Beschluss
III B 72/11
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. NV: Die Festsetzung des nach § 31 Satz 3 EStG als Steuervergütung gezahlten Kindergeldes erfolgt auch unter Berücksichtigung der in § 31 Satz 2 EStG geregelten Sozialleistungsfunktion des Kindergeldes nach den Vorschriften über die Steuerfestsetzung (§§ 155 bis 177 AO). 2. NV: Der zeitliche Rahmen der rückwirkenden Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung bestimmt sich nach den Vorschriften über die Festsetzungsverjährung (§§ 169 bis 171 AO). 3. NV: Die sozialrechtliche Vertrauensschutzregelung des § 45 Abs. 4 SGB X findet im Rahmen der Aufhebung einer nach dem EStG erfolgten Kindergeldfestsetzung keine Anwendung.
Entscheidungsgründe
1. NV: Die Festsetzung des nach § 31 Satz 3 EStG als Steuervergütung gezahlten Kindergeldes erfolgt auch unter Berücksichtigung der in § 31 Satz 2 EStG geregelten Sozialleistungsfunktion des Kindergeldes nach den Vorschriften über die Steuerfestsetzung (§§ 155 bis 177 AO). 2. NV: Der zeitliche Rahmen der rückwirkenden Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung bestimmt sich nach den Vorschriften über die Festsetzungsverjährung (§§ 169 bis 171 AO). 3. NV: Die sozialrechtliche Vertrauensschutzregelung des § 45 Abs. 4 SGB X findet im Rahmen der Aufhebung einer nach dem EStG erfolgten Kindergeldfestsetzung keine Anwendung. II. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet und deshalb durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO). Sofern Zulassungsgründe überhaupt in einer den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Form geltend gemacht wurden, liegen sie jedenfalls nicht vor. 1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). a) Dieser Zulassungsgrund ist nur gegeben, wenn die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die Rechtsfrage anhand der gesetzlichen Grundlagen und der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantwortet werden kann und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung der Rechtsfrage durch den BFH geboten erscheinen lassen (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 29. August 2011 III B 110/10, BFH/NV 2011, 2100). So verhält es sich hier. b) Zu Recht hat das FG die zeitlichen Grenzen der rückwirkenden Aufhebung des Bescheids über die Festsetzung von Kindergeld anhand der Regelungen über die Festsetzungsverjährung (§§ 169 ff. AO) geprüft. aa) Der Gesetzgeber hat in § 31 Satz 3 EStG bestimmt, dass das Kindergeld als Steuervergütung gezahlt wird. Bereits die systematische Stellung dieser Vorschrift zeigt, dass diese Qualifikation auch unter Berücksichtigung der in den vorangehenden Sätzen 1 und 2 geregelten Doppelfunktion des Kindergelds (Freistellung des Existenzminimums und der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung einerseits; soweit es hierzu nicht erforderlich ist, Förderung der Familie andererseits) getroffen wurde und nicht nur die steuerrechtliche Funktion des Kindergelds umfasst. Ob das Kindergeld im Einzelfall ganz oder teilweise nur der Förderung der Familie dient, ist für die Einordnung als Steuervergütung nicht entscheidend. Es gelten daher die Vorschriften der AO (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AO) und nicht die Vorschriften des SGB X. Anders als die Regelungen über das sozialrechtliche Kindergeld (§ 18 BKGG) und über das Bundeselterngeld (§ 26 BEEG) erklärt das EStG die Bestimmungen des SGB X nicht für anwendbar. bb) Dagegen bestimmt § 155 Abs. 4 AO, dass die Vorschriften über die Steuerfestsetzung (§§ 155 bis 177 AO), also auch die Vorschriften über die Festsetzungsverjährung (§§ 169 bis 171 AO), sinngemäß auf die Festsetzung einer Steuervergütung anzuwenden sind. Hiervon geht der BFH in ständiger Rechtsprechung aus (vgl. etwa Senatsurteile vom 18. Mai 2006 III R 80/04, BFHE 214, 1, BStBl II 2008, 371, und vom 15. Juli 2010 III R 32/08, BFH/NV 2010, 2237). Dies gilt ebenso für das von dem Kläger zitierte Urteil in BFHE 196, 265, BStBl II 2002, 85. Dort hatte der BFH nur offengelassen, ob die Änderung im Urteilsfall auf § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO allein oder i.V.m. § 175 Abs. 2 AO oder auf § 70 Abs. 2 EStG zu stützen ist. Dagegen wurde die Anwendbarkeit der Änderungsvorschriften der §§ 172 ff. AO auf Kindergeldfestsetzungen nicht in Frage gestellt. Die Anwendung der §§ 155 bis 177 AO stellt auch keine lückenfüllende Analogie dar, da das Gesetz die entsprechende Anwendung dieser Regelungen auf Steuervergütungen in § 155 Abs. 4 AO selbst anordnet. cc) Nichts anderes ergibt sich daraus, dass § 70 Abs. 3 Satz 3 EStG nur § 176 AO für entsprechend anwendbar erklärt. § 70 Abs. 2 bis 4 EStG enthält ergänzende Korrekturvorschriften für Kindergeldfestsetzungen, die insbesondere der Tatsache Rechnung tragen, dass Kindergeldfestsetzungen Dauerverwaltungsakte darstellen. Die allgemeinen Regelungen über die Steuerfestsetzung werden hierdurch jedoch nur insoweit verdrängt, als das EStG wie in § 70 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 2 EStG speziellere Regelungen enthält. dd) Entgegen der Auffassung des Klägers ist § 130 AO nicht anwendbar. Da über die Festsetzung und Aufhebung einer Steuervergütung durch Steuerbescheid entschieden wird (§ 155 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 AO), schließt § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d AO die Anwendung des § 130 AO aus (vgl. BFH-Beschluss vom 5. Mai 2004 VIII B 139/03, juris). ee) Eine Anwendbarkeit sozialrechtlicher Vertrauensschutzregelungen (hier des § 45 Abs. 4 SGB X) scheidet aus. Der Gesetzgeber ist bei der Systemumstellung des Familienleistungsausgleichs zum 1. Januar 1996 durch das Jahressteuergesetz 1996 vom 11. Oktober 1995 (BGBl I 1995, 1250) davon ausgegangen, dass für das nach dem EStG zu gewährende Kindergeld auch die für Steuerbescheide geltenden Änderungsvorschriften der AO Gültigkeit haben würden (vgl. BTDrucks 13/3084, S. 21). Er war nicht gehalten, eine dem § 45 Abs. 4 SGB X entsprechende Vertrauensschutzregelung in das System steuerlicher Änderungs- und Aufhebungsvorschriften aufzunehmen (vgl. bereits Senatsurteil vom 19. November 2008 III R 108/06, BFH/NV 2009, 357, zur Anwendbarkeit des § 45 Abs. 2 SGB X). Auch nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 6. April 2011 1 BvR 1765/09, BFH/NV 2011, 1277) verstößt eine verfahrensrechtliche Schlechterstellung bei der Gewährung von Kindergeld nach dem EStG gegenüber einer Kindergeldleistung nach dem BKGG nicht gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes, da sie durch Gründe der Verwaltungspraktikabilität und der Rechtsklarheit sachlich gerechtfertigt ist. Diese sprechen dafür, für das nach dem EStG festzusetzende Kindergeld die Anwendung des steuerlichen Verfahrensrechts der AO vorzuschreiben, denn die für die Streitigkeiten aus dem EStG zuständigen FG sind mit der Anwendung dieses Verfahrensrechts besonders vertraut. 2. Aus den gleichen Gründen scheidet eine Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) aus. Dieser Zulassungsgrund stellt einen Spezialfall der grundsätzlichen Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO dar und setzt daher ebenfalls eine klärungsbedürftige und klärbare Rechtsfrage voraus (Senatsbeschluss vom 27. April 2006 III B 179/04, BFH/NV 2006, 1646). zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken