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Beschluss

IX B 66/11

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg; Begründungsmängel nach §116 Abs.3 S.3 FGO und fehlende Zulassungsgründe liegen vor. • Die Verfassungswidrigkeit der Besteuerung privater Spekulationsgeschäfte nach dem BVerfG-Urteil von 9.3.2004 erfasst Wertpapiere, nicht jedoch GmbH-Anteile; GmbH-Anteilsscheine sind keine Wertpapiere. • Zivilgerichtliche Entscheidungen binden die Finanzgerichtsbarkeit nicht ohne Identität von Streitgegenstand und Parteien; das hier maßgebliche Anschaffungsgeschäft vom Januar 1997 ist steuerrechtlich nicht entscheidungserheblich. • Bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen hat die zivilrechtliche Unwirksamkeit indizielle Bedeutung im Rahmen der Gesamtwürdigung nach §41 Abs.1 AO; eine generelle Nichtanwendbarkeit ist nicht gegeben. • Revisionszulassung kann nicht allein mit materiel-rechtlicher Rüge (fehlerhafte Beweiswürdigung oder Rechtsanwendung) erreicht werden.
Entscheidungsgründe
Keine Revisionszulassung wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung und Begründungsmängeln • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg; Begründungsmängel nach §116 Abs.3 S.3 FGO und fehlende Zulassungsgründe liegen vor. • Die Verfassungswidrigkeit der Besteuerung privater Spekulationsgeschäfte nach dem BVerfG-Urteil von 9.3.2004 erfasst Wertpapiere, nicht jedoch GmbH-Anteile; GmbH-Anteilsscheine sind keine Wertpapiere. • Zivilgerichtliche Entscheidungen binden die Finanzgerichtsbarkeit nicht ohne Identität von Streitgegenstand und Parteien; das hier maßgebliche Anschaffungsgeschäft vom Januar 1997 ist steuerrechtlich nicht entscheidungserheblich. • Bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen hat die zivilrechtliche Unwirksamkeit indizielle Bedeutung im Rahmen der Gesamtwürdigung nach §41 Abs.1 AO; eine generelle Nichtanwendbarkeit ist nicht gegeben. • Revisionszulassung kann nicht allein mit materiel-rechtlicher Rüge (fehlerhafte Beweiswürdigung oder Rechtsanwendung) erreicht werden. Kläger und Beschwerdeführer wandten sich gegen ein Urteil des Finanzgerichts, durch das deren steuerliche Behandlung von Veräußerungen von GmbH-Anteilen beurteilt worden war. Streitgegenstand war die Frage, ob die Veräußerung der GmbH-Anteile unter die verfassungsrechtlich gerügten Besteuerungsregeln für Spekulationsgeschäfte fällt und ob zivilrechtliche Anfechtungen oder Anerkenntnisse Einfluss auf die steuerliche Rechtsfolge haben. Die Kläger rügten außerdem Verfahrensmängel, unter anderem unzureichende Sachaufklärung, Übergehen von Zeugenbeweisen und vermeintliche Absprache zwischen FG und Finanzamt. Das FG hatte das Anschaffungsgeschäft vom Januar 1997 als steuerrechtlich nicht maßgeblich eingestuft und bestimmte Beweisfragen sowie die Absichten der Parteien als nicht feststehend angesehen. Die Beschwerdeführer begehrten die Zulassung der Revision mit Verweis auf grundsätzliche Bedeutung mehrerer Rechtsfragen. • Beschwerdebegründung entspricht teilweise nicht den Anforderungen des §116 Abs.3 Satz3 FGO; insoweit unzulässig. • Das BVerfG-Urteil von 9.3.2004 betrifft Wertpapiere; GmbH-Anteile sind nach herrschender Auffassung keine Wertpapiere und unterliegen daher nicht der dort festgestellten Verfassungswidrigkeit. • Die von den Klägern behaupteten Rechtsfragen (z.B. Rechtsfolgenirrtum als Inhaltsirrtum nach §119 Abs.1 BGB, Bindungswirkung zivilgerichtlicher Urteile, Nichtanwendbarkeit des §41 Abs.1 AO bei Angehörigenverträgen, Umdeutung nach §140 BGB) sind im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich, weil sie sich auf den steuerlich nicht maßgeblichen Anschaffungsvorgang im Januar 1997 beziehen oder sich einer Einzelfallwürdigung durch das FG entziehen. • Zivilgerichtliche Entscheidungen binden die Finanzgerichtsbarkeit nicht ohne Identität von Streitgegenstand (§322 ZPO) und Parteien (§325 ZPO); das hier einschlägige Anerkenntnisurteil betraf nur den für die steuerliche Rechtsfolge unbeachtlichen Anschaffungsvorgang. • §41 Abs.1 AO ist nach aktueller BFH-Rechtsprechung im Rahmen der Gesamtwürdigung anzuwenden; zivilrechtliche Unwirksamkeit ist nur indiziell relevant, nicht generell ausschließend. • Verfahrensrügen wurden nicht hinreichend und schlüssig dargelegt (§116 Abs.3 S.3 FGO) und sind zudem nicht entscheidungserheblich; behauptetes Übergehen eines Zeugenbeweises ließ sich aus dem Sitzungsprotokoll nicht erkennen. • Die Beweislastgrundregel trägt der Feststellungslast des Steuerpflichtigen für steuerentlastende Tatsachen Rechnung; eine bloße Rüge der Beweiswürdigung oder materiell-rechtlicher Fehler genügt nicht zur Revisionszulassung. • Revisionszulassung nach §115 FGO scheitert, weil weder grundsätzliche Bedeutung noch Fortbildung des Rechts oder Verfahrensmängel in zulassungsfähiger Weise dargetan sind. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückgewiesen; die Revision wird nicht zugelassen. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass die vorgebrachten Rechtsfragen im Streitfall nicht grundsätzliche Bedeutung haben und sich vielfach auf einen steuerlich nicht relevanten Anschaffungsvorgang im Januar 1997 beziehen. Verfahrensrügen und Behauptungen zu Beweiserhebungsmängeln sind nicht schlüssig dargelegt und nicht entscheidungserheblich. Materiell-rechtliche Rügen hinsichtlich Beweiswürdigung oder Anwendung des Rechts sind kein Zulassungsgrund für die Revision; damit bleiben die Entscheidungen des Finanzgerichts und die dort getroffenen Feststellungen bestehen.