Urteil
VII R 23/11
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
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Leitsätze
NV: Hat die Bank eine Steuererstattung des FA auf einem früheren, inzwischen von der Bank gekündigten Kontokorrentkonto des Steuerpflichtigen verbucht, obwohl dieser dem FA dafür ein anderes Konto benannt hat, kann sie auch dann nicht auf Rückzahlung in Anspruch genommen werden, wenn sie den Überweisungsbetrag mit einem fortbestehenden Schuldensaldo auf dem betreffenden Konto verrechnet hat.
Entscheidungsgründe
NV: Hat die Bank eine Steuererstattung des FA auf einem früheren, inzwischen von der Bank gekündigten Kontokorrentkonto des Steuerpflichtigen verbucht, obwohl dieser dem FA dafür ein anderes Konto benannt hat, kann sie auch dann nicht auf Rückzahlung in Anspruch genommen werden, wenn sie den Überweisungsbetrag mit einem fortbestehenden Schuldensaldo auf dem betreffenden Konto verrechnet hat. II. Die Revision ist begründet. Das Urteil des FG verletzt Bundesrecht. Der gegen die Klägerin erlassene Rückforderungsbescheid ist rechtswidrig. Das FA hat keinen Rückzahlungsanspruch gegen die Klägerin gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 AO. Nach dieser Vorschrift hat derjenige, auf dessen Rechnung gezahlt worden ist, gegen den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrags, wenn ohne rechtlichen Grund gezahlt worden ist. Im Streitfall war nicht die Klägerin die Empfängerin der Leistung des FA, sondern A war ‑‑als Inhaberin des Steuererstattungsanspruches‑‑ Leistungsempfängerin i.S. des § 37 Abs. 2 Satz 1 AO. 1. Wie der Senat in seiner Entscheidung in BFHE 227, 360, BStBl II 2010, 255 ausgeführt hat, will das FA mit einer Überweisung auf ein vom Steuerpflichtigen angegebenes Konto nicht zu Gunsten des Kreditinstituts, sondern mit befreiender Wirkung gegenüber dem Anspruchsberechtigten leisten, der das Konto angegeben hat. Das Kreditinstitut ist nicht Leistungsempfänger, sondern lediglich die vom Steuerpflichtigen bezeichnete Zahlstelle, und zwar selbst dann, wenn es das Konto vor der Überweisung des FA gekündigt hat. Der Senat hat sich damit der Rechtsauffassung des BGH (in BGHZ 170, 121, NJW 2007, 914) angeschlossen, der in der Entgegennahme des Überweisungsbetrages und dessen Verbuchung auf dem intern weitergeführten Konto ein Handeln für den früheren Kontoinhaber ‑‑weiterhin als Zahlstelle‑‑ sieht. Denn die Bank ist in Nachwirkung des Girovertrages verpflichtet, Zahlungen, die sie ‑‑wozu sie befugt ist (vgl. BGH-Beschluss vom 21. März 1995 XI ZR 189/94, NJW 1995, 1483, m.w.N.)‑‑ für den früheren Kunden entgegennimmt, auf dem bisherigen Konto entsprechend § 676f Satz 1 BGB in der bis zum 30. Oktober 2009 gültigen Fassung zu verbuchen bzw. nach § 667 BGB herauszugeben. Mit der Gutschrift erfüllt sie demnach eine eigene nachvertragliche Pflicht, während sich die Leistung zwischen dem Überweisenden, der die fehlgehende Zahlung wirksam veranlasst hat, und dem Überweisungsempfänger vollzieht (vgl. BGH-Urteil vom 15. November 2005 XI ZR 265/04, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht und Insolvenzpraxis 2006, 17, II.1.). 2. Entgegen der Auffassung des FG sind diese Erwägungen nicht nur auf den seinerzeit entschiedenen Fall anwendbar, in dem das Kreditinstitut den Überweisungsbetrag letztlich an den Insolvenzverwalter ausgekehrt hatte. Aus ihnen folgt vielmehr auch für die vorliegende Fallkonstellation, in der die Klägerin den eingebuchten Erstattungsbetrag mit dem Schuldsaldo auf dem Kontokorrentkonto verrechnet hat, dass sie mit der Verrechnung ihrer nachwirkenden Verpflichtung aus dem Girovertrag gegenüber A nachgekommen ist. Denn nimmt eine Bank berechtigterweise eine Zahlung entgegen und verbucht sie auf dem vormaligen Kundenkonto, so verhält sie sich entsprechend ihrer nachwirkenden Verpflichtung aus der Kontokorrentabrede, unabhängig davon, ob sich das Konto im Soll oder im Haben befindet. 3. Soweit der Senat in den Beschlüssen vom 28. Januar 2004 VII B 139/03 (BFH/NV 2004, 762) und vom 6. Juni 2003 VII B 262/02 (BFH/NV 2003, 1532, m.w.N.) eine andere Auffassung vertreten hat, hält er daran nicht fest. Wenn nach der ständigen Rechtsprechung des BGH die Bank eines Überweisungsempfängers im mehrgliedrigen Überweisungsverkehr regelmäßig nur als bloße Leistungsmittlerin, d.h. als Zahlstelle des Überweisungsempfängers handelt und als solche in keinerlei Leistungsverhältnis zu dem Überweisenden steht, kann von ihr unter keinen Umständen die Herausgabe einer Fehlüberweisung verlangt werden, wenn sie den Überweisungsbetrag auf dem Konto des Überweisungsempfängers gutgeschrieben hat. Ausdrücklich formuliert der BGH: "Wenn der Empfänger vom Überweisenden irrtümlich falsch bezeichnet wird, liegt ein Fehler im Valutaverhältnis (d.h. zwischen dem Überweisenden und dem Überweisungsempfänger) vor, der grundsätzlich auch in diesem bereicherungsrechtlich abzuwickeln ist." 4. Indem die Klägerin im Streitfall ‑‑nach den für den Senat bindenden Feststellungen des FG‑‑ den vom FA überwiesenen Betrag entsprechend dem Überweisungsauftrag auf dem Konto der A verbucht und mit dem bestehenden Schuldsaldo verrechnet hat, hat sie für die frühere Kontoinhaberin gehandelt und die Überweisung offenkundig nicht etwa als Zahlung an sich angesehen. Denn sie hat sich insoweit entsprechend ihren nachwirkenden Pflichten aus dem Girovertrag verhalten. Die Verrechnung der Gutschrift mit dem bestehenden Schuldsaldo ist in dem banküblichen ‑‑seinerzeit auch mit A bestehenden‑‑ Kontokorrentverhältnis begründet und stellt deshalb keine eigene Zweckbestimmung der Klägerin über die Verwendung der eingegangenen Überweisung dar. Ob die Klägerin im Innenverhältnis zu A berechtigt war, die Gutschrift zu verrechnen oder ob A aus einem abstrakten Schuldversprechen bzw. -anerkenntnis gemäß §§ 780 f. BGB oder unmittelbar aus §§ 667, 681 Satz 2, 677 BGB einen ‑‑ggf. pfändbaren‑‑ Anspruch auf Herausgabe des Betrages hatte (vgl. BGH-Urteil in BGHZ 170, 121, NJW 2007, 914, II.1.b bb), ist für den vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich und bedarf deshalb keiner Erörterung. 5. Nicht zu entscheiden hat der Senat bei der gegebenen Fallgestaltung auch, ob das FA einen zivilrechtlichen Kondiktionsanspruch gegen die Klägerin hätte, wenn diese die eingegangene Überweisung etwa zur Tilgung eines noch valutierenden Darlehens verwendet hätte. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken