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Urteil

VII R 27/11

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einer irrtümlichen Steuererstattungsüberweisung auf ein vom Steuerpflichtigen angegebenes früheres Konto wirkt die Zahlung gegenüber dem Steuerpflichtigen befreiend; die empfangende Bank ist regelmäßig nur Zahlstelle und nicht Leistungsempfängerin i.S. von § 37 Abs. 2 AO. • Die Verbuchung der irrtümlichen Gutschrift auf dem gekündigten, aber noch geführten Girokonto und deren Verrechnung mit einem bestehenden Schuldsaldo stellt keine eigene Zweckbestimmung der Bank dar; sie erfüllt damit nachwirkende Pflichten aus dem Girovertrag (§§ 676f, 667 BGB). • Ein Rückforderungsanspruch des Finanzamts gegen die empfangende Bank nach § 37 Abs. 2 AO scheidet aus, wenn die Bank die Gutschrift für den Kontoinhaber verbucht und verrechnet hat; die Leistung ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen.
Entscheidungsgründe
Bank als Zahlstelle: Fehlüberweisung auf gekündigtes Girokonto begründet keinen Erstattungsanspruch des Finanzamts • Bei einer irrtümlichen Steuererstattungsüberweisung auf ein vom Steuerpflichtigen angegebenes früheres Konto wirkt die Zahlung gegenüber dem Steuerpflichtigen befreiend; die empfangende Bank ist regelmäßig nur Zahlstelle und nicht Leistungsempfängerin i.S. von § 37 Abs. 2 AO. • Die Verbuchung der irrtümlichen Gutschrift auf dem gekündigten, aber noch geführten Girokonto und deren Verrechnung mit einem bestehenden Schuldsaldo stellt keine eigene Zweckbestimmung der Bank dar; sie erfüllt damit nachwirkende Pflichten aus dem Girovertrag (§§ 676f, 667 BGB). • Ein Rückforderungsanspruch des Finanzamts gegen die empfangende Bank nach § 37 Abs. 2 AO scheidet aus, wenn die Bank die Gutschrift für den Kontoinhaber verbucht und verrechnet hat; die Leistung ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen. A unterhielt ein Girokonto bei der Klägerin (Bank). Das Finanzamt überwies irrtümlich eine Steuererstattung auf dieses frühere Konto, obwohl A eine neue Kontoverbindung mitgeteilt hatte. Die Bank hatte das Giroverhältnis gekündigt, führte das Konto aber noch nach und verbuchte die Gutschrift auf dem Kontokorrentkonto. Die Bank verrechnete den Erstattungsbetrag mit einem bestehenden Schuldsaldo des A. Das Finanzamt erließ daraufhin einen Rückforderungsbescheid gegen die Bank. Das Finanzgericht gab der Klage der Bank statt und hob den Bescheid auf. Das Finanzamt setzte mit der Revision geltend, die Verrechnung habe die Bank selbst zur Leistungsempfängerin gemacht. • Rechtslage: Nach § 37 Abs. 2 AO kann das Finanzamt von dem Leistungsempfänger Erstattung verlangen, der die Leistung erhalten hat. Zivilrechtlich sind hier insbesondere §§ 676f, 676a, 667, 812 BGB einschlägig. • Zahlstellenfunktion der Bank: Der BFH folgt der Rechtsprechung des BGH und stimmt dem FG zu, dass die Bank bei irrtümlicher Überweisung auf ein vom Steuerpflichtigen angegebenes Konto nicht selbst Leistungsempfängerin, sondern Zahlstelle des Kontoinhabers ist. • Nachwirkung des Girovertrags: Auch wenn der Girovertrag gekündigt war, gilt § 676f BGB für Zahlungen in der Nachwirkung. Die Bank erfüllt durch Einbuchung und Verbuchung eine nachvertragliche Pflicht gegenüber dem früheren Kontoinhaber. • Verrechnung begründet keine Eigenverwendung: Die Verrechnung der Gutschrift mit einem bestehenden Schuldsaldo entspricht dem Kontokorrentverhältnis und stellt keine eigene Zweckbestimmung der Bank dar; sie handelt für den Kontoinhaber. • Folge für den Rückforderungsanspruch: Da die Leistung dem Steuerpflichtigen zuzurechnen ist, fehlt es am Leistungsempfang der Bank i.S. von § 37 Abs. 2 AO; ein Erstattungsanspruch des Finanzamts gegen die Bank besteht nicht. Die Revision des Finanzamts war unbegründet; der Rückforderungsbescheid gegen die Bank ist rechtswidrig. Die Bank handelte lediglich als Zahlstelle, indem sie die irrtümliche Steuererstattung auf dem weiterhin geführten, gekündigten Girokonto verbuchte und mit dem Schuldsaldo verrechnete. Daraus ergibt sich, dass die Leistung dem Steuerpflichtigen zuzurechnen ist, sodass ein Erstattungsanspruch des Finanzamts gegen die Bank nach § 37 Abs. 2 AO nicht besteht. Die Entscheidung des Finanzgerichts, den Bescheid aufzuheben, bleibt somit bestehen und die Bank wird in ihren Rechten nicht verletzt.