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Beschluss

IV B 66/10

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Landwirtsehegatten mit vereinbarter Gütergemeinschaft begründet die Gütergemeinschaft auch ohne ausdrücklichen Gesellschaftsvertrag eine Mitunternehmerschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. • Die Mitunternehmerschaft endet nicht allein durch Trennung oder Scheidung; erst die Auflösung und Abwicklung der Gütergemeinschaft führt zum Ende der Mitunternehmerschaft. • Die Mitunternehmerschaft bleibt bestehen, solange die Gemeinschaft als Liquidationsgemeinschaft mit gemeinsamer Verwaltung fortbesteht und die Beteiligten weiterhin am Gewinn und Verlust des Betriebs teilhaben.
Entscheidungsgründe
Gütergemeinschaft begründet bei Landwirtsehegatten Mitunternehmerschaft; Trennung allein beendet sie nicht • Bei Landwirtsehegatten mit vereinbarter Gütergemeinschaft begründet die Gütergemeinschaft auch ohne ausdrücklichen Gesellschaftsvertrag eine Mitunternehmerschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. • Die Mitunternehmerschaft endet nicht allein durch Trennung oder Scheidung; erst die Auflösung und Abwicklung der Gütergemeinschaft führt zum Ende der Mitunternehmerschaft. • Die Mitunternehmerschaft bleibt bestehen, solange die Gemeinschaft als Liquidationsgemeinschaft mit gemeinsamer Verwaltung fortbesteht und die Beteiligten weiterhin am Gewinn und Verlust des Betriebs teilhaben. Die Klägerin und ihr Ehegatte hatten den Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart und betrieben gemeinsam einen landwirtschaftlichen Betrieb. Nach der Trennung übertrug die Klägerin später ihren hälftigen Betriebsanteil auf den Beigeladenen. Streitgegenstand war, ob zwischen den getrennten beziehungsweise geschiedenen Ehegatten weiterhin eine Mitunternehmerschaft bestand und ob die Klägerin trotz fehlendem tatsächlichem Einfluss als Mitunternehmerin anzusehen war. Das Finanzgericht hatte entschieden, die Mitunternehmerschaft bestehe bis zur Übertragung des hälftigen Betriebsanteils fort, da die Gütergemeinschaft bis dahin als Liquidationsgemeinschaft mit gemeinsamer Verwaltung fortbestehe. Die Klägerin erhob Beschwerde mit der Ansicht, die Rechtsfrage habe grundsätzliche Bedeutung. • Revisionszulassungsvoraussetzung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO verlangt grundsätzliche Bedeutung; eine Frage ist klärungsbedürftig, wenn sie offen und für die Rechtseinheitlichkeit zu entscheiden ist. • Der BFH stellt auf seine ständige Rechtsprechung ab: Die vereinbarte Gütergemeinschaft bei Landwirtsehegatten begründet auch ohne ausdrücklichen Gesellschaftsvertrag eine Mitunternehmerschaft (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 13 Abs. 7 EStG vergleichbar). • Mitunternehmerschaft setzt Führung des Betriebs auf Rechnung und Gefahr mehrerer Personen voraus; die daraus folgenden Rechtsfolgen enden nur mit Aufgabe der Beteiligung oder Auflösung und Abwicklung der Gesellschaft. • Die bloße Trennung oder Scheidung der Ehegatten führt nicht zur Beendigung der Mitunternehmerschaft; solange die Gütergemeinschaft nicht aufgelöst und abgewickelt ist und die Gemeinschaft als Liquidationsgemeinschaft mit gemeinsamer Verwaltung fortbesteht, tragen die Beteiligten Mitunternehmerrisiko und verfügen über Mitunternehmerinitiative. • Die Beschwerde brachte keine neuen Gesichtspunkte, die eine Abkehr von der bestehenden Rechtsprechung rechtfertigen würden; deshalb hat die Frage keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision ist nicht zuzulassen. Die Beschwerde ist unbegründet; die Mitunternehmerschaft zwischen den landwirtschaftlichen Ehegatten bestand fort, bis die Klägerin ihren hälftigen Betriebsanteil übertrug. Trennung oder Scheidung allein führen nicht zur Beendigung einer auf Gütergemeinschaft beruhenden Mitunternehmerschaft. Entscheidend ist die formelle Auflösung und Abwicklung der Gütergemeinschaft; solange diese nicht erfolgt ist und die Gemeinschaft als Liquidationsgemeinschaft mit gemeinsamer Verwaltung fortbesteht, verbleiben Gewinn‑ und Verlustbeteiligung sowie Mitunternehmerinitiative bei den Beteiligten. Daher war die Vorgehensweise des Finanzgerichts korrekt und ein weiteres Verfahren vor dem BFH nicht erforderlich.