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Urteil

VIII R 11/09

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Vorauszahlungen nach § 37 EStG sind grundsätzlich in vier gleich hohen Teilbeträgen festzusetzen. • § 37 EStG regelt nur die für den Veranlagungszeitraum insgesamt zu leistende Summe; die Vorschrift enthält keinen materiellen Maßstab für die Aufteilung auf einzelne Termine. • Eine abweichende, ungleichmäßige Festsetzung ist nur mit objektivierter Tatsachengrundlage und nach Maßgabe des Gesetzes denkbar; eine generelle Berücksichtigung unterjähriger Gewinnschwankungen ist dem Vorauszahlungssystem fremd. • Das Vorauszahlungssystem ist verfassungskonform; die Verwaltungsvereinfachung und das öffentliche Interesse an Verstetigung der Einnahmen rechtfertigen die Typisierung.
Entscheidungsgründe
Vorauszahlungen nach § 37 EStG grundsätzlich in vier gleichen Raten • Vorauszahlungen nach § 37 EStG sind grundsätzlich in vier gleich hohen Teilbeträgen festzusetzen. • § 37 EStG regelt nur die für den Veranlagungszeitraum insgesamt zu leistende Summe; die Vorschrift enthält keinen materiellen Maßstab für die Aufteilung auf einzelne Termine. • Eine abweichende, ungleichmäßige Festsetzung ist nur mit objektivierter Tatsachengrundlage und nach Maßgabe des Gesetzes denkbar; eine generelle Berücksichtigung unterjähriger Gewinnschwankungen ist dem Vorauszahlungssystem fremd. • Das Vorauszahlungssystem ist verfassungskonform; die Verwaltungsvereinfachung und das öffentliche Interesse an Verstetigung der Einnahmen rechtfertigen die Typisierung. Der Kläger, Partner einer Rechtsanwaltssozietät, begehrte die Festsetzung der vierteljährlichen Einkommensteuer-Vorauszahlungen in ungleich hohen, ansteigenden Beträgen, weil seine Kanzlei typischerweise etwa 30 % des Gewinns im ersten Halbjahr erzielt. Bis 2007 hatte das Finanzamt mit dem Kläger eine abweichende Ratenverteilung vereinbart; für 2008 setzte das Finanzamt erstmals vier gleich hohe Vorauszahlungen fest und wies den Einspruch weitgehend zurück. Das Finanzgericht wies die Klage ohne umfassende Tatsachenaufklärung ab und argumentierte, die Vorauszahlungen seien grundsätzlich gleich hoch zu bemessen. Der Kläger erhob Revision mit dem Vorbringen, § 37 EStG sei zugunsten einer unterjährigen, an den tatsächlichen Zuflüssen orientierten Staffelung verfassungskonform auszulegen. Das Jahressteuerbescheidverfahren für 2008 war zwischenzeitlich erledigt; der Kläger hielt an seiner Rechtsauffassung fest. • Zulässigkeit: Die Klage kann als Fortsetzungsfeststellungsklage weiterverfolgt werden, da die Frage der grundsätzlichen Verteilungsweise der Vorauszahlungen fortbestehendes Interesse begründet (§ 100 FGO). • Auslegungsbefund § 37 EStG: Die Vorschrift bestimmt nur die für den Veranlagungszeitraum insgesamt zu leistende Vorauszah-lungssumme (Bemessung nach letzter Veranlagung oder voraussichtlicher Steuer). Sie enthält keinen ausdrücklichen materiellen Maßstab für die Verteilung auf die einzelnen Termine, ist aber ergänzungsfähig. • Ergibtnis der Auslegung: Unter Berücksichtigung der historischen Rechtsentwicklung und des Systems der Vorauszahlungen ergibt sich, dass die insgesamt zu leistenden Vorauszahlungen grundsätzlich in vier gleich hohen Teilbeträgen festzusetzen sind. Frühere Gesetzesfassungen und die Wiedereinführung des Systems 1950 sprechen für diesen Typisierungsgedanken. • System- und verfassungsrechtliche Erwägungen: Das Vorauszahlungssystem dient der Vereinfachung und der Verwaltungspraktikabilität; die Nichtberücksichtigung unterjähriger Leistungsfähigkeit ist durch das Anpassungsinstrument des § 37 Abs. 3 EStG und durch Möglichkeiten im Erhebungsverfahren (z. B. Stundung) aufgefangen. Eine materielle Bemessung der einzelnen Raten nach unterjährigem Zufluss würde ein anderes System erfordern, das allein dem Gesetzgeber vorbehalten ist. • Ausnahme und Beweislast: Eine ungleichmäßige Festsetzung kommt nur in Betracht bei objektivierter Tatsachengrundlage und gesonderter gesetzlicher Grundlage; bloße, nicht durch geeignete Gewinnermittlungen belegte Behauptungen reichen nicht aus. Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen; der Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid 2008 war rechtmäßig, weil § 37 EStG die Vorauszahlungen grundsätzlich in vier gleich hohen Teilbeträgen vorsieht. Die vom Kläger behaupteten unterjährigen Gewinnschwankungen rechtfertigten ohne konkrete, verifizierbare Nachweise keine abweichende Festsetzung. Das vorauszahlungstypisierende System steht mit dem Grundsatz der Besteuerung nach Leistungsfähigkeit und den verfassungsrechtlichen Schutzgütern in Einklang; mögliche individuelle Härten sind durch die Anpassungs- und Erhebungsinstrumente des Gesetzes zu begegnen. Folglich hat der Kläger in der Sache keinen Anspruch auf eine pauschale Staffelung der Vorauszahlungen.