼs dem Entwicklungsstand Minderjähriger entsprach, ob erzieherische Einwirkungsmöglichkeiten bestanden, wie die Familien- und Wohnverhältnisse tatsächlich waren, in welchem Umfang die Klägerin die Betreuungs- und Erziehungsaufgaben gegenüber fachfremden Kräften wahrnahm, ob besondere Umstände ein Autoritätsverhältnis begründeten und ob die Klägerin die dauerhafte Fortführung des Bandes beabsichtigte. • Deshalb sind ergänzende Feststellungen und ggf. Beweiserhebungen erforderlich, bevor über die Kindergeldberechtigung entschieden werden kann. Die Revision der Familienkasse ist erfolgreich; das Urteil des Finanzgerichts wird aufgehoben und die Sache zur weiteren Feststellung an das FG zurückverwiesen. Das FG hat nicht genügend festgestellt, ob bei S eine derart schwere geistige Behinderung vorlag, dass ihr geistiger Stand dem eines Minderjährigen entsprach und erzieherische Einwirkungsmöglichkeiten bestanden, ob die Wohn- und Lebensverhältnisse und die Einbindung in die Familie dem Familienbild entsprachen, ob ein Autoritätsverhältnis zwischen Klägerin und S bestand, und ob die Klägerin die familiäre Bindung langfristig beabsichtigte. Erst nach diesen Feststellungen kann entschieden werden, ob ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG vorliegt und damit Kindergeld zu gewähren ist. Die Familienkasse hat insoweit erneut zu entscheiden.