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Beschluss

VII B 187/11

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. NV: Die Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des FG ist unzulässig, weil diese nicht mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann. Das gilt auch, wenn das Rechtsmittel in der Hauptsache ‑‑wie im Streitfall die Nichtzulassungsbeschwerde‑‑ keinen Erfolg hat (§ 145 FGO), und zwar selbst dann, wenn in Bezug auf die Kostenentscheidung Revisionszulassungsgründe hinsichtlich der Kostenentscheidung der Sache nach vorliegen. 2. NV: Bezieht sich die Rüge mangelnder Sachaufklärung nur auf eine ergänzende Begründung des FG, so fehlt es an einer hinreichenden Darlegung eines Zulassungsgrundes. So liegt es, wenn das FG die einen Duldungsbescheid begründende Gläubigerbenachteiligung von Grundstücksübertragungen aufgrund einer Gesamtwürdigung sämtlicher Übertragungsvorgänge bejaht, die Verfahrensrüge sich aber gegen die ergänzende, den Wert der einzelnen Grundstücke in den Blick nehmende Begründung des FG richtet.
Entscheidungsgründe
1. NV: Die Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des FG ist unzulässig, weil diese nicht mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann. Das gilt auch, wenn das Rechtsmittel in der Hauptsache ‑‑wie im Streitfall die Nichtzulassungsbeschwerde‑‑ keinen Erfolg hat (§ 145 FGO), und zwar selbst dann, wenn in Bezug auf die Kostenentscheidung Revisionszulassungsgründe hinsichtlich der Kostenentscheidung der Sache nach vorliegen. 2. NV: Bezieht sich die Rüge mangelnder Sachaufklärung nur auf eine ergänzende Begründung des FG, so fehlt es an einer hinreichenden Darlegung eines Zulassungsgrundes. So liegt es, wenn das FG die einen Duldungsbescheid begründende Gläubigerbenachteiligung von Grundstücksübertragungen aufgrund einer Gesamtwürdigung sämtlicher Übertragungsvorgänge bejaht, die Verfahrensrüge sich aber gegen die ergänzende, den Wert der einzelnen Grundstücke in den Blick nehmende Begründung des FG richtet. II. Die Beschwerde ist unzulässig. 1. Soweit die Klägerin als Verfahrensmangel einer unzureichenden Sachaufklärung rügt, das FG habe keine Feststellungen über den Wert der ‑‑nach der mehrfachen Abhilfe‑‑ noch im Streit stehenden unbelasteten Grundstücke getroffen, verkennt sie, dass es nach der für die Prüfung eines Verfahrensfehlers maßgeblichen Rechtsauffassung des FG auf die Einzelwerte der übertragenen Grundstücke nicht ankam. Die nach Auffassung der Klägerin unterlassene Aufklärung bezieht sich nur auf die ergänzende Begründung des FG, dass eine Gläubigerbenachteiligung auch bei Vornahme einer Einzelbetrachtung der Grundstücke vorliege. Da das FG bereits bei Würdigung des Gesamtvertrages die Gläubigerbenachteiligung bejaht hat, war die zusätzliche Begründung nicht entscheidungserheblich (vgl. zur kumulativen Begründung einer Entscheidung Beschluss des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 30. Januar 2003 VIII B 155/02, BFH/NV 2003, 881, m.w.N.). Das FG hat die Gläubigerbenachteiligung bejaht, weil die Klägerin bei "Betrachtung des Gesamtvertrages" die Grundstücke ohne angemessenen Gegenwert erhalten habe. Insofern rügt die Klägerin ‑‑ohne dies näher zu begründen‑‑ nur, der vom FG zu Grunde gelegte Gesamtwert beruhe nicht auf einer Wertermittlung, sondern einer bloßen Annahme des Notars. Mangels dazu erhobener Verfahrensrügen ist der Senat aber an diese vom FG seiner Entscheidung zu Grunde gelegte tatsächliche Feststellung gebunden (§ 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). 2. Mit der Rüge der unterlassenen Beweiserhebung zu den subjektiven Voraussetzungen ihrer Duldungspflicht kann die vor dem FG anwaltlich vertretene Klägerin im Beschwerdeverfahren nicht gehört werden. Der Verfahrensfehler mangelhafter Sachaufklärung ist nur dann ordnungsgemäß dargelegt, wenn zusätzlich vorgetragen wird, dass die Nichterhebung der angebotenen Beweise in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2003 VII B 10/03, BFH/NV 2004, 529, m.w.N.). Da der im finanzgerichtlichen Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz eine Verfahrensvorschrift ist, auf deren Einhaltung ein Beteiligter ausdrücklich oder durch Unterlassen einer Rüge verzichten kann (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung), hat die Unterlassung der rechtzeitigen Rüge den endgültigen Rügeverlust ‑‑z.B. auch zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde‑‑ zur Folge (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 28. März 2011 VII B 142/10, BFH/NV 2011, 1370). So liegt es im Streitfall. 3. Soweit sich die Beschwerde gegen die Kostenentscheidung richtet, ist sie unzulässig, weil die Kostenentscheidung des FG als solche nicht mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann. Das gilt auch, wenn das Rechtsmittel in der Hauptsache ‑‑wie im Streitfall die Nichtzulassungsbeschwerde‑‑ keinen Erfolg hat (§ 145 FGO), und zwar selbst dann, wenn in Bezug auf die Kostenentscheidung Revisionszulassungsgründe hinsichtlich der Kostenentscheidung der Sache nach vorliegen (BFH-Beschluss vom 14. Oktober 1999 IV B 122/98, BFH/NV 2000, 345, unter Hinweis auf den BFH-Beschluss vom 12. Oktober 1988 I R 210/84, BFHE 154, 489, BStBl II 1989, 110, zur früheren zulassungsfreien Revision). zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken