Urteil
X R 18/09
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Aufforderung der Finanzverwaltung, die Anlage EÜR nachzureichen, ist ein anfechtbarer Verwaltungsakt.
• § 60 Abs. 4 EStDV ist verfassungsgemäß und bildet eine wirksame Rechtsgrundlage für die Pflicht zur Beifügung der Anlage EÜR.
• Die Einführung der standardisierten Anlage EÜR fällt in den Ermächtigungsrahmen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 EStG und verletzt weder den Parlamentsvorbehalt noch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
• Die Pflicht zur Beifügung der Anlage EÜR dient der Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und der Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens; Einzelfallbedenken gegen die Zumutbarkeit sind vom Kläger substantiiert darzulegen.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit der Pflicht zur Beifügung der Anlage EÜR (§ 60 Abs.4 EStDV) • Eine Aufforderung der Finanzverwaltung, die Anlage EÜR nachzureichen, ist ein anfechtbarer Verwaltungsakt. • § 60 Abs. 4 EStDV ist verfassungsgemäß und bildet eine wirksame Rechtsgrundlage für die Pflicht zur Beifügung der Anlage EÜR. • Die Einführung der standardisierten Anlage EÜR fällt in den Ermächtigungsrahmen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 EStG und verletzt weder den Parlamentsvorbehalt noch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. • Die Pflicht zur Beifügung der Anlage EÜR dient der Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und der Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens; Einzelfallbedenken gegen die Zumutbarkeit sind vom Kläger substantiiert darzulegen. Der Kläger, Inhaber einer Schmiede und Überschussrechner, reichte für 2006 eine selbst gefertigte Einnahmen-Überschuss-Rechnung in DATEV-Gliederung ein, jedoch nicht die amtliche Anlage EÜR. Das Finanzamt setzte den Gewinn fest und forderte in einer Anlage zum Bescheid die Nachreichung der Anlage EÜR binnen vier Wochen; gegen diese Aufforderung erhob der Kläger Einspruch mit dem Vorwurf, § 60 Abs. 4 EStDV sei rechtswidrig. Das Finanzgericht gab dem Kläger statt und erklärte § 60 Abs. 4 EStDV für unwirksam. Das Finanzamt legte Revision ein. Streitfragen betrafen die Wirksamkeit der Rechtsverordnung, Ermächtigungsgrundlage, Parlamentsvorbehalt, Verhältnismäßigkeit sowie die Frage, ob die Aufforderung Verwaltungsakt und im Einzelfall zumutbar war. • Zulässigkeit: Die Aufforderung zur Nachreichung der Anlage EÜR stellt einen anfechtbaren Verwaltungsakt dar, da sie die abstrakte Erklärungs- und Beifügungspflicht konkretisiert und erzwingbar macht (§§ 328 ff. AO). • Rechtsgrundlage: § 60 Abs. 4 EStDV stützt sich verfassungsgemäß auf § 51 Abs. 1 Nr. 1 EStG; die Verordnung ist formell und materiell nicht zu beanstanden. Das Zitiergebot war im parlamentarischen Verfahren nicht zwingend und der Bundesrat hat zugestimmt. • Ermächtigungsrahmen: Die Anordnung fällt in den durch § 51 Abs. 1 Nr. 1 EStG gezogenen Rahmen, weil sie der Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und der Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens dient und lediglich eine Konkretisierung der nach § 4 Abs. 3 EStG bestehenden Einnahmen-Überschuss-Rechnung darstellt. • Gleichmäßigkeit und Vereinfachung: Die standardisierte, maschinell verarbeitbare Anlage EÜR ermöglicht routinemäßige Plausibilitätsprüfungen und maschinelle Abgleiche, erhöht die Kontrolldichte und vereinfacht Veranlagungsarbeiten; eine schrittweise Einführung für verschiedene Gewinnermittlungsarten ist verfassungsgemäß. • Parlamentsvorbehalt: Die Anordnung zur Verwendung eines Vordrucks berührt keine wesentlichen normativen Entscheidungen und überschreitet daher nicht den Parlamentsvorbehalt. • Verhältnismäßigkeit: Die Pflicht ist geeignet, erforderlich und angemessen; der mit der Umstellung verbundene Aufwand für Steuerpflichtige ist nach den Feststellungen gering und wurde durch Übergangsfristen und Anpassungen gemindert. • Einzelfallprüfung: Im konkreten Fall liegen keine hinreichend substantiierten Gründe vor, die die Unzumutbarkeit der Anlage EÜR darlegen; die von der Verwaltung gezogene Nichtbeanstandungsgrenze (Einnahmen bis 17.500 €) ist hier überschritten. • Verfahrensrechtlich: Die fehlende Aufnahme eines Vorbehalts der Nachprüfung im ursprünglichen Feststellungsbescheid steht der nachträglichen Anforderung nicht entgegen, weil die Angaben für Mehrjahresvergleiche relevant sein können. Die Revision des Finanzamts ist erfolgreich; das Urteil des Finanzgerichts wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. § 60 Abs. 4 EStDV ist wirksame Rechtsgrundlage für die Anforderung der amtlichen Anlage EÜR, die als anfechtbarer Verwaltungsakt zulässig ist. Die Vorschrift genügt formellen und materiellen verfassungsrechtlichen Anforderungen, verletzt nicht den Parlamentsvorbehalt und ist verhältnismäßig, weil sie der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und der Verfahrensvereinfachung dient. Im konkreten Einzelfall war die Aufforderung zur Nachreichung der Anlage EÜR dem Kläger zuzumuten; sein Vorbringen zur Unzumutbarkeit war nicht substantiiert und blieb ohne Erfolg.