Urteil
III R 46/08
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Kindergeld für ein volljähriges behindertes Kind setzt nach § 32 Abs.4 Satz1 Nr.3 EStG voraus, dass die Behinderung in erheblichem Umfang mitursächlich dafür ist, dass das Kind seinen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten kann.
• Der Grad der Behinderung (GdB) ist indiziell bedeutsam: Bei GdB
Entscheidungsgründe
Kindergeld für volljähriges behindertes Kind: Mitursächlichkeit der Behinderung erforderlich • Ein Anspruch auf Kindergeld für ein volljähriges behindertes Kind setzt nach § 32 Abs.4 Satz1 Nr.3 EStG voraus, dass die Behinderung in erheblichem Umfang mitursächlich dafür ist, dass das Kind seinen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten kann. • Der Grad der Behinderung (GdB) ist indiziell bedeutsam: Bei GdB Die Klägerin begehrt Kindergeld für ihre 1977 geborene, schwerbehinderte Tochter T (GdB 50) ab Juni 2005. T erhielt Übergangsgeld für einen Ausbildungslehrgang von Juli 2004 bis Mai 2005. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung ab September 2004 auf; während des Verfahrens wurde für Sept. 2004 bis Mai 2005 Kindergeld nachfestgesetzt, ein Antrag der Klägerin für ab Juni 2005 wurde abgelehnt. Ärztlicher Dienst der Agentur für Arbeit stellte 2007 fest, T sei unter Berücksichtigung von Einschränkungen grundsätzlich vollschichtig leistungsfähig; Ursachen der fehlenden Selbstunterhaltfähigkeit sah der Gutachter in der Lage auf dem Arbeitsmarkt und in der auf 3–4 Stunden gewünschten täglichen Arbeitszeit wegen Betreuungspflichten. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Die Klägerin rügte die fehlerhafte Anwendung von § 32 Abs.4 Satz1 Nr.3 EStG und legte Revision ein. • Revisionsgericht hebt Urteil auf und verweist zur erneuten Verhandlung an das Finanzgericht gemäß §126 Abs.3 FGO, weil das FG nicht alle maßgeblichen Umstände gewürdigt hat. • Rechtliche Voraussetzungen: Nach §32 Abs.4 Satz1 Nr.3 EStG besteht Anspruch, wenn ein volljähriges behindertes Kind wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; maßgeblich sind die BFH-Grundsätze zur Mitursächlichkeit. • Kausalitätsmaßstab: Ein Kind ist außerstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es seinen gesamten Lebensunterhalt nicht mit den zur Verfügung stehenden Mitteln bestreiten kann; die Behinderung muss nach den Gesamtumständen wesentlich mitursächlich für die fehlende Erwerbstätigkeit sein. • Beweis- und Indiziengewichtung: GdB ist indiziell wichtig (bei GdB Die Revision ist begründet; das Urteil des Finanzgerichts wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen. Das FG hat nun umfassend und unter Beachtung der vom BFH entwickelten Kriterien zu prüfen, ob die Behinderung der Tochter in erheblichem Umfang mitursächlich dafür war, dass sie ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten konnte. Insbesondere sind Ausbildung, die Gründe für das Fortbestehen der Arbeitslosigkeit, die vermittelte Leistungsfähigkeit, die tatsächlichen Vermittlungsbemühungen und die Bereitschaft zur Teilzeitarbeit sowie der behinderungsbedingte Mehrbedarf festzustellen. Erst danach kann entschieden werden, ob ein Anspruch auf Kindergeld für den streitigen Zeitraum besteht.