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Urteil

VI R 32/11

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit (regelmäßige Arbeitsstätte) kann nur an einem Ort liegen; mehrere regelmäßige Arbeitsstätten sind nach der neueren Rechtsprechung des BFH grundsätzlich ausgeschlossen. • Ob eine Tätigkeitsstätte regelmäßige Arbeitsstätte ist, hängt von ihrer hinreichend zentralen Bedeutung gegenüber sonstigen Tätigkeitsorten ab; wiederholte, aber verteilte Besuche genügen nicht. • Bei Tätigkeit an mehreren betrieblichen Einrichtungen sind die Umstände des Einzelfalls zu würdigen: Zuordnung durch den Arbeitgeber, Art und Gewicht der jeweiligen Tätigkeit sind maßgeblich. • Mehraufwendungen für Verpflegung nach § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 EStG sind nur bei vorübergehender Abwesenheit vom Wohnort und Tätigkeitsmittelpunkt bzw. bei Einsatzwechseltätigkeit nach den gesetzlichen Voraussetzungen abzugsfähig.
Entscheidungsgründe
Nur ein ortsgebundener Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit als regelmäßige Arbeitsstätte • Der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit (regelmäßige Arbeitsstätte) kann nur an einem Ort liegen; mehrere regelmäßige Arbeitsstätten sind nach der neueren Rechtsprechung des BFH grundsätzlich ausgeschlossen. • Ob eine Tätigkeitsstätte regelmäßige Arbeitsstätte ist, hängt von ihrer hinreichend zentralen Bedeutung gegenüber sonstigen Tätigkeitsorten ab; wiederholte, aber verteilte Besuche genügen nicht. • Bei Tätigkeit an mehreren betrieblichen Einrichtungen sind die Umstände des Einzelfalls zu würdigen: Zuordnung durch den Arbeitgeber, Art und Gewicht der jeweiligen Tätigkeit sind maßgeblich. • Mehraufwendungen für Verpflegung nach § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 EStG sind nur bei vorübergehender Abwesenheit vom Wohnort und Tätigkeitsmittelpunkt bzw. bei Einsatzwechseltätigkeit nach den gesetzlichen Voraussetzungen abzugsfähig. Die Kläger sind verheiratet und wurden 2007 gemeinsam veranlagt. Der Kläger war Bezirksleiter bei der X-GmbH & Co. KG und mit Zuständigkeit für zehn Verkaufsstellen betraut; er besuchte diese mit einem Dienstwagen mehrfach, jedoch unterschiedlich häufig. In der Steuererklärung machte er Verpflegungsmehraufwendungen geltend; das Finanzamt lehnte dies mit der Begründung ab, die Verkaufsstellen seien regelmäßige Arbeitsstätten. Das Finanzgericht erkannte überwiegend mehrere regelmäßige Arbeitsstätten an und gewährte nur einen geringen Teil der beantragten Abzugsbeträge; es setzte eine Grenze von mehr als zehn Besuchen im Kalenderjahr als Indiz. Gegen die Vorentscheidung legten beide Seiten Revision ein. • Anwendbare Normen: § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 EStG; einschlägige BFH-Rechtsprechung. Der Begriff des Tätigkeitsmittelpunkts entspricht dem der regelmäßigen Arbeitsstätte nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG. • Die frühere Rechtsprechung, nach der ein Arbeitnehmer mehrere regelmäßige Arbeitsstätten nebeneinander haben konnte, wurde vom Senat aufgegeben. Der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit kann nur an einem einzigen Ort liegen. • Nur an einem eindeutigen Mittelpunkt kann der Arbeitnehmer seine Wege und Verpflegungssituation regelmäßig so einrichten, dass die Einschränkung durch die Entfernungspauschale sachgerecht ist; bei verteilten, nicht vorhersehbaren Einsätzen ist dies nicht möglich. • Wenn ein Arbeitnehmer an mehreren betrieblichen Einrichtungen tätig ist, ist eine Gesamtwürdigung erforderlich: maßgeblich sind die Zuordnung durch den Arbeitgeber, die konkrete Tätigkeit an den einzelnen Stätten und das jeweilige Gewicht dieser Tätigkeiten. • Das Finanzgericht ist zu Unrecht von mehreren regelmäßigen Arbeitsstätten ausgegangen; daher ist seine Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Feststellung an das FG zurückzuweisen. • Die Revision des Finanzamts, das ebenfalls mehrere regelmäßige Arbeitsstätten annahm, ist unbegründet und zurückzuweisen. • Das FG hat im neuen Verfahren festzustellen, ob der Kläger überhaupt eine regelmäßige Arbeitsstätte hatte oder eine durchgehende Auswärtstätigkeit vorlag; falls eine regelmäßige Arbeitsstätte vorhanden war, ist deren Schwerpunkt anhand der genannten Kriterien zu bestimmen. Die Revision der Kläger ist teilweise begründet; die Vorentscheidung des Finanzgerichts wird aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, da das FG von mehreren regelmäßigen Arbeitsstätten ausgegangen ist, obwohl nach der aktuellen BFH-Rechtsprechung nur ein ortsgebundener Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit als regelmäßige Arbeitsstätte in Betracht kommt. Die Revision des Finanzamts ist zurückzuweisen. Das FG hat nun festzustellen, ob der Kläger im Streitjahr insgesamt eine Auswärtstätigkeit ausgeübt hat oder welcher Arbeitsstätte der Schwerpunkt seiner Tätigkeit zuzuschreiben ist; hierfür sind die Zuordnung durch den Arbeitgeber, die konkrete Tätigkeit an den einzelnen Stätten und deren jeweiliges Gewicht zu prüfen. Erst auf dieser Grundlage kann entschieden werden, ob und in welcher Höhe Verpflegungsmehraufwendungen nach den einschlägigen Vorschriften anzuerkennen sind.