Urteil
IV R 3/11
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Bindungswirkung rechtskräftiger Urteile nach § 110 Abs. 1 FGO nimmt die Änderungsvorschriften der AO nach § 174 Abs. 4 AO insoweit außer Kraft, als der frühere Streitgegenstand betroffen ist.
• Ein materiell falsches, aber rechtskräftiges Urteil bindet die Beteiligten; seine materielle Fehlerhaftigkeit rechtfertigt keine Durchbrechung der Rechtskraft zugunsten einer Änderungsentscheidung der Finanzverwaltung.
• Zwei rechtskräftige Urteile zu demselben tatsächlichen Geschehen, aber für verschiedene Veranlagungszeiträume begründen keine Kollision der Rechtskraft und rechtfertigen keine nachträgliche Änderung eines älteren Bescheids.
• Die Schlussfolgerungen oder Begründungen eines Urteils sind nicht rechtskraftfähig; maßgeblich ist der entschiedene Streitgegenstand des Tenors.
• Die vereinzelt vertretene Rechtsprechung zur Rechtskraftdurchbrechung bei unvereinbaren Urteilen ist nur unter engen Voraussetzungen anwendbar und nicht auf Fälle übertragbar, in denen die Urteile unterschiedliche Entscheidungsgegenstände (verschiedene Veranlagungszeiträume) betreffen.
Entscheidungsgründe
Vorrang der Rechtskraft (§110 FGO) vor Änderungsvorschriften der AO bei gleichzeitigem Streitgegenstand • Die Bindungswirkung rechtskräftiger Urteile nach § 110 Abs. 1 FGO nimmt die Änderungsvorschriften der AO nach § 174 Abs. 4 AO insoweit außer Kraft, als der frühere Streitgegenstand betroffen ist. • Ein materiell falsches, aber rechtskräftiges Urteil bindet die Beteiligten; seine materielle Fehlerhaftigkeit rechtfertigt keine Durchbrechung der Rechtskraft zugunsten einer Änderungsentscheidung der Finanzverwaltung. • Zwei rechtskräftige Urteile zu demselben tatsächlichen Geschehen, aber für verschiedene Veranlagungszeiträume begründen keine Kollision der Rechtskraft und rechtfertigen keine nachträgliche Änderung eines älteren Bescheids. • Die Schlussfolgerungen oder Begründungen eines Urteils sind nicht rechtskraftfähig; maßgeblich ist der entschiedene Streitgegenstand des Tenors. • Die vereinzelt vertretene Rechtsprechung zur Rechtskraftdurchbrechung bei unvereinbaren Urteilen ist nur unter engen Voraussetzungen anwendbar und nicht auf Fälle übertragbar, in denen die Urteile unterschiedliche Entscheidungsgegenstände (verschiedene Veranlagungszeiträume) betreffen. Die Klägerinnen sind eine KG (Klägerin zu 1.) und die Witwe des verstorbenen Kommanditisten (Klägerin zu 2.). Zwischen ihnen bestand Streit über die Fortzahlung von umsatzabhängigen Lizenzgebühren nach dem Tod des Kommanditisten; sie schlossen 1985 einen Vergleich über eine Einmalzahlung von 2.000.000 DM. Die KG hatte bereits ab 1982 wegen Prozessrisiken Rückstellungen gebildet und erhöhte 1984 ihre Rückstellung um 1.535.000 DM. Das Finanzamt rechnete diesen Erhöhungsbetrag der Klägerin zu 2. im Feststellungsbescheid für 1984 als Sonderbetriebseinnahmen zu. In einem Verfahren entschied das FG 1998 rechtskräftig, dass für 1984 nur 165.000 DM als Sondervergütung zu erfassen seien. Später hob ein anderes FG-Urteil für 2006 einen geänderten Bescheid für 1985 auf. Das Finanzamt änderte 2007 den Feststellungsbescheid für 1984 erneut und berücksichtigte nun 1.370.000 DM als Sondervergütung; dagegen klagten die Klägerinnen. • Anwendbare Normen: § 110 FGO (Bindungswirkung rechtskräftiger Urteile), § 174 AO (Änderung von Steuerbescheiden). • Rechtskraftwirkung: Nach § 110 Abs. 1 FGO binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten insoweit, als über den Streitgegenstand (Entscheidungsgegenstand) entschieden wurde; die Urteilsformel ist maßgeblich für den Umfang der Bindungswirkung. • Vorrang der Rechtskraft: § 110 Abs. 2 FGO ist so auszulegen, dass die Rechtskraft Vorrang gegenüber den Änderungsvorschriften der AO hat, wenn es um denselben Streitgegenstand geht. • Streitgegenstand im Fall: Das FG-Urteil vom 28.8.1998 hat für 1984 rechtskräftig entschieden, dass nur 165.000 DM als Sonderbetriebseinnahmen zu erfassen sind; dieser Tenor begrenzt die Bindungswirkung zeitlich auf das Jahr 1984. • Materielle Fehlerhaftigkeit: Auch wenn das erste Urteil materiell falsch war (nach den Grundsätzen der korrespondierenden Bilanzierung wären 1.535.000 DM in der Sonderbilanz 1984 zu berücksichtigen), hebt materielle Fehlerhaftigkeit die Bindungswirkung nicht auf. • Keine Rechtskraftdurchbrechung durch zweites Urteil: Das später ergangene rechtskräftige Urteil von 2006 betraf den Veranlagungszeitraum 1985 und ist deshalb hinsichtlich seiner Bindungswirkung auf diesen Zeitraum beschränkt; die in den Urteilsgründen gezogenen materiellen Schlussfolgerungen sind nicht rechtskraftfähig. • Unanwendbarkeit der V. Senats-Rechtsprechung: Die frühere Entscheidung, die eine Rechtskraftdurchbrechung bei unvereinbaren Urteilen annahm, ist hier nicht übertragbar, weil keine Kollision der jeweiligen Bindungswirkungen vorliegt und dort besondere Umstände (tatsächliche Verständigung) gegeben waren. • Ergebnisfolgen: Die Änderung des Feststellungsbescheids für 1984 nach § 174 Abs. 4 AO durch das Finanzamt war rechtsfehlerhaft, da die Rechtskraft des ersten FG-Urteils der Änderung entgegenstand. Die Revision der Klägerinnen ist erfolgreich. Das Urteil des Finanzgerichts vom 23. Juni 2009 und der Änderungsbescheid vom 15. August 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. Oktober 2007 werden aufgehoben. Die Bindungswirkung des rechtskräftigen FG-Urteils vom 28. August 1998 über die Behandlung der Vergleichszahlung für 1984 (§ 110 Abs. 1 FGO) steht einer nachträglichen Änderung des Feststellungsbescheids für 1984 nach § 174 Abs. 4 AO entgegen. Eine Rechtskraftdurchbrechung zugunsten einer Änderung ist nicht gegeben, weil das spätere rechtskräftige Urteil 2006 einen anderen Entscheidungsgegenstand (Veranlagungszeitraum 1985) hatte; materielle Schlussfolgerungen sind nicht rechtskraftfähig. Ergebnis ist damit, dass der verbleibende Betrag von 1.370.000 DM trotz materiell richtigerer Betrachtung unversteuert bleibt, da die Rechtskraft des früheren Urteils Vorrang hat und die Änderungsvorschriften der AO dies nicht durchbrechen. Die Sache ist damit entschieden und der Änderungsbescheid aufzuheben.