Urteil
VI R 18/11
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Pauschal gewährte Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind nur dann steuerfrei nach § 3b EStG, wenn sie für tatsächlich geleistete Zeiten einzeln zuordenbar sind oder als Abschlagszahlungen/Vorschüsse mit späterer Einzelabrechnung vereinbart wurden.
• Fehlende Einzelaufzeichnungen und unterbliebene jährliche Abrechnung führen dazu, dass pauschale Zuschläge als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln sind.
• Der Arbeitgeber haftet für einzubehaltende Lohnsteuer nach § 42d Abs.1 Nr.1 EStG, wenn er die Lohnsteuer nicht ordnungsgemäß einbehält und abführt.
Entscheidungsgründe
Steuerpflicht pauschaler Feiertags‑/Nachtzuschläge ohne Einzelabrechnung • Pauschal gewährte Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind nur dann steuerfrei nach § 3b EStG, wenn sie für tatsächlich geleistete Zeiten einzeln zuordenbar sind oder als Abschlagszahlungen/Vorschüsse mit späterer Einzelabrechnung vereinbart wurden. • Fehlende Einzelaufzeichnungen und unterbliebene jährliche Abrechnung führen dazu, dass pauschale Zuschläge als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln sind. • Der Arbeitgeber haftet für einzubehaltende Lohnsteuer nach § 42d Abs.1 Nr.1 EStG, wenn er die Lohnsteuer nicht ordnungsgemäß einbehält und abführt. Die Klägerin unterzog sich einer Lohnsteuer-Außenprüfung für 2005–2008. Der Prüfer stellte fest, dass die Arbeitgeberin ihren Arbeitnehmern monatlich gleichbleibende pauschale Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit zahlte. Wegen fehlender Aufzeichnungen erkannte der Prüfer diese Pauschalzahlungen nicht als steuerfreie Zuschläge nach § 3b EStG an. Das Finanzamt erließ daraufhin einen Haftungsbescheid gegen die Klägerin wegen nicht einbehaltener Lohnsteuer. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Die Klägerin rügte materielle Rechtsverletzung und focht die Entscheidung an. • Rechtliche Grundlage für die Haftung des Arbeitgebers bildet § 42d Abs.1 Nr.1 EStG in Verbindung mit § 38 Abs.3 und § 41a EStG; der Arbeitgeber haftet für einzubehaltende und abzuführende Lohnsteuer. • Nach § 3b Abs.1 und Abs.2 EStG sind Zuschläge nur steuerfrei, wenn sie für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden; Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn umzulegen auf die regelmäßige Arbeitszeit. • Die Steuerbefreiung setzt grundsätzlich Einzelaufstellungen der tatsächlich geleisteten begünstigten Stunden oder eine Vereinbarung, dass Pauschalzahlungen als Abschlagszahlungen/Vorschüsse mit späterer Einzelabrechnung gelten. • Pauschale Zuschläge ohne Zuordnung nach Art und Höhe sind nicht geeignet, die Steuerbefreiung zu begründen; sie müssen zumindest spätestens zum Jahresende durch Einzelabrechnung mit den tatsächlich geleisteten Zuschlägen abgeglichen werden (§ 41b Abs.1 EStG). • Eine Ausnahme von der jährlichen Abrechnung kommt nur in engen Fällen in Betracht (z. B. nahezu ausschließlich nächtliche Tätigkeit), die hier nicht vorliegen. • Da die Klägerin weder Einzelabrechnungen vorlegte noch Jahresendabrechnungen vornahm und die Pauschalen nicht als Abschlagszahlungen mit späterer Einzelabrechnung vereinbart waren, sind die Pauschalzahlungen steuerpflichtiger Arbeitslohn. • Das Finanzgericht ist an die nicht angegriffenen Feststellungen gebunden; daher war die Haftungserhebung durch das Finanzamt rechtlich gerechtfertigt. Die Revision ist unbegründet und zurückzuweisen. Die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind mangels Nachweis der tatsächlichen Zuordnung und ohne jährliche Einzelabrechnung nicht nach § 3b EStG steuerfrei, sondern steuerpflichtiger Arbeitslohn. Die Klägerin haftet als Arbeitgeber für die einzubehaltende Lohnsteuer nach den einschlägigen Vorschriften (§ 42d Abs.1 Nr.1, § 38 Abs.3, § 41a EStG). Der Haftungsbescheid des Finanzamts ist daher zu Recht ergangen; es bestehen keine Anhaltspunkte, die eine Aufhebung oder Minderung der Haftungspflicht rechtfertigen.