Beschluss
V B 3/12
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Einlegung einer Beschwerde ist eine Verfahrenshandlung im Sinne des § 58 FGO und setzt Prozessfähigkeit voraus.
• Besteht ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 BGB für die Vertretung bei Gerichten, ist der Betreute für dieses Verfahren nur partiell prozessfähig; ohne Zustimmung des Betreuers sind Prozesshandlungen unwirksam.
• Bei unverschuldeter Unkenntnis der prozessualen Wirkungen der Betreuung kann von der Erhebung von Gerichtskosten nach § 21 Abs. 1 GKG abgesehen werden.
Entscheidungsgründe
Einwilligungsvorbehalt des Betreuers macht Beschwerde ohne Genehmigung unzulässig • Die Einlegung einer Beschwerde ist eine Verfahrenshandlung im Sinne des § 58 FGO und setzt Prozessfähigkeit voraus. • Besteht ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 BGB für die Vertretung bei Gerichten, ist der Betreute für dieses Verfahren nur partiell prozessfähig; ohne Zustimmung des Betreuers sind Prozesshandlungen unwirksam. • Bei unverschuldeter Unkenntnis der prozessualen Wirkungen der Betreuung kann von der Erhebung von Gerichtskosten nach § 21 Abs. 1 GKG abgesehen werden. Der Kläger legte Beschwerde gegen ein Urteil des Finanzgerichts ein. Das Amtsgericht hatte für den Kläger Betreuung angeordnet und einen Berufsbetreuer bestellt; für die Vertretung bei Behörden und Gerichten setzte das Amtsgericht einen Einwilligungsvorbehalt fest. Der Betreuer erklärte binnen der vom Senat gesetzten Frist, die Prozesshandlungen des Klägers nicht zu genehmigen. Die Frage war, ob die ohne Genehmigung eingelegte Beschwerde wirksam ist und welche Folgen sich daraus für Kostenentscheidungen ergeben. • Verfahrenshandlungen wie die Einlegung einer Beschwerde setzen nach § 58 Abs. 1 FGO Prozessfähigkeit voraus. • Nach § 58 Abs. 3 FGO gilt bei Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 BGB: Der Betreute ist nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen befugt, wie er nach bürgerlichem Recht ohne Zustimmung des Betreuers handeln kann oder öffentlich-rechtlich als handlungsfähig anerkannt ist. • Das Amtsgericht hat für Gerichtsangelegenheiten einen Einwilligungsvorbehalt angeordnet, der den Gegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens umfasst; damit war der Kläger für die Beschwerde nicht ohne Zustimmung des Betreuers prozessfähig. • Der Betreuer erteilte die erforderliche Genehmigung nicht innerhalb der gesetzten Frist, sodass die vom Prozessunfähigen vorgenommenen Prozesshandlungen nach der genannten Rechtslage unwirksam und die Beschwerde unzulässig waren. • Zur Kostenentscheidung: Nach § 21 Abs. 1 GKG kann von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht; bei betreuten Personen ist mangelndes Wissen über die prozessualen Folgen der Betreuung regelmäßig unverschuldet anzusehen. Die Beschwerde des Klägers wurde als unzulässig verworfen, weil der Einwilligungsvorbehalt des Betreuers die Prozessfähigkeit für die Beschwerde ausschloss und der Betreuer die erforderliche Genehmigung nicht erteilte. Mangels Wirksamkeit der Prozesshandlung blieb kein Verfahrensmittel wirksam eingelegt. Dennoch wurde von der Erhebung der Kosten gemäß § 21 Abs. 1 GKG abgesehen, weil beim betreuten Kläger regelmäßige, unverschuldete Unkenntnis über die prozessualen Wirkungen der Betreuung vorlag. Der Kläger hat materiell nicht obsiegt; die Kostenentscheidung mildert die Folgen für ihn aufgrund seiner Lage.