Urteil
IV R 2/09
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zufluss einer Geldleistung an den Gesamtrechtsnachfolger begründet bei Einnahmenüberschussrechnung Einnahme im Zuflusszeitpunkt.
• Anschaffungskosten nicht abnutzbarer Grundstücke sind grundsätzlich im Veräußerungszeitpunkt abzuziehen; die spätere Gesetzesänderung (StEindämmG) gilt nicht rückwirkend für vor dem Stichtag bereits veräußerte Grundstücke.
• Bei zeitlich gestreckten Veräußerungsgeschäften ist die Verlustausschlussklausel des § 55 Abs. 6 EStG auf das Rechtsgeschäft insgesamt anzuwenden.
• Festsetzungsverjährung für 1998 war durch Außenprüfung gehemmt; für 1997 ist die Frage der Hemmung wegen Unklarheiten in den Feststellungen offen und zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Zuflussprinzip, Abzug von Anschaffungskosten und Anwendbarkeit rückwirkender Regelung bei Grundstücksveräußerung • Zufluss einer Geldleistung an den Gesamtrechtsnachfolger begründet bei Einnahmenüberschussrechnung Einnahme im Zuflusszeitpunkt. • Anschaffungskosten nicht abnutzbarer Grundstücke sind grundsätzlich im Veräußerungszeitpunkt abzuziehen; die spätere Gesetzesänderung (StEindämmG) gilt nicht rückwirkend für vor dem Stichtag bereits veräußerte Grundstücke. • Bei zeitlich gestreckten Veräußerungsgeschäften ist die Verlustausschlussklausel des § 55 Abs. 6 EStG auf das Rechtsgeschäft insgesamt anzuwenden. • Festsetzungsverjährung für 1998 war durch Außenprüfung gehemmt; für 1997 ist die Frage der Hemmung wegen Unklarheiten in den Feststellungen offen und zurückzuverweisen. Der Kläger, Nebenerwerbslandwirt und Erbe des Vaters, erhielt 1997 eine Barleistung von 150.000 DM statt der ihm ursprünglich zustehenden Grundstücksübertragung aus einem Tauschvertrag von 1982 über ein Kiesgrundstück. Der Vater hatte 1983 bereits ein Grundstück an ein Kiesbauunternehmen übertragen; die Gegenleistung umfasste u.a. ein hofnahes Grundstück oder ein Ersatzgrundstück, dessen Übertragung gesichert war. Der Kläger erklärte 1997/98 die 150.000 DM nicht in seinen Einkommensteuererklärungen. Nach Außenprüfung ordnete das Finanzamt an, ein Drittel der Barleistung dem Grund und Boden zuzurechnen und setzte 50.000 DM als Betriebseinnahme in 1997/98 fest. Das Finanzgericht bestätigte die Erfassung der Einnahme und verneinte den Abzug anteiliger Anschaffungskosten in 1997/98; hinsichtlich 1997 hielt es Festsetzungsverjährung für ausgeschlossen wegen Leichtfertigkeit. Der Kläger rügte materielle Rechtsfehler und Revisionsinstanzenentscheidung wurde eingelegt. • Erfassung der Einnahme: Bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG gilt das Zuflussprinzip (§ 11 Abs. 1 EStG). Die Barzahlung fiel 1997 zu; wirtschaftliche Verfügungsmacht begründet Einnahme in 1997/98. Die Tatsache, dass der Vater 1982 einen Anspruch auf Übertragung hatte, schließt die Einnahmeerfassung beim jetzigen Zahlungsempfänger nicht aus. • Abzug der Anschaffungskosten: Nach altem Recht (§ 4 Abs. 3 Satz 4 EStG a.F.) sind Anschaffungskosten nicht abnutzbarer Anlagegüter in dem Veräußerungszeitpunkt abzuziehen. Im vorliegenden Fall gingen Nutzen, Lasten und Gefahr zum 1.1.1983 über, sodass die Anschaffungskosten bereits 1982/83 zu berücksichtigen waren. • Unanwendbarkeit der Neuregelung: Die durch das StEindämmG eingefügte Verschiebung des Abzugs auf den Zuflusszeitpunkt gilt nicht für Veräußerungen, die vor dem Stichtag (5.5.2006) bereits stattgefunden haben; der Wortlaut, Gesetzeszweck und Materialien sprechen gegen Rückwirkung. • Verlustausschluss (§ 55 Abs. 6 EStG): Bei zeitlich gestreckten Geschäften ist das Rechtsgeschäft insgesamt zu betrachten; die fiktiven Anschaffungskosten waren bereits in 1982/83 anteilig zu berücksichtigen, sodass die Verlustausschlussregel nicht zu einem anderen Ergebnis führt. • Richtlinien- und Verwaltungshinweise: Die EStR-Regelung zu Ratenzahlungen ist als Kann-Bestimmung nicht automatisch zugunsten des Steuerpflichtigen anzuwenden; fehlende Unterlagen des Vaters (Anlageverzeichnis) belasten den Kläger. • Festsetzungsverjährung: Für 1998 war die Festsetzungsfrist durch Beginn der Außenprüfung 2004 gehemmt; deshalb war die Änderung des Bescheids 1998 nicht verjährt. Für 1997 sind die Feststellungen zur subjektiven Leichtfertigkeit unzureichend, sodass das Verfahren zur Klärung der Hemmungsfrage zurückzuverweisen ist. • Verfahrensrechtliche Anforderungen: Die Bejahung subjektiver Leichtfertigkeit hätte eine persönliche Anhörung des Klägers erfordert, da die rechtliche und tatsächliche Lage komplex ist und das Finanzamt die Beweispflicht für das Vorliegen des subjektiven Tatbestands trägt. Die Revision gegen die Entscheidung des Finanzgerichts war hinsichtlich der Einkommensteuer 1998 zurückzuweisen; der geänderte Bescheid 1998 bleibt in Kraft, da die Festsetzungsfrist durch die Außenprüfung gehemmt war. Hinsichtlich der Einkommensteuer 1997 war die Revision erfolgreich: die Vorentscheidung ist aufzuheben und die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, weil die Feststellungen zur Hemmung der Festsetzungsfrist wegen behaupteter leichtfertiger Steuerverkürzung unzureichend sind und eine persönliche Anhörung des Klägers erforderlich gewesen wäre. Insgesamt hat der BFH festgestellt, dass die 50.000 DM als Betriebseinnahme in 1997/98 zu erfassen sind, dass anteilige Anschaffungskosten des Kiesgrundstücks nicht in 1997/98 abziehbar sind, und dass bei der Beurteilung der Verjährungsfrage für 1997 noch weitere tatsächliche Feststellungen zu treffen sind. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind dem Finanzgericht zur Entscheidung übertragen.