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Beschluss

I B 127/11

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine unentgeltliche Zuführung von Betriebsvermögen in das Eigenkapital einer GmbH stellt keine Sacheinlage i.S. von § 20 Abs. 1 S. 1 UmwStG dar, wenn sie nicht in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zur Gewährung von Gesellschaftsanteilen steht. • Die Auslegung der einschlägigen Vorschriften und des Gesellschaftsvertrags ist anhand objektiver Kriterien vorzunehmen; subjektive Absichten der Gründer sind dafür unbeachtlich. • Die vom Kläger gerügten verfahrensrechtlichen Mängel sind unbegründet, wenn das Finanzgericht seine Auslegung allein auf den Wortlaut und Sinnzusammenhang des Gesellschaftsvertrags stützt. • Rechtliche Fragen zur Reichweite der Fusionsrichtlinie gegenüber nationalem UmwStG sind im Streitfall nicht klärungsfähig, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen der Normen nicht gegeben sind.
Entscheidungsgründe
Keine steuerneutrale Sacheinlage bei unentgeltlicher Zuführung ohne Gegenleistung • Eine unentgeltliche Zuführung von Betriebsvermögen in das Eigenkapital einer GmbH stellt keine Sacheinlage i.S. von § 20 Abs. 1 S. 1 UmwStG dar, wenn sie nicht in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zur Gewährung von Gesellschaftsanteilen steht. • Die Auslegung der einschlägigen Vorschriften und des Gesellschaftsvertrags ist anhand objektiver Kriterien vorzunehmen; subjektive Absichten der Gründer sind dafür unbeachtlich. • Die vom Kläger gerügten verfahrensrechtlichen Mängel sind unbegründet, wenn das Finanzgericht seine Auslegung allein auf den Wortlaut und Sinnzusammenhang des Gesellschaftsvertrags stützt. • Rechtliche Fragen zur Reichweite der Fusionsrichtlinie gegenüber nationalem UmwStG sind im Streitfall nicht klärungsfähig, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen der Normen nicht gegeben sind. Der Kläger gründete Ende 2004 eine Einpersonengesellschafts-GmbH (S-GmbH) und verpflichtete sich zur Bareinlage von 25.000 EUR; im Gesellschaftsvertrag war vorgesehen, dass der Kläger später den Betrieb seines Vaters in die GmbH einbringen soll und dessen Wert der Kapitalrücklage zugeschlagen werde. Zum 1.1.2005 übertrug der Vater den Betrieb unentgeltlich an den Kläger zu Buchwerten; der Kläger brachte den Betrieb unmittelbar danach auf die S-GmbH ein, die das Betriebsvermögen zu Buchwerten aktivierte und den Gegenwert als Kapitalrücklage verbuchte. Das Finanzamt behandelte die Übertragung als verdeckte Einlage und setzte beim Kläger einen Aufgabegewinn fest, weil keine steuerneutrale Sacheinlage nach § 20 Abs.1 UmwStG vorgelegen habe. Das Finanzgericht bestätigte diese Sicht und wies die Klage des Klägers ab. Der Kläger beantragte die Zulassung der Revision mit Hinweisen auf unionsrechtliche und auslegungsrechtliche Fragen sowie auf Verfahrensmängel. • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet; die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. • Materiell: § 20 Abs.1 S.1 UmwStG verlangt für eine steuerneutrale Einbringung regelmäßig die Gegenleistung in Form neuer Gesellschaftsanteile; nach der Fusionsrichtlinie ist eine weitergehende Einbringungsdefinition möglich, jedoch ist diese Frage im Streitfall nicht entscheidungserheblich, weil die Einbringung hier weder gegen neue noch gegen bestehende Anteile erfolgte. • Die Senatsrechtsprechung verlangt, dass bei Bargründung mit zusätzlicher Einbringung der Einbringungsgegenstand nach der Vereinbarung als Agio Bestandteil des für neue Anteile zu leistenden Entgelts sein muss, damit § 20 Abs.1 S.1 UmwStG greift; das FG hat dies geprüft und die Voraussetzungen verneint. • Die Auslegung des Gesellschaftsvertrags ist nach objektiven Auslegungsmaßstäben vorzunehmen; subjektive Absichten der Gründer und entsprechende Zeugenaussagen sind daher für die Vertragsermittlung unbeachtlich. • Verfahrensrügen des Klägers, das FG habe sich nicht mit Zeugenaussagen befasst, sind unbegründet, weil diese Aussagen keine Relevanz für die objektive Auslegung des Vertrags hatten. • Die vom Kläger aufgeworfenen Detailfragen sind Einzelfallfragen, aus denen keine grundsätzliche Fortbildungsbedürftigkeit des Rechts folgt; divergierende Rechtsprechung wurde nicht hinreichend substantiiert gegenübergestellt. • Soweit unionsrechtliche Erwägungen angesprochen wurden, führt die konkrete Sachlage dazu, dass eine Entscheidung über die europarechtliche Auslegung im Sinne der Zulassung nicht erforderlich ist. Die Nichtzulassungsbeschwerde wird zurückgewiesen; die Revision wird nicht zugelassen. Ergebnisentscheidend ist, dass die Übertragung des Betriebs in die S-GmbH als unentgeltliche Zuführung in das Eigenkapital (verdeckte Einlage) zu qualifizieren ist und nicht als steuerneutrale Sacheinlage nach § 20 Abs.1 S.1 UmwStG, da kein Gegenseitigkeitsverhältnis zur Gewährung von Gesellschaftsanteilen vorlag. Das Finanzgericht hat den Gesellschaftsvertrag nach objektiven Kriterien ausgewertet und zutreffend keine Einbringungsverpflichtung festgestellt, die als Aufgeld zu werten wäre. Verfahrensrügen greifen nicht durch, weil Zeugenaussagen zu subjektiven Absichten für die vertragliche Auslegung unbeachtlich sind. Damit bleibt die steuerliche Festsetzung des Finanzamts zugunsten eines Aufgabegewinns beim Kläger bestehen.