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Urteil

VII R 49/10

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Buchungen eines Dritten auf einem Konto, das nach Löschung des formalen Kontoinhabers weitergeführt wird, begründet dies eine Sperre nach § 154 Abs.1,3 AO. • Kreditinstitute müssen nach Zugang einer Pfändungsverfügung mit dem Hinweis auf Löschung des Kontoinhabers die Angaben des Finanzamts prüfen; unterlassen sie dies grob fahrlässig, sind sie nach § 72 AO haftbar. • Die Haftung nach § 72 AO setzt Kausalität zwischen dem Verstoß gegen das Herausgabeverbot (§ 154 Abs.3 AO) und der Beeinträchtigung der Vollstreckungsmöglichkeiten des Finanzamts voraus; diese Kausalität kann bereits durch unautorisierte Abhebungen gegeben sein.
Entscheidungsgründe
Haftung des Kreditinstituts bei Mitwirkung an Abhebungen trotz Kontensperre (§§ 154, 72 AO) • Bei Buchungen eines Dritten auf einem Konto, das nach Löschung des formalen Kontoinhabers weitergeführt wird, begründet dies eine Sperre nach § 154 Abs.1,3 AO. • Kreditinstitute müssen nach Zugang einer Pfändungsverfügung mit dem Hinweis auf Löschung des Kontoinhabers die Angaben des Finanzamts prüfen; unterlassen sie dies grob fahrlässig, sind sie nach § 72 AO haftbar. • Die Haftung nach § 72 AO setzt Kausalität zwischen dem Verstoß gegen das Herausgabeverbot (§ 154 Abs.3 AO) und der Beeinträchtigung der Vollstreckungsmöglichkeiten des Finanzamts voraus; diese Kausalität kann bereits durch unautorisierte Abhebungen gegeben sein. Die B-GmbH eröffnete 1993 ein Geschäftskonto, alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin war die Ehefrau des A. Die GmbH wurde 1997 aus dem Handelsregister gelöscht; das Konto blieb weiter auf ihren Namen geführt. A, der erhebliche Steuerschulden hatte, nutzte nach der Löschung das Konto weiterhin für sein Unternehmen H-Handel. Das Finanzamt pfändete mit Verfügung vom 21.9.2005 sämtliche dem A gegen die Bank zustehenden Ansprüche aus dem Konto und ordnete Einziehung an; es wies darauf hin, die GmbH sei gelöscht und das Konto dem Verfügungsberechtigten A zuzurechnen. Die Bank zahlte jedoch weiterhin aus; zwischen 26.9.2005 und 16.1.2006 hob A insgesamt 65.810 € ab. Das Finanzamt setzte die Bank gemäß § 72 AO als Haftungsschuldnerin in Anspruch; das FG gab der Klage der Bank statt. Der BFH hob das FG-Urteil auf und wies die Klage ab. • Revisionsrechtlich verbindlich ist, dass nach Löschung der B-GmbH sämtliche Buchungen von A für sein Unternehmen H-Handel stammten und er das Konto als "Tarnkonto" zur Verschleierung und zum Gläubigerverzug nutzte. • § 154 Abs.1 AO verbietet Buchungen auf falschen oder erdichteten Namen; dieser Verstoß bewirkt kraft § 154 Abs.3 AO eine öffentlich-rechtliche Kontensperre mit Herausgabeverbot. Es kommt nicht darauf an, ob das Konto formal weiterhin einer Liquidationsgesellschaft zuzurechnen ist. • Die Kontensperre knüpft an das Verhalten des Dritten (§ 154 Abs.1 AO) an; ein eigenes Fehlverhalten der Bank bei Eröffnung (§ 154 Abs.2 AO) ist nicht Voraussetzung für das Herausgabeverbot. • Die Bank hätte nach Zugang der Pfändungsverfügung vom 21.9.2005 erkennen müssen, dass die GmbH gelöscht war; sie war verpflichtet, Einsicht in das Handelsregister zu nehmen und die Angaben zu prüfen. Das Unterlassen dieser Nachprüfung ist grob fahrlässig. • Durch die unberechtigten Auszahlungen ohne Zustimmung des Finanzamts wurden Vollstreckungsmöglichkeiten des Finanzamts in das dem A zuzurechnende Guthaben vereitelt; diese Beeinträchtigung war adäquat kausal für den eingetretenen Schaden. • Nach § 72 AO haftet, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen das Herausgabeverbot des § 154 Abs.3 AO verstößt; die Bank hat zumindest grob fahrlässig gehandelt, weshalb die Haftungsinanspruchnahme des Finanzamts rechtsfehlerfrei war. • Die Ermessensentscheidung des Finanzamts, die Bank in Anspruch zu nehmen, war angesichts der Unmöglichkeit, die Steuerschuld des A anderweitig zu befriedigen, nicht zu beanstanden. Der BFH hat die Revision des Finanzamts stattgegeben und das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben; die Klage der Bank wurde abgewiesen. Die Bank haftet nach § 72 AO, weil sie nach Zugang der Pfändungsverfügung nicht die gebotene Überprüfung der Kontenwahrheit vornahm und damit grob fahrlässig gegen das Herausgabeverbot des § 154 Abs.3 AO verstieß. Durch die von A ohne Zustimmung des Finanzamts vorgenommenen Abhebungen wurden die Vollstreckungsmöglichkeiten des Finanzamts in das dem A zuzurechnende Guthaben vereitelt, so dass ein haftungsbegründender Schaden eingetreten ist. Die Inanspruchnahme der Bank durch das Finanzamt war auch im Ermessen rechtsfehlerfrei, da es dem öffentlichen Interesse entspricht, entstandene Steuern möglichst einzuziehen.