Urteil
VI R 36/11
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit kann nur an einem einzigen Ort liegen; mehrere regelmäßige Arbeitsstätten nebeneinander sind nicht anzunehmen.
• Bei Tätigkeit an mehreren betrieblichen Einrichtungen ist der individuelle Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit zu ermitteln; dafür sind Zuordnung durch den Arbeitgeber, Art und Gewicht der Tätigkeiten an den einzelnen Orten und der zeitliche Umfang maßgeblich.
• Ergibt die Würdigung, dass keine regelmäßige Arbeitsstätte vorliegt, kommt eine auswärtige Tätigkeit und damit der Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen in Betracht.
• Fahr- oder Tätigkeit auf einem Fahrzeug kann als Fahrtätigkeit i.S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG zu qualifizieren sein und ist in die Gesamtwürdigung einzubeziehen.
Entscheidungsgründe
Nur ein ortsgebundener Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit — Schwerpunktfeststellung bei mehreren Einsatzorten • Der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit kann nur an einem einzigen Ort liegen; mehrere regelmäßige Arbeitsstätten nebeneinander sind nicht anzunehmen. • Bei Tätigkeit an mehreren betrieblichen Einrichtungen ist der individuelle Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit zu ermitteln; dafür sind Zuordnung durch den Arbeitgeber, Art und Gewicht der Tätigkeiten an den einzelnen Orten und der zeitliche Umfang maßgeblich. • Ergibt die Würdigung, dass keine regelmäßige Arbeitsstätte vorliegt, kommt eine auswärtige Tätigkeit und damit der Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen in Betracht. • Fahr- oder Tätigkeit auf einem Fahrzeug kann als Fahrtätigkeit i.S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG zu qualifizieren sein und ist in die Gesamtwürdigung einzubeziehen. Der Kläger war in den Streitjahren 2004 und 2005 als Rettungsassistent bei seinem Arbeitgeber beschäftigt und arbeitete in den Rettungswachen 6 und 7 sowie bei Einsätzen in Notarzt- bzw. Rettungswagen. Er beantragte den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen für beide Jahre. Das Finanzamt lehnte ab mit der Begründung, die Rettungswachen und der Notarztwagen seien regelmäßige Arbeitsstätten, sodass keine Einsatzwechseltätigkeit vorliege. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Der Kläger rügte materielle Rechtsverletzung und machte die streitigen Werbungskosten geltend. Der BFH hat die Revision für begründet erklärt und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das FG zurückverwiesen. • Rechtliche Ausgangsbasis sind § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 EStG für Verpflegungsmehraufwendungen bei vorübergehender Abwesenheit und Tätigkeiten an wechselnden Tätigkeitsstätten. • Der Begriff des Tätigkeitsmittelpunkts entspricht dem der regelmäßigen Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG und bezeichnet den ortsgebundenen Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit, also den Ort, an dem der Arbeitnehmer seine vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen hat. • Frühere BFH-Rechtsprechung, die mehrere regelmäßige Arbeitsstätten zuließ, wurde aufgegeben: Der Mittelpunkt kann nur an einem Ort liegen, da nur so die typischen Folgen (Einstellung auf immer gleiche Wege, Minderung der Wegekosten) eintreten können. • Bei Tätigkeit in mehreren betrieblichen Einrichtungen ist eine einzelfallbezogene Schwerpunktprüfung vorzunehmen: maßgeblich sind die Zuordnung durch den Arbeitgeber, die konkret ausgeübten Tätigkeiten an den Orten und deren jeweiliges Gewicht sowie der zeitliche Umfang. • Das FG ist von fehlerhaften Rechtsgrundsätzen ausgegangen, indem es mehrere Tätigkeitsmittelpunkte annahm; deshalb ist die Entscheidung aufzuheben und die Sache zur Feststellung, ob überhaupt eine regelmäßige Arbeitsstätte bestand oder eine Auswärtstätigkeit vorlag, zurückzuverweisen. • Soweit der Kläger als Fahrer eines Notarztwagens tätig war, ist diese Tätigkeit als Fahrtätigkeit nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG zu würdigen; das FG hat gegebenenfalls auch den zeitlichen Umfang der Fahrtätigkeit festzustellen. Die Revision ist begründet; das Urteil des FG wird aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen. Der BFH hat klargestellt, dass nur ein ortsgebundener Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bestehen kann und bei mehreren Einsatzorten eine Schwerpunktfeststellung vorzunehmen ist. Das FG hat nun zu prüfen, ob der Kläger in den Streitjahren eine regelmäßige Arbeitsstätte innehatte oder ob insgesamt eine Auswärtstätigkeit vorlag, und gegebenenfalls zu entscheiden, welche Einrichtung als regelmäßige Arbeitsstätte galt. Dabei sind Zuordnung durch den Arbeitgeber, Art und Gewicht der Tätigkeit an den einzelnen Orten und der zeitliche Umfang, insbesondere der Fahrtätigkeiten, zu ermitteln. Erst nach dieser Feststellung kann entschieden werden, ob dem Kläger Verpflegungsmehraufwendungen zustehen.