Beschluss
IV B 62/10
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Prüfungsanordnung, die auf die gesonderte und einheitliche Feststellung des Gewinns einer atypisch stillen Gesellschaft abzielt, ist grundsätzlich an den Geschäftsinhaber zu richten.
• Ist die Prüfungsanordnung inhaltlich auf den Geschäftsinhaber gerichtet und bezieht sich die Prüfungseröffnung auf den Betriebsumfang, erfasst dies nach § 194 Abs. 1 Satz 3 AO auch die für die einheitlichen Feststellungen bedeutsamen Verhältnisse der Gesellschafter.
• Ein Vorbringen, das lediglich die materielle Richtigkeit der vorinstanzlichen Entscheidung rügt, genügt nicht den strengen Darlegungsanforderungen für die Zulassung der Revision wegen Divergenz oder grundsätzlicher Bedeutung (§§ 115, 116 FGO).
Entscheidungsgründe
Prüfungsanordnung an Personenhandelsgesellschaft erfasst Geschäftsinhaber und damit auch stille Gesellschaften • Eine Prüfungsanordnung, die auf die gesonderte und einheitliche Feststellung des Gewinns einer atypisch stillen Gesellschaft abzielt, ist grundsätzlich an den Geschäftsinhaber zu richten. • Ist die Prüfungsanordnung inhaltlich auf den Geschäftsinhaber gerichtet und bezieht sich die Prüfungseröffnung auf den Betriebsumfang, erfasst dies nach § 194 Abs. 1 Satz 3 AO auch die für die einheitlichen Feststellungen bedeutsamen Verhältnisse der Gesellschafter. • Ein Vorbringen, das lediglich die materielle Richtigkeit der vorinstanzlichen Entscheidung rügt, genügt nicht den strengen Darlegungsanforderungen für die Zulassung der Revision wegen Divergenz oder grundsätzlicher Bedeutung (§§ 115, 116 FGO). Kläger sind Beteiligte an Prüfungen, die sich auf eine Kommanditgesellschaft und an dieser bestehende stille Gesellschaften beziehen. Streitgegenstand ist, ob eine Prüfungsanordnung, die nicht namentlich die stillen Gesellschaften oder deren Gesellschafter benennt, auch deren Verhältnisse wirksam erfasst und dadurch die Festsetzungsverjährung hemmt. Die Kläger beantragen die Zulassung der Revision mit verschiedenen Begründungen, u.a. zur Divergenzrechtsprechung und grundsätzlicher Bedeutung sowie zur Reichweite von Prüfungsanordnungen bei Unternehmensgruppen. Das Finanzgericht wies die Anträge ab; der Bundesfinanzhof prüfte die Zulassungsgründe der Nichtzulassungsbeschwerde. Die Kläger berufen sich teils darauf, die Prüfungsanordnung habe faktisch und rechtlich auch die stillen Gesellschaften erfasst, teils auf eine unzureichende Würdigung durch das FG. Weiter stritten die Parteien über die Frage, ob Prüfungsbeginn bei mehreren gleichartigen Gesellschaften schon durch Übergabe gleichlautender Anordnungen und Gespräche über die Gruppe ausgelöst wird. Der BFH stellt fest, dass die Beschwerde die Darlegungsanforderungen der FGO nicht erfüllt und überwiegend nur materielle Einwendungen enthält. • Zulassungsvoraussetzungen: Zur Zulassung der Revision wegen Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) muss der Beschwerdeführer die konkret voneinander abweichenden abstrakten Rechtssätze deutlich darlegen; bloße Rügen materieller Fehler genügen nicht. • Adressat der Prüfungsanordnung: Nach gefestigter BFH-Rechtsprechung ist eine Prüfungsanordnung, die die gesonderte und einheitliche Feststellung des Gewinns einer atypisch stillen Gesellschaft betrifft, grundsätzlich an den Geschäftsinhaber zu richten; bei Beteiligung mehrerer stiller Gesellschafter besteht nur ein Geschäftsinhaber. • Umfang der Prüfung: § 194 Abs. 1 Satz 3 AO erfasst bei Personengesellschaften auch die steuerlichen Verhältnisse der Gesellschafter, soweit sie für die zu überprüfenden einheitlichen Feststellungen von Bedeutung sind; daher kann sich eine an den Geschäftsinhaber gerichtete Prüfungsanordnung auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der stillen Gesellschaften erstrecken. • Darlegungsanforderungen bei grundsätzlicher Bedeutung: Für die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) sind strenge Darlegungserfordernisse zu erfüllen; der Kläger muss darlegen, dass eine über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfortbildung erforderlich ist. • Rechtspolitische und prozessuale Schranke: Viele der von den Klägern vorgebrachten Fragen betreffen materielle Rechtsauffassungen oder Tatsachenrügen; solche Einwendungen rechtfertigen keine Zulassung der Revision nach den genannten Bestimmungen. • Verzicht auf weitere Begründung: Aufgrund der mangelhaften Darlegung und der prozessualen Anforderungen hat der BFH von einer weitergehenden Sachverhaltsdarstellung und Begründung abgesehen. Die Beschwerde wird insgesamt als unbegründet zurückgewiesen. Die Kläger haben die strengen Darlegungspflichten für die Zulassung der Revision nicht erfüllt; ihre Anträge stützen sich überwiegend auf materielle Rügen gegen das Urteil des Finanzgerichts und nicht auf konkret dargelegte divergierende abstrakte Rechtssätze oder die Erfüllung der Voraussetzungen grundsätzlicher Bedeutung. Der BFH bestätigt, dass eine Prüfungsanordnung, die auf die gesonderte und einheitliche Feststellung abzielt, grundsätzlich an den Geschäftsinhaber zu richten ist und in der Folge die für die einheitlichen Feststellungen relevanten Verhältnisse der Gesellschafter erfassen kann. Deshalb rechtfertigen die vorgebrachten Einwendungen keine Revision, und die angefochtene Entscheidung bleibt bestehen.