Beschluss
X B 138/10
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Revision ist nicht zuzulassen, wenn das FG erkennbar die von BFH-Rechtsprechung entwickelten Grundsätze anwendet und sie auf den konkreten Sachverhalt nachvollziehbar unrecherchiert anwendet.
• Wirtschaftliches Eigentum setzt voraus, dass der Erwerber die tatsächliche Herrschaft ausübt und den bisherigen Eigentümer für die gewöhnliche Nutzungsdauer wirtschaftlich ausschließen kann.
• Ein bestandskräftiger Feststellungsbescheid begründet nur dann Bindungswirkung für steuerliche Einzelheiten, wenn er die streitige Rechtsfolge (hier: Übertragung einer §-6b-Rücklage) ausdrücklich und verbindlich feststellt.
• Das Gericht hat nur insoweit aufzuklären, wie es aus rechtlicher Sicht für die Entscheidung erforderlich ist; eine weitergehende Ermittlungspflicht besteht nicht, wenn der Feststellungsbescheid keine gegenteiligen Feststellungen enthält.
Entscheidungsgründe
Keine Revisionszulassung: Kein Übergang wirtschaftlichen Eigentums; Feststellungsbescheid begründet keine Bindungswirkung • Die Revision ist nicht zuzulassen, wenn das FG erkennbar die von BFH-Rechtsprechung entwickelten Grundsätze anwendet und sie auf den konkreten Sachverhalt nachvollziehbar unrecherchiert anwendet. • Wirtschaftliches Eigentum setzt voraus, dass der Erwerber die tatsächliche Herrschaft ausübt und den bisherigen Eigentümer für die gewöhnliche Nutzungsdauer wirtschaftlich ausschließen kann. • Ein bestandskräftiger Feststellungsbescheid begründet nur dann Bindungswirkung für steuerliche Einzelheiten, wenn er die streitige Rechtsfolge (hier: Übertragung einer §-6b-Rücklage) ausdrücklich und verbindlich feststellt. • Das Gericht hat nur insoweit aufzuklären, wie es aus rechtlicher Sicht für die Entscheidung erforderlich ist; eine weitergehende Ermittlungspflicht besteht nicht, wenn der Feststellungsbescheid keine gegenteiligen Feststellungen enthält. Die Kläger (Mitunternehmer einer X-KG) streiten mit dem Finanzgericht und dem Finanzamt über die Frage, ob der Erwerb des Grundstücks Z und die Übertragung einer Rücklage nach § 6b EStG bereits im Jahr 2002 zuzurechnen sind. Die Kläger berufen sich auf eine im Dezember 2002 getroffene, formunwirksame Vereinbarung und behaupten, hierdurch sei wirtschaftliches Eigentum und damit eine Anschaffung im Sinne des § 6b Abs. 3 EStG begründet worden. Das FG verneinte den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums zum 31.12.2002 und sprach der X-KG die Stellung als wirtschaftlicher Eigentümer ab; es stützte seine Entscheidung auf BFH-Rechtsprechung und darauf, dass die vereinbarten Wirkungen nicht tatsächlich unabhängig vom Kaufvertrag eingetreten seien. Die Kläger rügten außerdem, der bestandskräftige Feststellungsbescheid vom 23.7.2004 enthalte eine Anerkennung der Rücklagenübertragung, und beanstandeten mangelhafte Sachaufklärung und Verfahrensfehler des FG. Der BFH prüft nur die Zulassung der Revision gemäß § 115 FGO. • Zulassungsgrund der Divergenz (§ 115 Abs.2 Nr.2 FGO) ist nicht gegeben: Das FG stützte sich auf die von BFH entwickelten Grundsätze zum wirtschaftlichen Eigentum und auf frühere BFH-Entscheidungen, wandte diese aber nachvollziehbar auf die besonderen Tatsachen des Streitfalls an. • Das FG hat zwei Begründungsstränge vorgetragen: Erstens fehlte die Möglichkeit der X-KG, den bisherigen Eigentümer wirtschaftlich auszuschließen; zweitens haben die Parteien die Wirkung des formunwirksamen Vertrags nicht unabhängig vom Kaufvertrag tatsächlich verwirklicht, weil wesentliche Leistungspflichten wie die Kaufpreiszahlung nicht erfüllt waren. • Die vom Kläger angeführte BFH-Rechtsprechung (u.a. BFH I R 213/69) wird vom FG geprüft und nicht in Grundsätzen bestritten; das FG gelangt jedoch aufgrund der konkreten Tatsachenlage zu einem anderen, aber vertretbaren Ergebnis, weshalb keine Divergenz i.S. von § 115 Abs.2 Nr.2 FGO vorliegt. • Die Rüge, der bestandskräftige Feststellungsbescheid vom 23.7.2004 habe die Rücklagenübertragung nach § 6b EStG anerkannt, ist unbegründet: Der Bescheid stellte nur Betriebsergebnisse fest; die Ergänzungsbilanz enthielt keine AfA für das Gebäude, sodass keine numerische Auswirkung und keine Anerkennung der Rücklagenübertragung hieraus folgt. • Es liegt kein gravierender Rechtsanwendungsfehler vor; das FG hat die einschlägigen Rechtsfragen nicht objektiv willkürlich oder unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar beantwortet. • Verfahrensrechtlich war das FG nicht zur weitergehenden Sachaufklärung verpflichtet, weil aus seiner Sicht weder rechtliches noch wirtschaftliches Eigentum 2002 auf die X-KG überging und der Feststellungsbescheid keine gegenteilige Feststellung enthielt. • Eine Aussetzung des Verfahrens war nicht erforderlich, da ein weiteres Feststellungsverfahren mit verbindlicher Aussage zur Rücklagenübertragung nicht mehr möglich war, weil der Feststellungsbescheid bestandskräftig geworden war. Die Beschwerde der Kläger hat keinen Erfolg. Der BFH hat die Zulassung der Revision abgelehnt, weil weder eine Divergenz mit der BFH-Rechtsprechung noch ein schwerwiegender Rechtsanwendungsfehler oder Verfahrensmangel vorliegt. Das FG hat die maßgeblichen Rechtsgrundsätze zum wirtschaftlichen Eigentum zutreffend berücksichtigt und die konkreten tatsächlichen Umstände plausibel gewürdigt, insbesondere das fehlende wirtschaftliche Ausschlussvermögen des bisherigen Eigentümers und die Nichtvornahme wesentlicher vertraglicher Leistungen. Ferner begründet der bestandskräftige Feststellungsbescheid keine Bindungswirkung zugunsten der Kläger in Bezug auf die behauptete Übertragung der §-6b-Rücklage. Damit bleibt die steuerliche Behandlung für 2002 zugunsten der Finanzbehörde bestätigt und die Revision ist nicht zuzulassen.