Beschluss
I R 31/11
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Revisionsverfahren ist nach § 74, § 121 Satz 1 FGO auszusetzen, wenn die Entscheidung des Verfahrens ganz oder zum Teil von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über eine Vorlagefrage abhängt.
• Die Verfassungsmäßigkeit des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG 2002 n.F. kann für unterschiedliche Anwendungsfälle (teilweiser und vollständiger Verlustabzugsausschluss) entscheidungserheblich sein und damit ein Aussetzungsgrund sein.
• Ein Aussetzungsinteresse eines Verfahrensbeteiligten ist nicht erforderlich; maßgeblich ist, dass die Rechtssache ganz oder teilweise von der Entscheidung des BVerfG abhängt.
Entscheidungsgründe
Aussetzung der Revision wegen Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (§ 8c Abs.1 KStG) • Das Revisionsverfahren ist nach § 74, § 121 Satz 1 FGO auszusetzen, wenn die Entscheidung des Verfahrens ganz oder zum Teil von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über eine Vorlagefrage abhängt. • Die Verfassungsmäßigkeit des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG 2002 n.F. kann für unterschiedliche Anwendungsfälle (teilweiser und vollständiger Verlustabzugsausschluss) entscheidungserheblich sein und damit ein Aussetzungsgrund sein. • Ein Aussetzungsinteresse eines Verfahrensbeteiligten ist nicht erforderlich; maßgeblich ist, dass die Rechtssache ganz oder teilweise von der Entscheidung des BVerfG abhängt. Im Revisionsverfahren verlangt die Entscheidung über die steuerliche Abzugsfähigkeit nicht genutzter Verluste die Vorfrage der Verfassungsmäßigkeit von § 8c Abs. 1 KStG 2002 n.F. Das Finanzgericht Hamburg hat dem BVerfG eine Vorlage zur Vereinbarkeit von § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG mit Art. 3 Abs. 1 GG vorgelegt; Gegenstand ist die Behandlung von Verlusten bei einer unmittelbaren Übertragung von Anteilen innerhalb von fünf Jahren bei mehr als 25 % bzw. im Streitfall 48 %. Im Revisionsfall geht es konkret um den in Satz 2 geregelten vollständigen Verlustabzugsausschluss bei Anteilsübergang von mehr als 50 %. Beide Fragen betreffen das objektive Nettoprinzip und das Trennungsprinzip. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Vorlagefrage ist entscheidungserheblich für das Revisionsverfahren. Es ist kein vorrangiges Entscheidungsinteresse einer Verfahrenspartei erkennbar. • Die Aussetzung folgt aus § 74, § 121 Satz 1 FGO, weil die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von der Entscheidung des BVerfG über die Vorlagefrage abhängt. • Die Vorlagefrage des FG Hamburg betrifft die Vereinbarkeit von § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG 2002 n.F. mit Art. 3 Abs. 1 GG hinsichtlich der teilweisen Unabziehbarkeit nicht genutzter Verluste bei schädlichem Beteiligungserwerb innerhalb von fünf Jahren. • Im Revisionsverfahren steht die Frage des vollständigen Verlustabzugsausschlusses bei Anteilsübergang über 50 % im Raum; beide Regelungen berühren das objektive Nettoprinzip und das Trennungsprinzip und sind damit verfassungsrechtlich verbunden. • Weil die Verfassungsmäßigkeit in beiden Verfahren entscheidungserheblich ist, hängt die Entscheidung des Senats jedenfalls teilweise von der Entscheidung des BVerfG ab. • Ein besonderes Aussetzungsinteresse eines Verfahrensbeteiligten ist nicht erforderlich; maßgeblich ist die rechtliche Abhängigkeit der Entscheidung vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens. • Daher sind die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Revisionsverfahrens erfüllt und das Verfahren war entsprechend auszusetzen. Der Senat hat das Revisionsverfahren ausgesetzt. Maßgeblich ist, dass die Entscheidung über die Verwertbarkeit nicht genutzter Verluste von der Verfassungsfrage zur Vereinbarkeit des § 8c Abs. 1 KStG 2002 n.F. mit Art. 3 Abs. 1 GG abhängt. Sowohl die teilweise Unabziehbarkeit bei einer Beteiligungsübertragung über 25 % innerhalb von fünf Jahren als auch der vollständige Abzugsausschluss bei Übergang über 50 % berühren das objektive Nettoprinzip und das Trennungsprinzip und sind daher verfassungsrechtlich relevant. Mangels eines vorrangigen Entscheidungsinteresses einer Partei ist die Aussetzung nach § 74, § 121 Satz 1 FGO geboten, bis das Bundesverfassungsgericht die Vorlagefrage entschieden hat. Das Verfahren ruht somit, solange die verfassungsrechtliche Klärung aussteht.