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Urteil

IV R 16/09

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine GmbH & Co. KG kann grundsätzlich als Existenzgründer i.S. des § 7g Abs. 7 Satz 2 EStG anerkannt werden, wenn alle Mitunternehmer die Voraussetzungen des Satzes 2 Nr. 1 erfüllen. • Erfüllt jedoch ein Mitunternehmer (z. B. die Komplementär-GmbH) die Voraussetzungen nicht, kann die Personengesellschaft nicht als Existenzgründer gefördert werden. • Ist eine Existenzgründerrücklage zu Unrecht gebildet worden und kann der Bescheid des Gründungsjahres nicht mehr geändert werden, ist die Rücklage nach § 7g Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 7g Abs. 5 EStG gewinnerhöhend mit einem Gewinnzuschlag aufzulösen.
Entscheidungsgründe
GmbH & Co. KG nur bei sämtlichen mitunternehmerischen Existenzgründern förderfähig • Eine GmbH & Co. KG kann grundsätzlich als Existenzgründer i.S. des § 7g Abs. 7 Satz 2 EStG anerkannt werden, wenn alle Mitunternehmer die Voraussetzungen des Satzes 2 Nr. 1 erfüllen. • Erfüllt jedoch ein Mitunternehmer (z. B. die Komplementär-GmbH) die Voraussetzungen nicht, kann die Personengesellschaft nicht als Existenzgründer gefördert werden. • Ist eine Existenzgründerrücklage zu Unrecht gebildet worden und kann der Bescheid des Gründungsjahres nicht mehr geändert werden, ist die Rücklage nach § 7g Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 7g Abs. 5 EStG gewinnerhöhend mit einem Gewinnzuschlag aufzulösen. Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, an der ein einzelner Kommanditist und eine GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin beteiligt sind. Im Jahr 2000 bildete die Klägerin eine Ansparrücklage für Existenzgründer nach § 7g Abs. 7 EStG. Spätere Außenprüfung und Bescheide führten dazu, dass das Finanzamt die Rücklage für das Streitjahr 2002 als nicht berechtigt ansah und eine gewinnerhöhende Auflösung mit Gewinnzuschlag anordnete. Das Finanzgericht gab dem Finanzamt Recht und bestätigte, die Klägerin sei keine Existenzgründerin im Sinne des § 7g Abs. 7 Satz 2 EStG. Streitpunkt der Revision war, ob eine GmbH & Co. KG förderfähig sein kann, wenn nur die am Vermögen und am laufenden Gewinn beteiligten Mitunternehmer die Existenzgründereigenschaft erfüllen. Die GmbH als Mitunternehmerin erfüllte die Voraussetzungen nicht, weil eine ihrer Gesellschafterinnen bereits vor Gründung zu mehr als zehn Prozent an einer anderen Kapitalgesellschaft beteiligt war. Die Klägerin begehrte alternativ eine Rückabwicklung ohne Gewinnzuschlag oder eine Bilanzberichtigung. • Rechtliche Grundlage sind § 7g Abs. 3–5 sowie Abs. 7 EStG; die Sonderregelungen für Existenzgründer verlängern Fristen und heben den Gewinnzuschlag auf. • Wortlaut und Systematik des § 7g Abs. 7 Satz 2 EStG verlangen, dass eine Personengesellschaft nur dann Existenzgründer ist, wenn alle Mitunternehmer die Voraussetzungen des Satzes 2 Nr. 1 erfüllen; die Vorschrift grenzt den förderfähigen Kreis einschränkend ab, um missbräuchliche Gestaltungen zu vermeiden. • Der Senat sieht zwar keine grundsätzliche Ausschließung der GmbH & Co. KG von der Förderung, verlangt aber, dass auch die Komplementär-GmbH die Gründerkriterien erfüllt, wobei diese ihrerseits nach § 7g Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 nur gegeben ist, wenn an der Kapitalgesellschaft ausschließlich natürliche Personen beteiligt sind, die die Voraussetzungen des Nr.1 erfüllen. • Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die gesetzliche Differenzierung bestehen nicht: Bei Subventionsvorschriften ist der Gesetzgeber für sachbezogene Differenzierungen weitgehend frei; Art. 3 GG begründet kein Gebot umfassender Rechtsformneutralität hier. • Da der Bescheid für das Gründungsjahr nicht mehr geändert werden kann, ist eine zu Unrecht gebildete Rücklage als wirksame Rücklage zu behandeln und nach § 7g Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 7g Abs. 5 EStG spätestens nach Ablauf der Zweijahresfrist gewinnerhöhend mit Gewinnzuschlag aufzulösen. Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen. Die Klägerin ist keine Existenzgründerin im Sinne des § 7g Abs. 7 Satz 2 EStG, weil die mitunternehmenshaftende GmbH die Voraussetzungen eines Existenzgründers nicht erfüllt. Deshalb war die im Jahr 2000 gebildete Existenzgründerrücklage nicht nach den verlängerten Regeln des Abs. 7 zu behandeln. Da eine Änderung des Bescheids für das Jahr 2000 nicht mehr möglich war, musste die Rücklage im Streitjahr gewinnerhöhend aufgelöst und mit dem gesetzlichen Gewinnzuschlag nach § 7g Abs. 5 EStG versehen werden. Damit blieb der vom Finanzamt ermittelte geänderte Gewinn bestehen und die Klage war unbegründet.