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Urteil

III R 37/09

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Kumulationsverbot des § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999 verhindert die gleichzeitige Inanspruchnahme der Investitionszulage und erhöhter Absetzungen nur für denselben, abgrenzbaren Herstellungsgegenstand. • Herstellungs- und Erhaltungsarbeiten sind zu trennen; Erhaltungsarbeiten unterfallen nicht dem Kumulationsverbot des § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999. • Ob eine Maßnahme Herstellungs- oder Erhaltungsaufwand ist, bestimmt sich nach einkommensteuerrechtlichen Grundsätzen (insbesondere § 255 Abs. 2 HGB) unter Abwägung von Erweiterung, Substanzmehrung und Standardhebung.
Entscheidungsgründe
Kumulationsverbot der Investitionszulage nur für denselben abgrenzbaren Herstellungsgegenstand • Das Kumulationsverbot des § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999 verhindert die gleichzeitige Inanspruchnahme der Investitionszulage und erhöhter Absetzungen nur für denselben, abgrenzbaren Herstellungsgegenstand. • Herstellungs- und Erhaltungsarbeiten sind zu trennen; Erhaltungsarbeiten unterfallen nicht dem Kumulationsverbot des § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999. • Ob eine Maßnahme Herstellungs- oder Erhaltungsaufwand ist, bestimmt sich nach einkommensteuerrechtlichen Grundsätzen (insbesondere § 255 Abs. 2 HGB) unter Abwägung von Erweiterung, Substanzmehrung und Standardhebung. Die Klägerin, eine Grundstücksvermietungs-GbR, ließ 1999/2000 umfangreiche Baumaßnahmen an einem vermieteten Wohnhaus durchführen (Außenarbeiten, Innenarbeiten, Balkone). Gesamtkosten laut Schlussrechnung: 400.200 DM brutto; die KG gliederte netto in Außenarbeiten (129.310,34 DM), Innenarbeiten (207.589,66 DM) und Balkone (8.100 DM). Für die Außenarbeiten erhielt die Klägerin eine Bescheinigung nach § 7h EStG über berücksichtigungsfähige Aufwendungen in Höhe von 150.000 DM und Städtebaufördermittel. Die Klägerin beantragte zudem Investitionszulage nach § 3 InvZulG 1999; das Finanzamt setzte die Zulage auf null mit dem Hinweis auf das Kumulationsverbot, da erhöhte Absetzungen nach § 7h EStG in Anspruch genommen worden seien. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Der BFH hat die Revision zugelassen und die Sache zur weiteren Feststellung an das FG zurückverwiesen. • Revision ist zulässig; Revisionsbegründung rechtzeitig eingegangen. • Begriffsbestimmung: Für die Einordnung als nachträgliche Herstellungsarbeiten sind die einkommensteuerrechtlichen Grundsätze heranzuziehen, insbesondere § 255 Abs. 2 HGB. • Die bloße Höhe der Sanierungskosten im Vergleich zum Gebäudewert begründet keine Vermutung für Herstellungsaufwand; abgrenzende Kriterien sind Erweiterung (Substanzmehrung), wesentliche Verbesserung (Standardhebung) und bautechnische Eingriffe. • Erweiterung liegt vor, wenn durch Maßnahmen (z. B. Anbau von Balkonen, Ausbau Dachgeschoss) tatsächliche Vergrößerung oder neue Nutzungsmöglichkeiten geschaffen werden; solche Maßnahmen sind als Herstellungsaufwand zu qualifizieren. • Wesentliche Verbesserung setzt eine deutliche Erhöhung des Gebrauchswerts gegenüber dem Erwerbszustand voraus; für eine Standardhebung müssen mindestens drei der vier Kernbereiche (Heizung, Sanitär, Elektro, Fenster) den Gebrauchswert deutlich steigern. • Das FG hat unzureichend festgestellt, welche Einzelmaßnahmen als Herstellungs- und welche als Erhaltungsarbeiten zu qualifizieren sind; die Gesamtkosten sind entsprechend aufzuteilen, notfalls zu schätzen. • Das Kumulationsverbot des § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999 schließt Mehrfachförderung nur für denselben abgrenzbaren Herstellungsgegenstand aus; Herstellungs- und Erhaltungsarbeiten sind zu trennen, Erhaltungsaufwendungen bleiben von dem Verbot unberührt. • Maßnahmen sind nur dann als untrennbare Einheit zu behandeln, wenn sie in engem räumlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang bautechnisch ineinandergreifen; bloße Gleichzeitigkeit genügt nicht. • Sinn und Zweck des Kumulationsverbots wird gewahrt, wenn es auf abgrenzbare Investitionen beschränkt bleibt; eine Ausdehnung auf die gesamte Gesamtbaumaßnahme ist nicht erforderlich. Die Revision war begründet; das FG-Urteil wurde aufgehoben und die Sache zur weiteren Feststellung an das FG zurückgewiesen. Das FG hat nun zu prüfen und festzustellen, welche einzelnen Maßnahmen als nachträgliche Herstellungsarbeiten und welche als Erhaltungsarbeiten zu qualifizieren sind und die Gesamtkosten entsprechend aufzuteilen. Soweit Erhaltungsaufwand vorliegt, steht dem Anspruch auf Investitionszulage das Kumulationsverbot des § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999 nicht entgegen. Soweit abgrenzbare Herstellungsarbeiten vorliegen, ist für jede abgrenzbare Maßnahme gesondert zu prüfen, ob erhöhte Absetzungen nach § 7h EStG oder die Investitionszulage in Anspruch genommen werden; eine Doppelbegünstigung derselben Herstellungsarbeiten ist ausgeschlossen.