Beschluss
VI B 22/11
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Beteiligter vor dem BFH muss sich persönlich nicht vertreten lassen; Nichtvertretenwerden durch nicht zugelassene Person macht die Beschwerde unzulässig.
• Ein Selbstvertretungsrecht aus Verordnungen zur Rechtsberatung begründet keinen Ausnahme vom Vertretungszwang nach § 62 Abs. 4 FGO.
• Ein Urteil gilt bei Aufgabe zur Post gemäß § 53 Abs. 3 Satz 2 FGO als zugestellt; die Beschwerdefrist nach § 116 Abs. 2 FGO beginnt zu laufen.
• Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO ist nur bei schuldloser Fristversäumnis möglich; bei im Ausland lebenden Beteiligten besteht die Pflicht, Vorkehrungen (z. B. Zustellungsbevollmächtigten) zu treffen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wegen fehlender Vertretung und Fristversäumnis • Ein Beteiligter vor dem BFH muss sich persönlich nicht vertreten lassen; Nichtvertretenwerden durch nicht zugelassene Person macht die Beschwerde unzulässig. • Ein Selbstvertretungsrecht aus Verordnungen zur Rechtsberatung begründet keinen Ausnahme vom Vertretungszwang nach § 62 Abs. 4 FGO. • Ein Urteil gilt bei Aufgabe zur Post gemäß § 53 Abs. 3 Satz 2 FGO als zugestellt; die Beschwerdefrist nach § 116 Abs. 2 FGO beginnt zu laufen. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO ist nur bei schuldloser Fristversäumnis möglich; bei im Ausland lebenden Beteiligten besteht die Pflicht, Vorkehrungen (z. B. Zustellungsbevollmächtigten) zu treffen. Der Kläger, im Ausland mit Ehefrau und Kind lebend, begehrte die Einordnung in Lohnsteuerklasse III für im Inland lohnversteuerte Versorgungsbezüge. Nachdem das Finanzamt den Antrag abgelehnt hatte, klagte er erfolglos vor dem Finanzgericht, das die Revision nicht zuließ. Im FG-Verfahren wurde er aufgefordert, einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen; dem ist er nicht nachgekommen. Das FG-Urteil wurde am 5. November 2010 mit Aufgabe zur Post zugestellt. Erst am 27. Januar 2011 richtete der Kläger ein Schreiben an den BFH, in dem er Selbstvertretung aufgrund einer Verordnung beanspruchte; der Senat wertete dies als Nichtzulassungsbeschwerde. • Die Eingabe des Klägers ist als Nichtzulassungsbeschwerde nach § 116 FGO auszulegen, da das FG die Revision nicht zugelassen hat. • Nach § 62 Abs. 4 FGO müssen natürliche Personen vor dem BFH grundsätzlich durch zugelassene Vertreter (Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer) vertreten werden; eine Ausnahmeregelung konnte der Kläger nicht aus § 10 RBerV oder dem früheren Rechtsberatungsgesetz herleiten, zumal diese Vorschriften entfallen bzw. nicht einschlägig sind. • Die Beschwerde ist zudem verspätet: Das Urteil wurde gemäß § 53 Abs. 3 Satz 2 FGO mit Aufgabe zur Post am 5.11.2010 wirksam zugestellt; die Monatsfrist nach § 116 Abs. 2 Satz 1 FGO endete am 6.12.2010, die Beschwerde ging erst am 27.1.2011 ein. • Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO kommt nicht in Betracht, weil der Kläger durch die Nichternennung eines Zustellungsbevollmächtigten und das Unterlassen trefflicher Vorkehrungen bei Auslandsaufenthalt die Fristversäumnis verschuldet hat. • Verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Vertretungszwang und gegen § 53 Abs. 3 Satz 2 FGO bestehen nicht; der Anspruch auf rechtliches Gehör wird dadurch nicht verletzt. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig und wurde verworfen. Entscheidungsgrund sind sowohl der fehlende, nach § 62 Abs. 4 FGO vorgeschriebene bevollmächtigte Vertreter vor dem BFH als auch die Versäumung der Beschwerdefrist nach § 116 Abs. 2 FGO; eine Wiedereinsetzung nach § 56 FGO wurde versagt, weil die Fristversäumnis dem Kläger anzulasten ist. Der Antrag auf selbstständige Vertretung mit Verweis auf eine Rechtsberatungsverordnung ist unbehelflich. Damit bleibt das erstinstanzliche Urteil in Kraft und der Kläger erhält die begehrte Lohnsteuerklasse III nicht.