Urteil
V R 29/10
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Vorsteuerabzug setzt einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang der Eingangsleistung mit der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmers voraus.
• Maßgeblich ist der objektive Inhalt der bezogenen Leistung; Anwaltsleistungen zur Abwehr strafrechtlicher Verantwortlichkeit natürlicher Personen begründen diesen Zusammenhang nicht.
• Die Eigenschaft als Organträger einer GmbH führt nicht dazu, dass private Verteidigungsinteressen der Geschäftsführer der umsatzsteuerlichen Unternehmertätigkeit der Organgesellschaft zugeordnet werden können.
Entscheidungsgründe
Kein Vorsteuerabzug für Strafverteidigungsleistungen bei Schutz privater Interessen • Vorsteuerabzug setzt einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang der Eingangsleistung mit der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmers voraus. • Maßgeblich ist der objektive Inhalt der bezogenen Leistung; Anwaltsleistungen zur Abwehr strafrechtlicher Verantwortlichkeit natürlicher Personen begründen diesen Zusammenhang nicht. • Die Eigenschaft als Organträger einer GmbH führt nicht dazu, dass private Verteidigungsinteressen der Geschäftsführer der umsatzsteuerlichen Unternehmertätigkeit der Organgesellschaft zugeordnet werden können. Der Kläger war Einzelunternehmer und zugleich Mehrheitsgesellschafter sowie Organträger einer GmbH, die steuerpflichtige Bauleistungen erbrachte. Die GmbH erhielt einen Bauauftrag; später leitete die Staatsanwaltschaft Ermittlungen gegen den Kläger und einen weiteren Geschäftsführer wegen des Verdachts von Bestechung bei einer Ausschreibung ein. Die Strafverfahren gegen die Beschuldigten wurden gegen Geldzahlungen eingestellt. Die für die Strafverteidigung beauftragten Rechtsanwälte stellten Honorarrechnungen an die GmbH. Der Kläger zog im Streitjahr die in diesen Rechnungen ausgewiesene Vorsteuer als Organträger der GmbH ab. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug; das Finanzgericht gab der Klage statt. Der BFH legte dem EuGH Vorabfragen zur Auslegung des Art.17 Abs.2 der Richtlinie vor; der EuGH entschied, dass auf den objektiven Inhalt der Leistung abzustellen ist und Verteidigungsleistungen privaten Schutzinteressen dienen. Das Finanzamt legte daraufhin Revision ein. • Rechtsgrundlage ist §15 UStG i.V.m. Art.17 Abs.2 der Richtlinie 77/388/EWG; Vorsteuerabzug nur bei Verwendung der Eingangsleistung für Zwecke der besteuerten Umsätze. • Der Vorsteuerabzug erfordert einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsumsatz; zu unterscheiden sind Zusammenhang mit einem einzelnen steuerpflichtigen Ausgangsumsatz, mit einem steuerfreien Ausgangsumsatz und mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit. • Der EuGH hat klargestellt, dass auf den objektiven Inhalt der bezogenen Leistung abzustellen ist; Anwaltsleistungen zur Vermeidung persönlicher strafrechtlicher Sanktionen der Geschäftsführer dienen vornehmlich privaten Interessen. • Da die Strafverfolgungsmaßnahmen gegen die natürlichen Personen gerichtet waren und nicht gegen die GmbH als solche, fehlte der erforderliche direkte und unmittelbare Zusammenhang zur unternehmerischen Tätigkeit der GmbH. • Die Stellung des Klägers als Organträger der GmbH ändert daran nichts: Die Verteidigung schützt private Interessen der Geschäftsführer und begründet keinen Unternehmenseinsatz der Eingangsleistung. • Folglich war der Vorsteuerabzug zu versagen und das Urteil des Finanzgerichts ist aufzuheben. Der BFH hat die Revision des Finanzamts stattgegeben, das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Begründung: Die von Strafverteidigern erbrachten Leistungen dienten dem Schutz persönlicher Interessen der beschuldigten Geschäftsführer und standen damit nicht in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit bzw. den steuerpflichtigen Umsätzen der Organgesellschaft. Deshalb war der geltend gemachte Vorsteuerabzug nach §15 UStG ausgeschlossen. Die Tatsache, dass der Kläger als Organträger der GmbH auftrat, führt nicht zur Zurechnung des Verteidigungszwecks auf die Unternehmertätigkeit der GmbH.